Das Bundesgericht prüft, ob die Enteignungsdauer von 50 Jahren für die Durchleitungsrechte der SBB rechtmäßig ist. Gemäß Art. 1 Abs. 2 EntG darf das Enteignungsrecht nur geltend gemacht werden, wenn es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. Die SBB verlangen die Dienstbarkeiten für eine Hochspannungsleitung, die seit 1919 besteht und auf Dauer angelegt ist. Das Gericht stellt fest, dass weder das Enteignungsgesetz noch das Elektrizitätsgesetz eine konkrete Dauer für Durchleitungsrechte vorsehen. Art. 6 EntG (vorübergehende Enteignung) ist nicht anwendbar, da es sich um eine dauerhafte Anlage handelt. Art. 47 ElG spricht von einer 'dauernden oder bloss zeitweisen' Beanspruchung, gibt aber keine konkreten Anhaltspunkte für die Dauer. Das Gericht betont, dass die Enteignung nicht länger dauern darf, als für die Erfüllung des öffentlichen Zwecks notwendig ist, wobei die Interessen des Enteigneten zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall ist eine 50-jährige Dauer angemessen, da die Leitung auf Dauer angelegt ist und eine kürzere Dauer unverhältnismäßige Umtriebe und Kosten verursachen würde. Die Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere seine finanziellen Bedenken, sind nicht rechtserheblich genug, um eine kürzere Dauer zu rechtfertigen.
Enteignungsdauer
Durchleitungsrechte
Hochspannungsleitung
öffentliches Interesse
private Interessen
Art. 1 Abs. 2 EntG
Art. 47 ElG