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Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

EntG·711

I. Voraus­­setzungen
Art. 1

1 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Lan­des liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, so­fern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.

2 Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.

Case law1998-04-01
art. 1 EntG

in

124 II 219

Das Bundesgericht prüft in diesem Urteil, ob die geplante 132 kV-Übertragungsleitung Biel-Delémont, Abschnitt Biel-Mett, im öffentlichen Interesse liegt und ob das Enteignungsrecht gemäss Art. 1 EntG gewährt werden kann. Das Gericht stellt fest, dass die Leitung sowohl für die SBB als auch für die BKW von öffentlichem Interesse ist, da sie die Bahnstromversorgung verbessert und die Energieversorgung der Stadt Biel und ihrer Umgebung sichert. Dabei wird betont, dass das öffentliche Interesse nicht von der Anzahl der genutzten Leitungsseile abhängt, sondern von den verfolgten Bau- und Betriebskonzepten. Das Gericht stützt sich auf die Stellungnahmen der Eidgenössischen Kommission für elektrische Anlagen und kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 1 EntG erfüllt sind.

art.114 (1) EntG art.13 USG art.14 USG art.11 (2) USG art.46–5_– (2) EleG art.43 (1) EleG art.115 EntG
Enteignungsrecht
öffentliches Interesse
Starkstromleitung
Umweltschutz
Immissionsgrenzwerte
Vorsorgeprinzip
Verfahrenskosten
Case law1998-03-26
art. 1 EntG

in

124 II 215

Die Entscheidung betrifft die Eröffnung eines kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens für den Bau der Gotthard-Basislinie. Die Beschwerdeführer Z. und G. wenden sich gegen die Eröffnungsverfügung der Präsidentin der Eidgenössischen Schätzungskommission. Das Gericht stellt klar, dass Einwendungen gegen die Enteignung selbst nicht bereits im Stadium der Verfahrenseröffnung, sondern erst im späteren Einspracheverfahren geltend gemacht werden können. Gemäss Art. 1 EntG müssen die formell- und materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Enteignung erfüllt sein. Die Prüfung dieser Voraussetzungen obliegt jedoch nicht der Schätzungskommission bei der Verfahrenseröffnung, sondern der Einsprachebehörde. Die Beschwerden der Beschwerdeführer, die sich auf Planänderungsbegehren und die Art des Landerwerbs beziehen, sind daher im vorliegenden Verfahren unzulässig, da sie erst im Einspracheverfahren vorgebracht werden können.

art.35 EntG art.5 VwVG art.30 (2) EntG art.45 VwVG art.30 (1) EntG
Enteignungsverfahren
Einspracheverfahren
Plangenehmigungsverfahren
Schätzungskommission
Verfahrenseröffnung
Rechtsweg
Beschwerdelegitimation
Case law1989-01-18
art. 1 (2) EntG

in

115 IB 311

Das Bundesgericht prüft in diesem Urteil die Voraussetzungen für die Erteilung des Enteignungsrechts gemäss Art. 1 Abs. 2 EntG. Es stellt fest, dass das geplante Werk, eine 380 kV-Hochspannungsleitung, im nationalen Interesse liegt, da es zur Sicherstellung der Energieversorgung und zur Verstärkung des europäischen Verbundnetzes beiträgt. Das Gericht betont, dass das Enteignungsrecht nur gewährt werden kann, wenn das Werk im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegt oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken dient. Es führt eine umfassende Interessenabwägung durch, bei der das öffentliche Interesse an der Energieversorgung gegen das Interesse am Schutz der Landschaft abgewogen wird. Dabei kommt es zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Energieversorgung das Interesse am Landschaftsschutz überwiegt, insbesondere da die Leitung zur Sicherstellung der Energieversorgung und zur Vermeidung von Energieausfällen beiträgt. Das Gericht weist auch darauf hin, dass eine Verkabelung der Leitung aufgrund erheblicher technischer Inkonvenienzen und unverhältnismässiger Mehrkosten nicht in Frage kommt.

art.6 (2) NHG art.9 EntG art.43 EleG art.3 NHG art.1 EntG art.6 (1) NHG art.46–5_– (2) EleG
Enteignungsrecht
Energieversorgung
Landschaftsschutz
Interessenabwägung
Verbundnetz
Verkabelung
Technische Inkonvenienzen
Case law1983-09-28
art. 1 (2) EntG

in

109 IB 298

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 1 Abs. 2 EntG im Kontext von Art. 50 Abs. 2 ElG. Es wird festgehalten, dass das Enteignungsrecht nur gewährt werden darf, wenn es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist und eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen stattfindet. Im konkreten Fall wird die Verschiebung einer Hochspannungsleitung geprüft, wobei das Gericht feststellt, dass die neue Linienführung für den Beschwerdeführer erhebliche Nachteile mit sich bringt, ohne dass ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Die geplante Leitungsführung würde die Bauabsichten des Beschwerdeführers behindern und zu einer Wertminderung seines Grundstücks führen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Interessenabwägung des Departements unhaltbar ist, da die öffentlichen Interessen kaum von Bedeutung sind und die technischen oder finanziellen Vorteile der neuen Linienführung nicht überwiegen.

Enteignungsrecht
Interessenabwägung
Hochspannungsleitung
Bauvorhaben
Landschaftsschutz
Wertverlust
Augenschein
Case law1982-11-18
art. 1 EntG

in

108 IB 376

Das Bundesgericht analysiert Art. 1 EntG im Kontext der Übertragung des Enteignungsrechts an die Stadt Zürich. Der Beschwerdeführer, Dr. Martin Reiser, argumentiert, dass das Militärdepartement das Enteignungsrecht ohne ausreichende Prüfung der Sachlage, insbesondere der Lärmsituation, erteilt habe und dass der Entscheid gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstosse. Das Gericht verweist darauf, dass die Übertragung des Enteignungsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 EntG erfolgt und der Enteignete im Rahmen des Expropriationsverfahrens die Möglichkeit hat, Einwände gegen die Voraussetzungen der Enteignung vorzubringen. Da dem Enteigneten mit dem Einspracheverfahren ein besonderer Rechtsweg offensteht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verleihung des Enteignungsrechts nicht zulässig. Das Gericht verweist auf Art. 102 lit. d OG und frühere Rechtsprechung, wonach die Beschwerde nicht zugelassen werden kann, wenn ein spezieller Rechtsweg besteht.

art.55 EntG art.3 RPG art.3 (3) EntG art.3 (2) EntG
Enteignungsrecht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Einspracheverfahren
Expropriation
Rechtsweg
Lärmsituation
Case law1978-11-28
art. 1 (2) EntG

in

104 IB 337

Die Burgergemeinden wandten ein, dass die Enteignung nicht das Eigentum am fraglichen Grundstück betreffen dürfe, sondern lediglich ein Nutzungsrecht zugunsten der Enteignerin auf dem Enteignungswege zu bestellen sei. Das Bundesgericht verwarf diesen Einwand und stellte fest, dass nach Art. 1 Abs. 2 EntG der Enteignungsanspruch nur insoweit geltend gemacht werden kann, als es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. Dies entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht entschied, dass die Übertragung des Grundeigentums an die Enteignerin notwendig sei, da ein Baurecht nicht ausreiche, um den Bau und Betrieb des Kraftwerks zu gewährleisten. Zudem wurde festgestellt, dass auch öffentliche Grundstücke, die einem öffentlichen Zweck dienen, enteignet werden können, sofern das öffentliche Interesse dies erfordert.

art.46 WRG art.71 WRG art.3 (3) EntG art.39 EntG art.7 EntG art.55 (2) EntG art.69 EntG
Enteignungsrecht
Verhältnismäßigkeit
Öffentliches Interesse
Wasserrechtskonzession
Bodennutzungsrecht
Verwaltungsvermögen
Eigentumsübertragung
Case law1973-03-21
art. 1 (2) EntG

in

99 IB 87

Das Bundesgericht prüft, ob die Enteignungsdauer von 50 Jahren für die Durchleitungsrechte der SBB rechtmäßig ist. Gemäß Art. 1 Abs. 2 EntG darf das Enteignungsrecht nur geltend gemacht werden, wenn es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. Die SBB verlangen die Dienstbarkeiten für eine Hochspannungsleitung, die seit 1919 besteht und auf Dauer angelegt ist. Das Gericht stellt fest, dass weder das Enteignungsgesetz noch das Elektrizitätsgesetz eine konkrete Dauer für Durchleitungsrechte vorsehen. Art. 6 EntG (vorübergehende Enteignung) ist nicht anwendbar, da es sich um eine dauerhafte Anlage handelt. Art. 47 ElG spricht von einer 'dauernden oder bloss zeitweisen' Beanspruchung, gibt aber keine konkreten Anhaltspunkte für die Dauer. Das Gericht betont, dass die Enteignung nicht länger dauern darf, als für die Erfüllung des öffentlichen Zwecks notwendig ist, wobei die Interessen des Enteigneten zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall ist eine 50-jährige Dauer angemessen, da die Leitung auf Dauer angelegt ist und eine kürzere Dauer unverhältnismäßige Umtriebe und Kosten verursachen würde. Die Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere seine finanziellen Bedenken, sind nicht rechtserheblich genug, um eine kürzere Dauer zu rechtfertigen.

art.17 EntG art.14 EntG art.3 EBG art.736 ZGB art.41 EntG art.19 EntG
Enteignungsdauer
Durchleitungsrechte
Hochspannungsleitung
öffentliches Interesse
private Interessen
Art. 1 Abs. 2 EntG
Art. 47 ElG
Case law1962-07-10
art. 1 (1) EntG

in

88 I 190

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Kläger ihre Entschädigungsansprüche aufgrund der nachteiligen Einwirkungen einer Starkstromleitung geltend machen können, obwohl sie diese nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen angemeldet haben. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Starkstromleitung Göschenen-Mettlen ein Werk von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EntG ist, für welches den Beklagten das Enteignungsrecht zusteht. Die nachteiligen Einwirkungen, die der Betrieb der Leitung auf die Nachbarschaft hat, sind durch das Enteignungsrecht gedeckt, und die betroffenen Nachbarn müssen sich diese Einwirkungen gefallen lassen. Die Kläger können ihre Entschädigungsansprüche daher nicht auf zivilrechtliche Klagen stützen, sondern müssen sich auf das Enteignungsrecht berufen. Das Bundesgericht kommt weiter zum Schluss, dass die Kläger ihre Ansprüche nicht verwirkt haben, da die Beklagten die Ansprüche der Kläger nie endgültig abgelehnt haben und die Verhandlungen nie abgebrochen wurden. Die Verwirkungsfrist nach Art. 41 Abs. 2 EntG beginnt erst mit der endgültigen Stellungnahme des Werkunternehmens zu den Ansprüchen der Geschädigten zu laufen.

art.33 EntG art.41 EntG art.5 EntG art.39 (1) EntG art.66 (b) EntG art.684 ZGB
Enteignungsrecht
Entschädigungsansprüche
Verwirkung
Nachbarrecht
Starkstromleitung
Öffentliches Interesse
Verhandlungen