Das Bundesgericht entschied, dass Kapitalleistungen aus Leibrentenverträgen gemäss Art. 37 DBG zu besteuern sind, indem sie zusammen mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz veranlagt werden. Die Vorinstanz hatte die Kapitalzahlungen aus der Ablösung von Leibrentenverträgen der A.________ B.V. nach Art. 37 DBG besteuert, während die Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 38 DBG forderten, der eine gesonderte Besteuerung zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs vorsieht. Das Gericht bestätigte die Anwendung von Art. 37 DBG für die Rentenzahlungen der P.________ Holding B.V., da es sich um Leibrenten handelte, die zu 40 Prozent steuerbar sind. Hinsichtlich der Kapitalleistungen der A.________ B.V. hob das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neuveranlagung zurück, da diese gemäss Art. 38 DBG gesondert zu besteuern sind. Das Gericht betonte, dass der Wortlaut von Art. 38 DBG klar sei und keine Abweichung rechtfertige, obwohl die pauschale Besteuerung nach Art. 22 Abs. 3 DBG zu Über- oder Unterbesteuerungen führen könne.
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Rechtliches Gehör