Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

Art. 37 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Case law2019-06-17

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung des Realisationsprinzips gemäss Art. 37 DBG und Art. 11 Abs. 2 StHG, wonach Rentenleistungen der Steuerperiode zuzuordnen sind, in der sie tatsächlich ausbezahlt werden und ein fester Rechtsanspruch besteht. Der Steuerpflichtige befürchtete, dass rückwirkend ausgerichtete Invalidenrenten aufgrund ihrer Zusammenfassung in einer späteren Steuerperiode zu einem höheren Steuersatz führen könnten. Das Gericht stellte jedoch klar, dass eine solche Zusammenfassung nicht gegen das Realisationsprinzip verstösst und dass Art. 37 DBG bzw. Art. 11 Abs. 2 StHG keine Besteuerung vorsieht, die zu einem Grenzsteuersatz von über 100 Prozent führen würde. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, da die Vorinstanz korrekt geurteilt hatte, dass eine Sistierung der Verfahren nicht gerechtfertigt war und der Steuerpflichtige kein Rechtsschutzinteresse hatte.

Realisationsprinzip
Invalidenrente
Steuerbarkeit
Rentensatz
Rechtsschutzinteresse
Sistierung
Bundesrecht
Case law2016-07-18

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 37 DBG im Zusammenhang mit der Besteuerung von Rentennachzahlungen und Verzugszinsen. Es bestätigte die Rechtsprechung, dass Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 37 DBG zu einem periodisierten Satz besteuert werden müssen, während laufende Renten als übrige Einkünfte voll zu erfassen sind. Das Gericht wies die Argumentation der Beschwerdeführer zurück, dass dies zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führe, und hielt an der bestehenden Praxis fest. Allerdings erkannte es an, dass Verzugszinsen, die mit der Kapitalabfindung zusammenhängen, ebenfalls nach Art. 37 DBG begünstigt besteuert werden müssen, da sie konnex zur Hauptleistung stehen. Die Beschwerde wurde daher teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Kapitalabfindung
Rentennachzahlung
Verzugszinsen
Besteuerung
Periodisierung
Gleichbehandlung
Vertrauensschutz
Case law2013-08-26

Das Bundesgericht entschied, dass die Kapitalleistung aus einer Haftpflichtversicherung für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile gemäss Art. 38 DBG gesondert vom übrigen Einkommen zu besteuern ist, da die Leistung als Vorsorgeleistung im weiteren Sinne qualifiziert wird. Der Beschwerdeführer argumentierte, die Besteuerung sollte nach Art. 37 DBG als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen erfolgen, da dies für ihn günstiger sei. Das Gericht wies dies zurück, da Art. 38 DBG als lex specialis vorrangig anzuwenden ist und eine besonders privilegierte Besteuerung vorsieht, die auch Leistungen aus Haftpflichtversicherungen umfasst. Die getrennte Besteuerung nach Art. 38 DBG entspricht der gesetzgeberischen Intention und der bisherigen Praxis, weshalb eine Abweichung nicht gerechtfertigt ist.

Kapitalleistung
Vorsorge
Haftpflichtversicherung
Besteuerung
Lex specialis
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Progressionswirkung
Case law2009-02-16

Das Bundesgericht entschied, dass Kapitalleistungen aus Leibrentenverträgen gemäss Art. 37 DBG zu besteuern sind, indem sie zusammen mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz veranlagt werden. Die Vorinstanz hatte die Kapitalzahlungen aus der Ablösung von Leibrentenverträgen der A.________ B.V. nach Art. 37 DBG besteuert, während die Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 38 DBG forderten, der eine gesonderte Besteuerung zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs vorsieht. Das Gericht bestätigte die Anwendung von Art. 37 DBG für die Rentenzahlungen der P.________ Holding B.V., da es sich um Leibrenten handelte, die zu 40 Prozent steuerbar sind. Hinsichtlich der Kapitalleistungen der A.________ B.V. hob das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neuveranlagung zurück, da diese gemäss Art. 38 DBG gesondert zu besteuern sind. Das Gericht betonte, dass der Wortlaut von Art. 38 DBG klar sei und keine Abweichung rechtfertige, obwohl die pauschale Besteuerung nach Art. 22 Abs. 3 DBG zu Über- oder Unterbesteuerungen führen könne.

Leibrenten
Kapitalleistungen
Besteuerung
Rentensatz
Vorsorge
Steuerharmonisierung
Rechtliches Gehör
Case law2009-02-16

Die Kapitalzahlungen aus Leibrentenversprechen und Lebensversicherungen im Rahmen der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) sind nach Art. 38 DBG gesondert zu besteuern. Der klare Wortlaut von Art. 38 DBG sieht vor, dass Kapitalleistungen nach Art. 22 DBG, welche Einkünfte aus Vorsorge umfassen, einer Jahressteuer zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs unterliegen. Die kantonale Steuerverwaltung und die Vorinstanz hatten die Kapitalzahlungen fälschlicherweise nach Art. 37 DBG zusammen mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz besteuert. Die Entstehungsgeschichte und Systematik des Gesetzes zeigen, dass der Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung von Kapitalabfindungen aus Leibrenten und anderen Vorsorgeformen nicht beabsichtigte. Daher sind die Kapitalzahlungen aus den Leibrentenverträgen und Stammrechtsverträgen nach Art. 38 DBG zu besteuern.

Kapitalleistungen aus Vorsorge
Leibrentenversprechen
Steuerharmonisierung
Jahressteuer
Steuersatz
Vorsorgeeinrichtungen
Doppelbesteuerungsabkommen
Case law2006-04-07

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 37 DBG Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz zu berechnen sind, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Im vorliegenden Fall erhielt der Beschwerdegegner eine Nachzahlung von Invalidenrenten für 76 Monate, die durch 76 zu dividieren und anschliessend mit 12 zu multiplizieren ist, um die jährliche Leistung zu ermitteln. Dieses schematische Vorgehen ist im Steuerrecht als Massenfallrecht unausweichlich und zulässig. Die differenziertere Berechnungsweise der Vorinstanz steht weder mit dem Wortlaut noch der ratio legis (Vereinfachung) von Art. 37 DBG in Einklang und kann daher nicht geschützt werden.

Kapitalabfindung
wiederkehrende Leistungen
Steuerberechnung
Nachzahlung
Renten
Massenfallrecht
Steuerrecht
Case law2006-04-07

Das Bundesgericht befasste sich mit der Besteuerung einer Versicherungsleistung gemäss Art. 37 DBG und stellte fest, dass die von der Haftpflichtversicherung ausgerichtete Schadenersatzleistung als Zahlung für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile im Sinne von § 23 lit. b StG/ZH in Verbindung mit § 37 StG/ZH zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Leistung als Ersatzeinkommen nach § 23 lit. a StG/ZH zu behandeln sei, was das Gericht jedoch verneinte, da § 23 lit. b StG/ZH als lex specialis vorrangig anzuwenden ist. Das Gericht bestätigte die getrennte Besteuerung der Kapitalleistung nach § 37 StG/ZH und wies die Beschwerde ab, da die Anwendung dieser Bestimmung sachgerecht sei und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur übereinstimme.

Besteuerung
Versicherungsleistung
Schadenersatz
Haftpflichtversicherung
Ersatzeinkommen
lex specialis
Steuerharmonisierung
Case law2005-09-20

Das Bundesgericht entschied, dass die Einkünfte aus dem Verkauf von Zerobonds (Diskont-Obligationen) nicht nach dem privilegierten Rentensatz gemäss Art. 37 DBG besteuert werden dürfen, da es sich nicht um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen handelt. Der Gerichtshof stellte klar, dass eine solche Abfindung nur dann vorliegt, wenn die Leistung ursprünglich als periodische Zahlung vorgesehen war, was bei Zerobonds nicht der Fall ist, da die Einmalverzinsung von Anfang an vereinbart wurde. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass Art. 11 Abs. 2 StHG und Art. 37 DBG gleichlautend sind und eine einheitliche Auslegung erfordern, um die Steuerharmonisierung zwischen Bund und Kantonen zu gewährleisten. Daher hob es die Entscheid der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

Zerobonds
Diskont-Obligationen
Kapitalabfindung
Steuerharmonisierung
Rentensatzbesteuerung
Einmalverzinsung
Steuerbare Einkünfte
Case law2001-06-03

Das Bundesgericht prüfte, ob die dem Beschwerdegegner ausgerichtete Kompensationszahlung von brutto Fr. 119'565.-- gemäss Art. 24 lit. c DBG von der Besteuerung ausgenommen werden kann. Es stellte fest, dass die Zahlung nicht von Anfang an der beruflichen Vorsorge zuzurechnen war, sondern erst später dieser zugeführt werden sollte, weshalb ein Steueraufschub ausschied. Die Zahlung wurde daher als steuerbares Einkommen nach Art. 23 lit. a DBG qualifiziert und unterliegt der ordentlichen Besteuerung nach Art. 36 Abs. 2 DBG, nicht jedoch der Tarifregelung nach Art. 37 DBG, da sie keine Abgeltung künftiger periodischer Rentendifferenzleistungen darstellte.

Steuerbefreiung
Kompensationszahlung
berufliche Vorsorge
Steueraufschub
Einkommensbesteuerung
Kapitalabfindung
Tarifregelung
Case law2000-05-10

Das Bundesgericht entschied, dass die nachträgliche Rentennachzahlung der SUVA an den Beschwerdeführer als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 37 DBG zu qualifizieren ist, da die Leistungen ordentlicherweise periodisch hätten ausgerichtet werden müssen und ohne Zutun des Beschwerdeführers als Einmalzahlung erfolgten. Die Steuerbehörde hatte die Nachzahlung fälschlicherweise als gewöhnliches Einkommen nach Art. 23 lit. b DBG besteuert, was zu einer überhöhten Steuerbelastung führte. Das Gericht betonte, dass Art. 37 DBG eine sachgerechte Besteuerung zum Rentensatz ermöglicht, wenn periodisch geschuldete Leistungen nachträglich als Kapitalabfindung ausgezahlt werden, und hob den Entscheid der Steuerrekurskommission auf.

Kapitalabfindung
Rentennachzahlung
Besteuerung
Steuersatzermässigung
Invaliditätsrente
Periodische Leistungen
Steuerprogression