Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 146 DBG im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern betreffend die direkte Bundessteuer 1999/2000. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission bezüglich der direkten Bundessteuer gemäss Art. 146 DBG i.V.m. Art. 97 ff. OG zulässig ist, da die Kantone in der Steuerperiode 1999/2000 noch nicht verpflichtet waren, eine zweite kantonale Gerichtsinstanz für Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer vorzusehen. Die Beschwerdeführerin rügte die Nichtigkeit der Einspracheverfügungen aufgrund falscher Bezeichnung, was das Gericht als unbegründet zurückwies, da die Begriffe 'Verfügung' und 'Entscheid' synonym verwendet werden und die Beschwerdeführerin selbst erkannte, dass es sich um den Einspracheentscheid gemäss Art. 135 DBG handelte. Zudem fehlte der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids, weshalb die Steuerrekurskommission zu Recht mit Nichteintretensentscheid verfuhr. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Steuerrekurskommission
Einspracheverfügung
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Nichteintretensentscheid
Verfahrensvoraussetzungen