Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

Art. 146239

Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005240 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.

239 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).

240 SR 173.110

Case law2020-03-12

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beschwerde gegen das Revisionsurteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 7. Juli 2020 unbegründet ist, da der Beschwerdeführer keine gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe geltend gemacht hatte, sondern lediglich appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung übte. Das Gericht stellte klar, dass eine solche Kritik im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht hätte vorgebracht werden müssen, nicht jedoch im Revisionsverfahren. Das amtliche Gutachten der Staatsanwaltschaft Zürich, das der Beschwerdeführer als neues Beweismittel anführte, wurde als nicht relevant eingestuft, da es sich auf bereits im Vorverfahren eingebrachte und abgewiesene Sachverhalte bezog. Daher wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und verwarf den Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren 2C_138/2020.

Revisionsgründe
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Sachverhaltsermittlung
Beweiswürdigung
amtliches Gutachten
Verfahrensrecht
Steuerrecht
Case law2012-11-20

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich, der die unentgeltliche Rechtspflege für X.________ und Y.________ abgelehnt hatte. Gemäss Art. 146 DBG ist der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission oder einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz beim Bundesgericht anfechtbar, wobei im Kanton Zürich für Sicherstellungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer das Steuerrekursgericht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz fungiert. Das Gericht bestätigte die Bundesrechtskonformität dieser Regelung und stellte fest, dass die Beschwerde zulässig sei, da die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt. Die Vorinstanz hatte die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden unzureichend geprüft, insbesondere indem sie die Frage der Belastbarkeit ihrer Liegenschaft nicht abklärte, was eine Rechtsverletzung nach Art. 95 lit. a BGG darstellt. Das Bundesgericht hob den Beschluss auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung zurück.

Case law2012-10-04

Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanzen in ihrer Auffassung, dass die Veranlagungsverfügungen des Kantons Thurgau vom 6. Januar 2010 nicht nichtig seien und wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Frage des Steuerdomizils des Beschwerdeführers für die direkte Bundessteuer gleich geregelt ist wie für die Staats- und Gemeindesteuern und dieselbe Rechtsprechung gilt. Das Gericht wies darauf hin, dass die 'Veranlagungsverfügung' des Kantons Schwyz vom 8. August 2006 lediglich als Feststellungsverfügung bezüglich des Steuerdomizils auszulegen sei und keine aktuelle Doppelbesteuerung vorlag. Zudem qualifizierte es das Verhalten des Beschwerdeführers als Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Eine Verletzung der angeführten verfassungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen wurde verneint.

Steuerdomizil
Direkte Bundessteuer
Veranlagungsverfügung
Nichtigkeit
Treu und Glauben
Doppelbesteuerung
Rechtskraft
Case law2010-03-26

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerden gemäss Art. 146 DBG in Verbindung mit Art. 82 ff. BGG und Art. 73 StHG und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG), jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheide hat. Die Steuerverwaltung hatte den Landwert und den Aktienverkaufserlös korrigiert, was zu höheren Verlustvorträgen führte. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Veranlagung gemäss ihren Selbstdeklarationen, was eine Verminderung der festgestellten Verluste bedeutet hätte. Das Gericht sah darin ein fehlendes schutzwürdiges Interesse, da dies die Möglichkeit zukünftiger Verlustverrechnungen verringert hätte. Die vorgebrachten Argumente, wie haftungsrechtliche Risiken oder Auswirkungen auf spätere Veranlagungen, wurden als unzureichend erachtet, um ein schutzwürdiges Interesse zu begründen. Daher wurde auf die Beschwerden nicht eingetreten.

Beschwerdelegitimation
Schutzwürdiges Interesse
Verlustvortrag
Steuerveranlagung
Selbstdeklaration
Korrektur von Steuerwerten
Verfahrensabweisung
Case law2009-05-27

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Bewertung von Aktien der A.________ AG, die vom Geschäfts- in das Privatvermögen überführt wurden, und der daraus resultierenden Besteuerung des Überführungsgewinns gemäss Art. 146 DBG. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern hatte den Überführungsgewinn auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung zu Fortführungswerten festgesetzt, wobei sie einen nachhaltig gesicherten Zukunftsgewinn von Fr. 473'300.-- bei einem risikoadjustierten Kapitalisierungssatz von 8,75 % annahm, was zu einem Unternehmenswert von Fr. 5'406'000.-- und einem Aktienwert von Fr. 12'000.-- führte. Der Beschwerdeführer beanstandete die Berechnung, insbesondere die Aufrechnung von Fr. 121'000.-- bei den Mietzinsen und die fehlende Berücksichtigung eines Abschlags für die geringe Anzahl der überführten Aktien. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Berechnungsweise der Steuerrekurskommission nicht offensichtlich unrichtig oder unangemessen war und die geltend gemachten Fehler nicht substantiiert belegt wurden. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über Mitverwaltungsrechte verfügte, weshalb ein zusätzlicher Abschlag nicht gerechtfertigt war.

Überführungsgewinn
Unternehmensbewertung
Aktienbewertung
Minderheitsabschlag
Kapitalisierungssatz
Steuerrecht
Bundesgericht
Case law2007-10-31

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 46 Abs. 2 DBG eine Zwischenveranlagung aufgrund des Vermögensanfalls von Todes wegen (Art. 45 lit. c DBG) vorzunehmen ist, wenn ein Steuerpflichtiger stirbt und dies zu einer Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse führt. Im vorliegenden Fall verstarb die Ehefrau des Steuerpflichtigen, was eine Zwischenveranlagung ab dem 4. Januar 1999 erforderte. Die kantonale Steuerbehörde hatte jedoch keine solche Veranlagung vorgenommen, sondern lediglich eine ordentliche Veranlagung für 99 Tage erlassen, was als rechtswidrig erachtet wurde. Das Gericht hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Bezirkssteuerkommission zurück, wobei es betonte, dass die Zwischenveranlagung auf dem Erbteilungsvertrag vom 7. März 1999 basieren und integral alle Vermögensverschiebungen berücksichtigen sollte.

Zwischenveranlagung
Vermögensanfall von Todes wegen
Erbteilungsvertrag
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Steuerpflicht
Rückwirkungsklausel
Progression
Case law2007-01-05

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Sofortabschreibung von Fr. 161'246.40 in der Steuerperiode 1999/2000 als ausserordentliche Aufwendung nach Art. 44 Abs. 2 DBG zu behandeln ist. Es stellte fest, dass die Sofortabschreibung eine ausserordentliche Aufwendung darstellt, da es sich um einen aperiodischen Vorgang handelt. Die Veranlagungsbehörde hatte diese Abschreibung bereits in der Steuerperiode 2001/2002 berücksichtigt, wodurch sie sich für volle zwei Jahre auswirkte. Eine erneute Berücksichtigung für den Rest der zwischenveranlagten Steuerperiode 1999/2000 wäre sach- und gesetzwidrig. Das Gericht wies daher die Beschwerde ab, da die Sofortabschreibung bereits hinreichend berücksichtigt worden war und Art. 218 Abs. 5 DBG, auf den sich der Beschwerdeführer bezog, hier nicht anwendbar ist.

Sofortabschreibung
ausserordentliche Aufwendung
Zwischenveranlagung
Steuerperiode
aperiodischer Vorgang
Bundesrecht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Case law2007-01-05

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 DBG im Zusammenhang mit einer Zwischenveranlagung aufgrund des Wechsels von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer hatte eine Sofortabschreibung vorgenommen, die als ausserordentliche Aufwendung gemäss Art. 44 Abs. 2 DBG qualifiziert wurde. Das Gericht stellte fest, dass diese Abschreibung bereits in der Steuerperiode 2001/2002 berücksichtigt worden war und daher nicht erneut für die zwischenveranlagte Steuerperiode 1999/2000 geltend gemacht werden konnte. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, da eine erneute Berücksichtigung sach- und gesetzwidrig gewesen wäre.

Zwischenveranlagung
Sofortabschreibung
ausserordentliche Aufwendungen
selbständige Erwerbstätigkeit
Steuerbemessung
Bundessteuer
Veranlagungsbehörde
Case law2006-11-05

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die verspätete Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 146 DBG aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses wiederhergestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin hatte die Beschwerdefrist verpasst, weil sie irrtümlich annahm, dass zuerst über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden werden müsse, bevor sie die Beschwerde einreichen könne. Das Gericht stellte fest, dass dieser Irrtum nicht durch eine behördliche Auskunft verursacht wurde und somit kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG vorlag. Daher wurde das Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen und auf die verspätete Beschwerde nicht eingetreten.

Beschwerdefrist
Fristwiederherstellung
Unverschuldetes Hindernis
Unentgeltliche Rechtspflege
Verfahrensrecht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Rechtsmittelbelehrung
Case law2005-12-13

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 146 DBG im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern betreffend die direkte Bundessteuer 1999/2000. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission bezüglich der direkten Bundessteuer gemäss Art. 146 DBG i.V.m. Art. 97 ff. OG zulässig ist, da die Kantone in der Steuerperiode 1999/2000 noch nicht verpflichtet waren, eine zweite kantonale Gerichtsinstanz für Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer vorzusehen. Die Beschwerdeführerin rügte die Nichtigkeit der Einspracheverfügungen aufgrund falscher Bezeichnung, was das Gericht als unbegründet zurückwies, da die Begriffe 'Verfügung' und 'Entscheid' synonym verwendet werden und die Beschwerdeführerin selbst erkannte, dass es sich um den Einspracheentscheid gemäss Art. 135 DBG handelte. Zudem fehlte der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids, weshalb die Steuerrekurskommission zu Recht mit Nichteintretensentscheid verfuhr. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

direkte Bundessteuer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Steuerrekurskommission
Einspracheverfügung
schutzwürdiges Interesse
Nichteintretensentscheid
Verfahrensvoraussetzungen