Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

Art. 88 Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:

a.
bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern;
b.
dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;
c.
die Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern, mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.

2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.174

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

4 Er erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags; die zuständige Steuerbehörde setzt die Bezugsprovision fest.175

174 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813; BBl 2015 657).

175 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813; BBl 2015 657).

Case law2010-11-02

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob eine Einigung zwischen der Steuerverwaltung und dem Steuerpflichtigen über den Verkehrswert einer Liegenschaft bei der Einbuchung ins Geschäftsvermögen zulässig war. Es stellte fest, dass eine solche Einigung über unsichere Sachverhaltsfeststellungen, wie den Verkehrswert einer Liegenschaft, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig ist, sofern sie nicht gegen materielles Recht verstösst und keine Auslegungsfragen betrifft. Im vorliegenden Fall wurde die Einigung über den Einbuchungswert von Fr. 380.--/m2 als zulässig erachtet, da sie auf Abklärungen des Schätzungsamtes beruhte und keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder rechtswidrige Feststellung vorlagen. Die Beschwerde der Steuerverwaltung wurde daher abgewiesen.

Verkehrswert
Einigung
Sachverhaltsfeststellung
Steuerabkommen
Geschäftsvermögen
Liegenschaftenhandel
Bundesgericht
Case law2001-07-03

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass der Quellensteuerabzug von Invalidenrenten gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a DBG rechtmässig ist, da dieser als Spezialbestimmung gegenüber Art. 20 Abs. 2 AHVG vorgeht und der Schuldner der Leistung gesetzlich verpflichtet ist, die Steuer bei Fälligkeit der Geldleistung zurückzubehalten. Der Beschwerdeführer kann allfällige Einwendungen gegen Bestand und Umfang der Steuerpflicht im Steuerverfahren geltend machen (Art. 137 und 139 DBG). Das Gericht wies die Beschwerde ab, da kein Verrechnungstatbestand im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AHVG vorlag und die Sozialversicherungsbehörde nicht für die Prüfung der Wahrung des Existenzminimums zuständig war.

Quellensteuerabzug
Invalidenrente
Spezialbestimmung
Steuerpflicht
Verrechnungstatbestand
Existenzminimum
Steuerverfahren
Case law2001-05-31

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer eine halbe Rente der Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. Oktober 1995 zusteht. Die mündliche Anmeldung genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen für eine rechtswirksame Anmeldung, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf zusätzliche Beweismassnahmen verzichtete. Der Quellensteuerabzug wurde als rechtmässig erachtet, da er sich auf Art. 84 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 1 QStV stützt und der Sozialversicherungsträger gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a DBG verpflichtet ist, die Steuer zurückzubehalten. Die Begründung des Quellensteuerabzugs muss im Steuerverfahren erfolgen, nicht in der Rentenverfügung, weshalb die Form der Rentenverfügungen nicht zu beanstanden ist.

Invalidenversicherung
Quellensteuerabzug
Rechtswirksame Anmeldung
Sozialversicherungsrecht
Steuerverfahren
Rentenverfügung
Beweismassnahmen