Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

Art. 70 Nettoertrag aus Beteiligungen

1 Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Artikel 69 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. Artikel 207a bleibt vorbehalten.153

2 Keine Beteiligungserträge sind:

a.154
b.
Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
c.155
Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.

3 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinns (Art. 58 ff.) keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht.156

4 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:

a.
soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
b.157
wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.158

5 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der Artikel 62, 69 und 70 in kausalem Zusammenhang stehen.159

6 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934160 (BankG) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln nicht berücksichtigt, wenn diese Mittel aus Fremdkapitalinstrumenten nach den Artikeln 11 Absatz 4 oder 30b Absatz 6 oder 7 Buchstabe b BankG stammen, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt wurden.161

153 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

154 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

155 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

156 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

157 Fassung gemäss Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

158 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

159 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

160 SR 952.0

161 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei systemrelevanten Banken (AS 2019 1207; BBl 2018 1263). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).

Case law2021-12-17

Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG, wonach der Beteiligungsabzug für Veräusserungsgewinne nur beansprucht werden kann, wenn die veräusserte Beteiligung mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals der Zielgesellschaft beträgt und während mindestens eines Jahres gehalten wurde. Im vorliegenden Fall veräusserte die Steuerpflichtige ein Teilpaket von 3,14 Prozent, was die Mindestveräusserungsquote von zehn Prozent nicht erfüllte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Wortlaut der Bestimmung klar ist und eine kumulative Erfüllung der Voraussetzungen (Mindesthaltedauer, Mindestbeteiligungsquote und Mindestveräusserungsquote) verlangt. Der Grundsatz 'einmal erfüllt, immer erfüllt' gilt nur, wenn zuvor eine Beteiligung von mindestens zehn Prozent veräussert wurde und das wertmässige Alternativkriterium (Verkehrswert von mindestens einer Million Franken) erfüllt ist.

Beteiligungsabzug
Veräusserungsgewinn
Mindestveräusserungsquote
Mindesthaltedauer
Mindestbeteiligungsquote
Direkte Bundessteuer
Holdingprivileg
Case law2021-12-17

Der Streitfall betrifft die Frage, ob ein Buchgewinn aus der Veräusserung eines Teilpakets von weniger als zehn Prozent an einer Zielgesellschaft zum Beteiligungsabzug berechtigt, wenn zuvor noch nie ein Teilpaket von mindestens zehn Prozent veräussert worden ist. Art. 70 Abs. 4 DBG in der Fassung vom 23. März 2007 setzt für den Beteiligungsabzug auf Veräusserungsgewinnen kumulativ eine Mindesthaltedauer von einem Jahr, eine Mindestbeteiligungsquote von zehn Prozent und eine Mindestveräusserungsquote von zehn Prozent voraus. Das Bundesgericht bestätigt, dass der Wortlaut von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG 2007 klar ist und die veräusserte Beteiligung mindestens zehn Prozent betragen muss. Der Beteiligungsabzug kann nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten und zuvor eine Beteiligung von mindestens zehn Prozent veräussert worden ist. Die Auslegung des Gesetzes führt zu unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen, je nachdem, ob die Zehn-Prozent-Schwelle in einer einzelnen Steuerperiode überschritten wird oder nicht.

Beteiligungsabzug
Mindestveräusserungsquote
Verkehrswert
Steuerperiode
Teilveräusserung
Rechtsgleichheit
Praktikabilität
Case law2019-03-21

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG im Zusammenhang mit dem Beteiligungsabzug für Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen. Die Vorinstanz hatte eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angewendet und trotz der formalen Veräusserung von nur 1.6% der Beteiligung an der Tochtergesellschaft angenommen, dass wirtschaftlich gesehen weit mehr als 10% veräussert worden seien. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung, indem es feststellte, dass der übereinstimmende Wille der Parteien der Vergleichsvereinbarung darauf gerichtet war, die unanfechtbare alleinige Berechtigung am Stammkapital der Tochtergesellschaft zu übertragen. Der Betrag von Fr. 4.7 Mio. wurde daher als Erlös einer Veräusserung von 100% des Stammkapitals angesehen, wodurch die Anforderungen von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG erfüllt waren und der Beteiligungsabzug zu gewähren war.

Beteiligungsabzug
Kapitalgewinn
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Vergleichsvereinbarung
Parteiwille
Steuerrecht
Bundesgerichtspraxis
Case law2018-07-08

Das Bundesgericht analysierte Art. 70 Abs. 4 DBG im Kontext eines Falls, in dem die A.________ (Schweiz) AG ihre Beteiligung an der B.________ NV zunächst zum Buchwert an ihre Tochtergesellschaft A.________ (Belgium) NV verkaufte und später den Kaufpreis nachträglich erhöhte, um steuerliche Nachteile in Belgien zu vermeiden. Das Gericht qualifizierte die nachträgliche Preiserhöhung nicht als Ergänzung des ursprünglichen Kaufvertrags, sondern als eigenständige, causa societatis abgeschlossene Vereinbarung, die eine verdeckte Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft darstellte. Daher wurde der geltend gemachte Beteiligungsabzug gemäss Art. 70 Abs. 4 DBG verwehrt, da die Zahlung nicht als Veräusserungsgewinn, sondern als gewinnausschüttungsbedingter Ertrag zu qualifizieren war.

Beteiligungsabzug
Verdeckte Gewinnausschüttung
Steuerneutrale Übertragung
Kaufvertrag
Gesellschaftsrechtliche Beziehung
Drittvergleich
Steuerliche Qualifikation
Case law2018-07-08

Das Bundesgericht analysierte Art. 70 Abs. 1 DBG im Kontext der steuerlichen Behandlung einer nachträglichen Kaufpreisanpassung bei der Veräusserung einer Beteiligung. Die Vorinstanz hatte die Vereinbarung vom 19. Juni 2009 als Ergänzung zum ursprünglichen Kaufvertrag vom 29. Mai 2008 qualifiziert und den Beteiligungsabzug gewährt. Das Bundesgericht widersprach dieser Auffassung und stellte fest, dass die nachträgliche Anpassung des Kaufpreises um EUR 87.6 Mio. nicht auf dem ursprünglichen Kaufvertrag beruhte, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft A.________ (Belgium) NV an die Muttergesellschaft A.________ (Schweiz) AG darstellte. Daher sei der Beteiligungsabzug nicht anwendbar, und die Veranlagung der Steuerverwaltung des Kantons Bern wurde bestätigt.

Beteiligungsabzug
Verdeckte Gewinnausschüttung
Kaufpreisanpassung
Steuerneutrale Übertragung
Gesellschaftsrechtliche Beziehung
Drittvergleich
Steuerveranlagung
Case law2016-04-22

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die isolierte Veräusserung eines Beteiligungsanteils von 1,25 Prozent an einer ursprünglichen Beteiligung von 23,55 Prozent gemäss Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG zum Beteiligungsabzug berechtigt. Der Gerichtshof stellte klar, dass der Wortlaut der Bestimmung eindeutig voraussetzt, dass 'die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent' des Grund- oder Stammkapitals betragen muss, um den Abzug zu gewähren. Diese Auslegung wurde durch den systematischen und teleologischen Kontext der Norm bestätigt, insbesondere durch den Verweis auf das 'Sockelmodell', das eine Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent vorsieht. Die Argumente der Steuerpflichtigen, die eine abweichende Auslegung befürworteten, wurden als unbegründet zurückgewiesen, da sie den klaren Wortlaut der Norm nicht widerlegen konnten. Das Gericht bestätigte somit die vorinstanzliche Entscheidung, die den Beteiligungsabzug verweigerte, und wies die Beschwerde ab.

Beteiligungsabzug
Mindestbeteiligungsquote
Veräusserungsgewinn
Steuerrecht
Bundesgericht
Auslegung
Wortlaut
Case law2016-02-22

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG in der Fassung von 2007 (UStR II) ein kumulatives Junktim zwischen der Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent und der Mindesthaltedauer von einem Jahr vorsieht. Es stellte klar, dass nur derjenige Veräusserungsgewinn in den Beteiligungsabzug einbezogen werden kann, der auf einer Beteiligung beruht, die während des gesamten Mindestzeitraums von einem Jahr mindestens 10 Prozent betrug. Die Vorinstanz hatte dies anders gesehen und eine teilweise Berücksichtigung des Veräusserungsgewinns zugelassen, wenn nur ein Teilbeteiligung die Mindesthaltedauer erfüllte. Das Bundesgericht wies diese Ansicht zurück und betonte, dass der klare Wortlaut der Norm sowie die gesetzgeberische Absicht eine kumulative Anwendung der beiden Voraussetzungen erfordern. Da die B.________ AG nur einen Teil der Beteiligung (3,93 Prozent) während der Mindesthaltedauer besass, war der Beteiligungsabzug für den gesamten Veräusserungsgewinn ausgeschlossen.

Beteiligungsabzug
Mindestbeteiligungsquote
Mindesthaltedauer
Veräusserungsgewinn
Steuerabzugsmethode
Unternehmenssteuerrecht
Kumulative Voraussetzungen
Case law2013-01-15

Das Bundesgericht untersuchte, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG Anspruch auf den Beteiligungsabzug für den Kapitalgewinn aus der Veräusserung einer 55-prozentigen Beteiligung an der Y.________ GmbH hatte. Die Vorinstanzen hatten den Abzug verweigert, da die Beteiligung nur etwa drei Monate im Besitz der Beschwerdeführerin war und somit die Mindesthaltedauer von einem Jahr nicht erfüllt war. Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Besitzdauer ihrer Rechtsvorgängerin (der Personenunternehmung A.Y.________) solle angerechnet werden, da die Beteiligung im Rahmen einer steuerneutralen Umstrukturierung übertragen worden sei. Das Gericht wies dies zurück, da der klare Wortlaut von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG die Mindesthaltedauer auf die 'veräussernde Kapitalgesellschaft' bezieht und nicht auf deren Gesellschafter. Zudem sei der Beteiligungsabzug systemisch auf die Vermeidung von Mehrfachbesteuerung bei Kapitalgesellschaften ausgerichtet, nicht auf Personenunternehmungen. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise oder Anrechnung der Vorbesitzdauer sei daher nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Beteiligungsabzug
Mindesthaltedauer
Kapitalgewinn
Steuerneutrale Umstrukturierung
Handelsbilanz
Massgeblichkeitsprinzip
Bundessteuerrecht
Case law2012-05-29

Das Bundesgericht analysierte Art. 70 Abs. 2 lit. c DBG im Zusammenhang mit dem Beteiligungsabzug und stellte fest, dass die an die Beschwerdeführerin ausbezahlte Dividende nicht als Beteiligungsertrag qualifiziert werden kann, da der Anspruch auf die Dividende nicht aufgrund ihrer Beteiligteneigenschaft entstand, sondern durch vertragliche Abtretung des US-Investors als Teil des Kaufpreises. Der erforderliche Konnex zwischen der Zahlung und der Beteiligung fehlte somit. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass die Dividendenausschüttung nicht zum Beteiligungsabzug berechtigt, da sie wirtschaftlich als Kaufpreisbestandteil zu werten ist und nicht als Ertrag aus der Beteiligung.

Beteiligungsabzug
Dividendenanspruch
verdeckte Gewinnausschüttung
Drittvergleich
Kaufpreisbestandteil
Beteiligungsertrag
Steuerrecht
Case law2012-05-29

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die von der X.________ Holding AG erhaltene Dividende der YAG als Beteiligungsertrag gemäss Art. 70 Abs. 1 DBG qualifiziert werden kann. Das Gericht stellte fest, dass die Dividendenzahlung nicht aufgrund der Beteiligteneigenschaft der Beschwerdeführerin erfolgte, sondern als Teil des Kaufpreises für die Abtretung des Dividendenanspruchs durch den US-Investor. Daher fehlte der erforderliche Konnex zwischen der Zahlung und der Beteiligung, weshalb die Dividende nicht als Beteiligungsertrag im Sinne von Art. 69 und 70 DBG angesehen werden konnte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen für den Beteiligungsabzug nicht erfüllt waren.

Beteiligungsabzug
Dividende
Beteiligungsertrag
verdeckte Gewinnausschüttung
Drittvergleich
Kaufpreisabtretung
Steuerrecht