Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

Art. 69152 Ermässigung

Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:

a.
zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist;
b.
zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder
c.
Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.

152 Fassung gemäss Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

Case law2012-05-29

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die an die Beschwerdeführerin ausbezahlte Dividende als Beteiligungsertrag gemäss Art. 69 DBG qualifiziert werden kann. Es stellte fest, dass der Beteiligungsabzug nur gewährt wird, wenn der Ertrag kausal auf das Beteiligungsrecht zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Dividendenzahlung jedoch um einen Kaufpreisbestandteil, der dem US-Investor als effektivem Beteiligten und Dividendenberechtigten zustand und von diesem an die Beschwerdeführerin abgetreten wurde. Daher fehlte der erforderliche Konnex zwischen der Zahlung und der Beteiligteneigenschaft der Beschwerdeführerin, weshalb der Beteiligungsabzug nicht gewährt werden konnte.

Beteiligungsabzug
Dividende
Beteiligungsertrag
Kaufpreisbestandteil
Drittvergleich
verdeckte Gewinnausschüttung
Steuerrecht
Case law2004-06-01

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 69 DBG in Verbindung mit Art. 207a Abs. 3 DBG im Kontext der Übertragung einer Beteiligung an eine ausländische Konzerngesellschaft. Es stellte fest, dass der Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG grundsätzlich auch auf Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen anwendbar ist, sofern die Beteiligung mindestens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht und mindestens ein Jahr im Besitz der steuerpflichtigen Gesellschaft war. Die Übergangsbestimmung in Art. 207a Abs. 1 DBG schliesst jedoch den Beteiligungsabzug für Kapitalgewinne aus 'Alt-Beteiligungen' aus, die vor dem 1. Januar 2007 realisiert wurden. Art. 207a Abs. 3 DBG ermöglicht jedoch die Bildung einer unbesteuerten Reserve bei der Übertragung einer 'Alt-Beteiligung' an eine ausländische Konzerngesellschaft, wobei der Begriff 'ausländische Konzerngesellschaft' nicht auf schweizerisch beherrschte Gesellschaften beschränkt ist. Das Gericht wies die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab, da deren enge Auslegung des Begriffs weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Norm entsprach und zudem gegen das Diskriminierungsverbot in Doppelbesteuerungsabkommen verstossen würde.

Beteiligungsabzug
Kapitalgewinn
Alt-Beteiligung
unbesteuerte Reserve
Konzerngesellschaft
Steueraufschub
Diskriminierungsverbot