Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

Art. 27 Allgemeines

1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

2 Dazu gehören insbesondere:

a.
die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 28 und 29;
b.
die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
c.
die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
d.69
Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 entfallen;
e.70
die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
f.71
gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

3 Nicht abziehbar sind insbesondere:

a.
Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b.
Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c.
Bussen und Geldstrafen;
d.
finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.72

4 Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:

a.
die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b.
die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.73

69 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).

70 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).

71 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121; BBl 2016 8503).

72 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999 über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern (AS 2000 2147; BBl 1997 II 1037, IV 1336). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121; BBl 2016 8503).

73 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121; BBl 2016 8503).

Case law2022-12-15

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beweiswürdigung des Appellationsgerichts in Bezug auf die private oder geschäftliche Verwendung zweier Fahrzeuge (Porsche C4 GTS Coupé, Audi A6) und den damit verbundenen Abzug von geschäftsmässig begründeten Kosten vom steuerbaren Einkommen gemäss Art. 27 DBG sowie Art. 10 Abs. 1 StHG und § 28 StG/BS willkürlich war. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer nicht nachweisen konnten, dass die Feststellungen des Appellationsgerichtlichen Urteils offensichtlich unrichtig waren, da ihre Ausführungen grösstenteils rein appellatorisch waren und keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzeigten. Zudem wurden ihre Rügen bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) als unzureichend substanziiert angesehen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

Beweiswürdigung
steuerbares Einkommen
geschäftsmässige Kosten
rechtliches Gehör
Diskriminierungsverbot
Willkür
Abzugsfähigkeit
Case law2022-12-13

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Verluste aus dem Reitbetrieb der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 27 Abs. 2 DBG als abzugsfähige Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder als nicht abzugsfähige Verluste aus Liebhaberei zu qualifizieren sind. Das Gericht stellte fest, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG voraussetzt, dass die Tätigkeit auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist, was sowohl subjektiv (Gewinnerzielungsabsicht) als auch objektiv (Gewinngeeignetheit) zu prüfen ist. Im vorliegenden Fall kam das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin trotz ihrer Behauptung einer Erwerbsabsicht aufgrund der langjährigen und strukturellen Verluste, der Querfinanzierung aus ihrem unselbständigen Einkommen und des unzureichenden Arbeitseinsatzes keine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen konnte. Daher qualifizierte das Gericht den Reitbetrieb als Liebhaberei und lehnte den Verlustabzug ab.

selbständige Erwerbstätigkeit
Liebhaberei
Gewinnerzielungsabsicht
Gewinngeeignetheit
Verlustabzug
Querfinanzierung
Reitbetrieb
Case law2022-02-17

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 27 Abs. 1 DBG im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Steuerjahr 2014 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Liegenschaftshändler ausübte und damit die geltend gemachten Auslagen und Verluste abziehen konnte. Das Gericht stellte fest, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit voraussetzt, dass die natürliche Person auf eigenes Risiko, gewinnstrebig und mit einer gewissen Planmässigkeit am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Im vorliegenden Fall fehlten jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine solche Tätigkeit im Jahr 2014, da der Beschwerdeführer seit April 2013 keine Liegenschaftstransaktionen mehr getätigt hatte und seine Bemühungen um neue Projekte nicht ausreichten, um eine fortgesetzte gewerbliche Tätigkeit nachzuweisen. Daher wurden die geltend gemachten Abzüge nicht anerkannt.

selbständige Erwerbstätigkeit
Liegenschaftshandel
Gewinnstrebigkeit
Steuerabzüge
Verluste
Bundsmässigkeit
Steuerveranlagung
Case law2021-11-19

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Sparte 'eigene Pferde' im Pferdebetrieb der Beschwerdeführer als selbständige Erwerbstätigkeit gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG zu qualifizieren ist oder als Liebhaberei. Es bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Sparte 'eigene Pferde' aufgrund des Missverhältnisses zwischen Umsätzen aus Reitstunden und den hohen Kosten für die Pferdehaltung sowie der dauerhaften Verluste als Liebhaberei einzustufen ist. Die Gewinnerzielungsabsicht wurde verneint, da die Tätigkeit nicht zur nachhaltigen Gewinnerzielung geeignet war. Daher waren die Verluste aus dieser Sparte steuerlich nicht abzugsfähig. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz die rechtliche Würdigung korrekt vorgenommen hatte und keine Verletzung von Treu und Glauben vorlag.

selbständige Erwerbstätigkeit
Liebhaberei
Gewinnerzielungsabsicht
steuerlicher Verlustabzug
Pferdebetrieb
Treu und Glauben
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Case law2021-08-12

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 27 Abs. 1 DBG im Zusammenhang mit der Frage, ob die Steuerpflichtigen Verluste aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit abziehen konnten. Das Gericht stellte fest, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit nur vorliegt, wenn sowohl eine objektive Gewinngeeignetheit als auch eine subjektive Gewinnerzielungsabsicht gegeben sind. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht beides, da der Betrieb E.________ über mehrere Jahre hinweg defizitär war und die erzielten Einnahmen in keinem Verhältnis zu den hohen Ausgaben standen. Zudem fehlten Hinweise auf eine nachhaltige Gewinnabsicht, weshalb die Verluste nicht als abzugsfähige Berufsauslagen anerkannt wurden.

selbständige Erwerbstätigkeit
Gewinnstrebigkeit
Verlustabzug
Liebhaberei
betriebswirtschaftliche Analyse
Steuerrecht
Bundesgericht
Case law2021-07-29

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 27 Abs. 2 DBG im Zusammenhang mit der Frage, ob der Steuerpflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit im Wertschriftenhandel ausübte und somit Verluste als geschäftsmässig begründete Kosten abziehen konnte. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Indizien für eine gewerbsmässige Tätigkeit nicht umfassend gewürdigt hatte, insbesondere hinsichtlich des Transaktionsvolumens, der Fremdfinanzierung und der Gewinnstrebigkeit. Es wurde betont, dass der Einsatz von Fremdmitteln, die Art der Handelsgeschäfte (insbesondere der Handel mit Derivaten zur Spekulation) und die Risikobereitschaft des Steuerpflichtigen stark für eine gewerbsmässige Tätigkeit sprechen. Da jedoch weitere Sachverhaltserhebungen zu Transaktionshäufigkeit, -volumen und Haltedauer in den Vor- und Folgejahren fehlten, hob das Bundesgericht das Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Selbständige Erwerbstätigkeit
Wertschriftenhandel
Verlustabzug
Fremdfinanzierung
Transaktionsvolumen
Gewinnstrebigkeit
Sachverhaltsergänzung
Case law2021-07-29

Das Bundesgericht untersuchte, ob der Steuerpflichtige gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG Verluste aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel als abzugsfähige Geschäftsverluste geltend machen konnte. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Vorinstanz die Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit (systematisches Vorgehen, Transaktionshäufigkeit, Fremdfinanzierung, Gewinnstrebigkeit) nicht umfassend gewürdigt hatte. Insbesondere kritisierte das Bundesgericht, dass die Vorinstanz das Transaktionsvolumen nicht sachgerecht bewertet und die Fremdfinanzierung unterschätzt hatte, obwohl der Steuerpflichtige mit Derivaten spekulierte und erhebliche Hebelwirkungen nutzte. Da eine abschliessende Beurteilung ohne weitere Sachverhaltsergänzungen (z.B. zu Transaktionsdaten in anderen Jahren) nicht möglich war, hob das Gericht die Vorinstanzentscheidung auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

Selbständige Erwerbstätigkeit
Wertschriftenhandel
Verlustabzug
Fremdfinanzierung
Transaktionsvolumen
Gewinnstrebigkeit
Sachverhaltsergänzung
Case law2020-12-01

Das Bundesgericht analysiert die Zulässigkeit von pauschalen Rückstellungen für Reparaturen und Unterhalt von Liegenschaften im Geschäftsvermögen eines Steuerpflichtigen. Es stellt fest, dass Rückstellungen nach Art. 27 Abs. 1 DBG nur dann als geschäftsmäßig begründet anerkannt werden können, wenn sie entweder unter Art. 29 Abs. 1 lit. a oder c DBG subsumiert werden können. Im vorliegenden Fall wurden die Rückstellungen pauschal im Umfang von 1 % des Gebäudeversicherungswerts der jeweiligen Liegenschaften gebildet. Das Gericht betont, dass für die Anerkennung von Rückstellungen für Grossreparaturen entweder nachgewiesen werden muss, dass der Unterhalt der Liegenschaften in der Vergangenheit vernachlässigt wurde und dies nicht durch ausreichende Abschreibungen berücksichtigt wurde, oder dass per Stichtag Grossreparaturen unmittelbar bevorstanden. Da die Beschwerdeführer diese Voraussetzungen nicht nachweisen konnten, wurden die Rückstellungen nicht als geschäftsmäßig begründet anerkannt. Das Gericht verweist darauf, dass die Veranlagungsbehörde im Rahmen der Untersuchungsmaxime die tatsächlichen Grundlagen für die Rückstellungen prüfen muss und der Steuerpflichtige die Beweislast trägt.

Rückstellungen
Geschäftsmäßigkeit
Unterhaltsarbeiten
Grossreparaturen
Steuerliche Anerkennung
Beweislast
Veranlagungsverfahren
Case law2020-01-12

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die vom Beschwerdeführer in seiner Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2014 erstmals gebildeten pauschalen Rückstellungen für Reparaturen und Unterhalt von Liegenschaften gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG als geschäftsmässig begründet anzuerkennen sind. Das Gericht stellte fest, dass Rückstellungen nach Art. 29 Abs. 1 lit. a und c DBG nur dann steuerlich anerkannt werden können, wenn sie auf im Geschäftsjahr bestehenden Verpflichtungen oder unmittelbar drohenden Verlustrisiken beruhen und deren Höhe verlässlich geschätzt werden kann. Die pauschale Bildung von Rückstellungen ohne konkrete Nachweise für deren Notwendigkeit wurde als nicht geschäftsmässig begründet angesehen, da sie der Bildung stiller Willkürreserven gleichkommt und somit nicht den steuerlichen Anforderungen entspricht. Das Gericht bestätigte die Aufrechnung der Rückstellungen durch die Steuerverwaltung, da der Beschwerdeführer die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Anerkennung nicht nachweisen konnte.

Rückstellungen
geschäftsmässige Begründung
steuerrechtliche Anerkennung
Handelsrecht
Massgeblichkeitsprinzip
stille Reserven
Beweislast
Case law2019-11-14

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der von Dr. A.________ geltend gemachte Aufwand von Fr. 69'404.-- im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG steuerlich abziehbar ist. Die Vorinstanz hatte den Aufwand als geschäftsmässig begründet anerkannt, da Dr. A.________ durch die Vorlage der Gesamtabrechnung und monatlichen Rechnungen der Gesellschaft den Aufwand nachgewiesen habe. Das Bundesgericht kritisierte jedoch die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich, da die eingereichten Unterlagen keine ausreichende Grundlage für den Nachweis der tatsächlich erbrachten Leistungen der Gesellschaft an Dr. A.________ boten. Insbesondere fehlten aussagekräftige Beweismittel wie Verträge, Auftragsbestätigungen oder Lieferscheine. Daher wurde der Aufwand als nicht steuerlich abziehbar qualifiziert und die Beschwerde des Steueramts gutgeheissen.

Beweislast
geschäftsmässige Begründetheit
steuerlicher Abzug
selbständige Erwerbstätigkeit
Beweiswürdigung
Willkür
Steuerrecht