Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

Art. 181 Allgemeines271

1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.

2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Artikel 177 auf die juristische Person anwendbar.

3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 177 bleibt vorbehalten.

4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.

271 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

Case law2020-09-10

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 181 DBG im Kontext einer versuchten Steuerhinterziehung durch die A.________ AG. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr handelndes Organ B.________ den Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt habe, indem sie unzulässige Abschreibungen in der Steuererklärung 2013 geltend gemacht hatte. Das Gericht bestätigte, dass Art. 181 DBG die Haftung juristischer Personen für Steuerdelikte regelt und das Verschulden einer natürlichen Person (hier B.________) der juristischen Person zugerechnet werden kann. Es wurde festgestellt, dass der objektive und subjektive Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt war und keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorlagen. Die Höhe der verhängten Bussen wurde als korrekt angesehen, da sie innerhalb des gesetzlichen Rahmens lag und nicht willkürlich festgesetzt wurde.

Steuerhinterziehung
Versuch
Juristische Person
Verschulden
Bussen
Steuerrecht
Bundesgericht
Case law2019-11-11

Das Bundesgericht analysierte Art. 181 Abs. 1 DBG im Kontext einer Steuerhinterziehung durch die A.________ AG, bei der der Alleinaktionär als einziges Mitglied des Verwaltungsrats handelte. Das Gericht stellte fest, dass die juristische Person gemäss Art. 181 Abs. 1 DBG für die Steuerhinterziehung haftbar ist, wenn das Organ (hier der Alleinaktionär) mit Wirkung für die Gesellschaft handelt. Der Alleinaktionär hatte durch unbegründete Aufwendungen und nicht verbuchte Erträge in den Steuerperioden 2005-2007 den Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt. Das Gericht bestätigte die Zurechnung des strafrechtlichen Verschuldens des Alleinaktionärs an die Gesellschaft und wies die Beschwerde der Gesellschaft teilweise zurück, da die Verfolgungsverjährung für die Steuerperioden 2001-2004 eingetreten war, nicht jedoch für 2005-2007.

Steuerhinterziehung
Juristische Person
Verwaltungsrat
Zurechnung
Verjährung
Strafrechtliches Verschulden
Nachsteuerverfahren
Case law2017-07-14

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 181 Abs. 1 DBG, wonach eine juristische Person gebüsst wird, wenn mit Wirkung für sie Verfahrenspflichten verletzt oder Steuern hinterzogen werden. Im vorliegenden Fall wurde die X.________ AG der fahrlässigen Steuerhinterziehung für die Steuerperiode 2005 schuldig gesprochen, da ihr Alleinaktionär und Verwaltungsrat A.________ seine Überwachungspflichten verletzt hatte, was zu einer unvollständigen Veranlagung führte. Das Gericht wies die Beschwerde der ESTV ab, die eine höhere Busse forderte, da keine vorsätzliche Handlung nachgewiesen werden konnte, und bestätigte die Busse in Höhe von Fr. 30'656.--.

Steuerhinterziehung
Fahrlässigkeit
Nachsteuerverfahren
Bussenverhängung
Verwaltungsratpflichten
Beweislast
Steuerveranlagung
Case law2011-12-09

Das Bundesgericht beurteilte den Fall der X.________ AG unter Art. 181 Abs. 1 DBG und bestätigte die Strafe wegen versuchter Steuerhinterziehung. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch ihren einzigen Verwaltungsrat Q.________ in der Steuererklärung 2006 einen Gewinnanteil von Fr. 135'301.-- am Baukonsortium 'Y.________' nicht deklariert hatte, was zu einer erheblichen Steuerverkürzung führte. Das Gericht wies die Rügen der Beschwerdeführerin zurück, darunter die unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und willkürliche Beweiswürdigung, und bestätigte, dass der subjektive Tatbestand (mindestens Eventualvorsatz) erfüllt war, da Q.________ die Unrichtigkeit der Angaben hätte erkennen müssen. Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen.

Steuerhinterziehung
Versuch
Eventualvorsatz
juristische Person
Beweiswürdigung
Unschuldsvermutung
Rechtskraft
Case law2005-10-19

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 181 Abs. 2 DBG, wonach eine juristische Person für die Teilnahme (Anstiftung, Gehilfenschaft oder Mitwirkung) an einer Steuerhinterziehung Dritter mit einer Busse bestraft werden kann, unabhängig von der Strafbarkeit des Steuerpflichtigen. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (X.________ AG) durch ihre Organe den Gemüsehändler zur Steuerhinterziehung angestiftet hatte, indem sie fiktive Lohnzahlungen in Höhe von Fr. 77'000.-- an dessen minderjährige Töchter verbuchte. Der Vorsatz der Organe wurde als gegeben angesehen, da sie die Unrichtigkeit der Angaben kannten oder zumindest billigend in Kauf nahmen. Die Busse von Fr. 12'000.-- wurde als angemessen erachtet, insbesondere wegen der Höhe der hinterzogenen Summe und der Verantwortung der Beschwerdeführerin als Treuhandunternehmen.

Steuerhinterziehung
Anstiftung
Vorsatz
Juristische Person
Busse
Treuhandgesellschaft
Sachverhaltsfeststellung