Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

Art. 180270 Steuerhinterziehung von Ehegatten

Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Artikel 177. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 177 dar.

270 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Dez. 2006 über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2973; BBl 2006 4021 4039).

Case law2016-09-26

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 180 DBG im Kontext der solidarischen Haftung von Ehegatten für Steuerhinterziehung. Es stellte fest, dass die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, gemäss Art. 180 Satz 1 DBG nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst wird, sofern kein Fall von Anstiftung oder Gehilfenschaft nach Art. 177 DBG vorliegt (Art. 180 Satz 2 DBG). Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung allein begründet keine Widerhandlung nach Art. 177 DBG (Art. 180 Satz 3 DBG). Das Gericht bestätigte, dass die solidarische Haftung im Nachsteuerpunkt für den Ehemann aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Trennung der Ehe entfiel, er ein Interesse an der Beseitigung der latenten Nachsteuerlast hatte. Im Hinterziehungspunkt war jedoch nur die Ehefrau persönlich verantwortlich.

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Case law2016-03-05

Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 180 DBG im Zusammenhang mit der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben gemäss Art. 153a DBG. Es stellte fest, dass jeder Ehegatte im Steuerrecht nur für seine eigenen Steuerfaktoren verantwortlich ist und eine Steuerhinterziehung als Sonderdelikt nur von der steuerpflichtigen Person selbst begangen werden kann. Der Beschwerdeführer, der die nicht deklarierten Vermögenswerte auf seinen Namen lautend hatte und sich als wirtschaftlich Berechtigter auswies, konnte sich nicht auf die vereinfachte Nachbesteuerung berufen, da er selbst eine Steuerhinterziehung begangen hatte. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht entschieden, dass die Nachsteuer für die zehnjährige Periode gemäss Art. 152 Abs. 2 DBG zu erheben ist, und nicht für die dreijährige Periode gemäss Art. 153a DBG.

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Gütergemeinschaft
Nachbesteuerung
Sonderdelikt
Deklarationspflicht
Gesamtgut
wirtschaftlich Berechtigter