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Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

1. Kapitel: Amtspflichten

Art. 109 Ausstand

1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er:

a.
an der Sache ein persönliches Interesse hat;
b.209
mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
bbis.210 mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
c.
Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;
d.
aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.

2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.

3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet für kantonale Beamte die vom kantonalen Recht bestimmte Behörde, für Bundesbeamte das EFD, in beiden Fällen unter Vorbehalt der Beschwerde.

209 Fassung gemäss Anhang Ziff. 24 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

210 Eingefügt durch Anhang Ziff. 24 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Case law2021-10-21
art. 109 (1) DBG

in

2C 649/2021

Das Bundesgericht untersuchte, ob der Steuerkommissär gemäss Art. 109 Abs. 1 DBG in den Ausstand hätte treten müssen, weil er befangen gewesen sei. Der Beschwerdeführer argumentierte, der Steuerkommissär habe ihn über den Inhalt der Akten getäuscht, insbesondere indem er die Existenz von Dokumenten der ASU verschwiegen habe. Das Gericht stellte fest, dass der Steuerkommissär das Akteneinsichtsgesuch korrekt behandelt und keine schwerwiegende Verfehlung begangen habe. Die ungeschickte Kommunikation des Steuerkommissärs reichte nicht aus, um eine Befangenheit im Sinne von Art. 109 Abs. 1 lit. d DBG oder eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV zu begründen. Daher wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

art.129 (2) BV art.114 DBG art.41 StHG art.29 (1) BV art.109 (1) DBG art.111 DBG
Akteneinsicht
Befangenheit
Ausstand
Steuerverfahren
Verwaltungsrecht
Bundesverfassung
Verfahrensrecht
Case law2020-09-07
art. 109 (Abs. 1) DBG

in

2C 476/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 109 Abs. 1 DBG im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung des Vereins A.________. Der Verein beantragte eine Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht aufgrund seiner gemeinnützigen Ausrichtung, was jedoch von den kantonalen Behörden und dem Kantonsgericht abgelehnt wurde. Das Bundesgericht bestätigte diese Ablehnung, da der Verein die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. f DBG bzw. Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG nicht erfüllte. Insbesondere fehlte es an der Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung und der Unwiderruflichkeit der Zweckbindung. Zudem wies das Gericht die Rügen des Vereins bezüglich Verfahrensfehlern und Gehörsverletzungen zurück, da diese nicht hinreichend begründet waren und die Vorinstanz den Mangel durch ihre uneingeschränkte Kognition heilen konnte.

art.105 (Abs. 1) BGG art.34 (Abs. 2) BGG art.56 (lit. f) DBG art.23 (Abs. 1 lit. f) StHG art.106 (Abs. 1) BGG art.109 (Abs. 2 lit. a) BGG art.37 BGG
Steuerbefreiung
Gemeinnützigkeit
Verfahrensfehler
Gehörsverletzung
Kognition
Mitwirkungspflicht
Kostenauferlegung
Case law2017-06-14
art. 109 DBG

in

2C 430/2017

Das Bundesgericht analysierte Art. 109 DBG im Kontext des Ausstandsbegehrens der Steuerpflichtigen und stellte fest, dass dieser Artikel Art. 29 Abs. 1 BV konkretisiert, indem er den Anspruch auf eine unabhängige und unbefangene Behörde im Veranlagungs-, Bezugs- und Einspracheverfahren regelt. Für das Beschwerdeverfahren enthält das DBG jedoch keine spezifischen Ausstandsregelungen, weshalb auf kantonales Verfahrensrecht (§ 93 GO/SO) und die bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie (Art. 30 Abs. 1 BV) zurückgegriffen wird. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Steuerpflichtigen keine objektiven Gründe für die Befangenheit der Richter vorbrachten und ihre Rügen unzureichend begründet waren. Die Vorinstanz habe das Ausstandsgesuch willkürfrei und bundesrechtskonform abgewiesen.

art.140 DBG art.146 DBG art.30 (1) BV art.29 (1) BV art.92 (1) BGG
Ausstandsbegehren
Befangenheit
Bundessteuerrecht
Verfahrensrecht
Bundesverfassung
kantonales Recht
Rechtsschutzinteresse
Case law2016-12-15
art. 109 (1) DBG

in

2C 649/2016

Das Bundesgericht untersuchte die Frage, ob ein Ausstandsgrund nach Art. 109 Abs. 1 DBG für den juristischen Sekretär B.________ vorlag. Es stellte fest, dass ein Ausstandsgrund nach Art. 109 Abs. 1 lit. d DBG nur gegeben ist, wenn objektive Sachumstände den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Im vorliegenden Fall wurden die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass der juristische Sekretär ihn als notorischen Querulanten bezeichnet und mit einem Steuerhinterziehungsverfahren gedroht habe, nicht ausreichend substantiiert oder durch die vorinstanzlichen Feststellungen widerlegt. Das Gericht sah keine objektiven Anhaltspunkte für eine Befangenheit und wies die Beschwerde ab, da weder die Äußerungen noch die Handlungen des juristischen Sekretärs eine unbefangene Beurteilung des Einspracheverfahrens ernsthaft in Frage stellten.

art.29 (1) BV art.5 (3) BV art.181a (1 lit. b) DBG
Ausstandsgrund
Befangenheit
Verwaltungsverfahren
Steuerrecht
Objektivität
Grundrechte
Rechtsmissbrauch
Case law2016-06-10
art. 109 (1) DBG

in

2C 811/2016

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 109 Abs. 1 DBG im Zusammenhang mit einem Ausstandsgesuch der Steuerpflichtigen gegen eine Steuerkommissärin. Der Gerichtshof stellte fest, dass Art. 109 Abs. 1 DBG eine Konkretisierung von Art. 29 Abs. 1 BV darstellt und regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Person im Steuerverfahren in den Ausstand zu treten hat, insbesondere bei persönlichem Interesse (lit. a) oder Befangenheit aus anderen Gründen (lit. d). Das Gericht wies darauf hin, dass ein Ausstand nur bei Sachumständen gerechtfertigt ist, die objektiv den Anschein der Befangenheit begründen, wobei das subjektive Empfinden der Parteien irrelevant ist. Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht keine objektiven Gründe für eine Vorbefassung der Steuerkommissärin und bestätigte die Ablehnung des Ausstandsgesuchs durch die Vorinstanz als bundesrechtskonform.

art.73 StHG art.146 DBG art.30 (1) BV art.29 (1) BV art.109 (1) DBG
Ausstandsgesuch
Befangenheit
Steuerverfahren
Objektivität
Vorbefassung
Bundesverfassung
Rechtsweggarantie
Case law2012-07-18
art. 109 DBG

in

2C 991/2011

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 109 DBG die Ausstandsgründe für das Verfahren der direkten Bundessteuer konkretisiert, insbesondere für Personen, die bei der Entscheidung oder Mitwirkung an einer Verfügung beteiligt sind. Der Gerichtshof stellte fest, dass diese Norm zwar primär für Richter und Entscheidungsträger gilt, jedoch analog auf Gutachter anzuwenden ist, da diese ebenfalls der Garantie eines fairen Verfahrens unterliegen (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Gericht hob hervor, dass Ausstandsgründe frühzeitig geltend gemacht werden müssen und dass Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren gemäß Art. 92 BGG sofort anfechtbar sind. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde gegen den Ausstandsentscheid des Gutachters zu Unrecht nicht behandelt, was eine Verletzung von Art. 92 BGG darstellte. Daher wurden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

art.92 BGG art.82 BGG art.91 BGG art.73 (2) StHG art.29 (1) BV art.89 (2) BGG art.71 BGG art.90 BGG art.146 DBG art.129 (2) BV art.93 BGG art.83 BGG
Ausstandsgründe
Verfahrensrecht
Direkte Bundessteuer
Gutachter
Faires Verfahren
Zwischenentscheid
Bundesgerichtsbarkeit