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Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

DBG·642.11

200 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 673; BBl 2020 4705).

Art. 104 Organisation201

1 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Artikel 103 Absatz 1 gilt sinngemäss.

2 Für die Veranlagung der juristischen Personen bezeichnet jeder Kanton eine einzige Amtsstelle.

3 Jeder Kanton bestellt eine kantonale Steuerrekurskommission.

4 Das kantonale Recht regelt Organisationen und Amtsführung der kantonalen Vollzugsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Können die notwendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.

201 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1345; BBl 2012 4769).

Case law2015-08-24
art. 104 (1) DBG

in

141 I 161

Das Bundesgericht analysiert die Zuständigkeit der kantonalen Steuerverwaltung für die Erteilung von 'Rulings' im Rahmen der direkten Bundessteuer. Es stellt fest, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) keine Befugnis zur verbindlichen Feststellung von Steuerfolgen im Sinne eines 'Rulings' hat, da die Veranlagungskompetenz bei den kantonalen Behörden liegt (Art. 104 Abs. 1 DBG). Das Gericht betont, dass 'Rulings' einen Anwendungsfall des allgemeinen Vertrauensschutzes darstellen und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Rechtsfolgen auslösen können. Die Bindungswirkung eines 'Rulings' setzt voraus, dass die zuständige Behörde die Auskunft erteilt hat, der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit nicht erkennen konnte und im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen hat. Im vorliegenden Fall wurde das 'Ruling' vom Kanton Zug erteilt und war bis zu seinem Widerruf durch die kantonale Steuerverwaltung am 9. Februar 2005 bindend. Das Gericht bestätigt, dass die Steuerpflichtige bis zu diesem Zeitpunkt Vertrauensschutz genoss und eine Übergangsfrist für die Anpassung ihrer Struktur gewährt werden muss.

art.128 (4) BV art.52 DBG art.1 DBG art.2 DBG art.145 (2) DBG art.9 BV art.102 (1) DBG art.103 (1) DBG art.141 DBG
Rulings
Vertrauensschutz
Betriebsstätte
Steuerausscheidung
Zuständigkeit
Widerruf
Übergangsfrist
Case law2007-05-29
art. 104 (3) DBG

in

2A.14/2007

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendbarkeit von Art. 104 Abs. 3 DBG im Zusammenhang mit einem Steuerhinterziehungsverfahren im Kanton Bern. Es stellte fest, dass der Kanton Bern Übertretungen nach dem DBG nicht in die gerichtliche Beurteilung nach Art. 225 ff. StG/BE einbeziehen darf, da der Bundesgesetzgeber für die direkte Bundessteuer eine klare Regelung vorgesehen hat, die keine gerichtliche Beurteilung durch Strafgerichte vorsieht. Der angefochtene Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern war daher kein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, da es sich um einen strafgerichtlichen Entscheid handelte und nicht um ein auf Bundessteuerrecht gestütztes Urteil. Folglich konnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

art.182 (2) DBG art.73 StHG art.72 (1) StHG art.182 (3) DBG
Steuerhinterziehung
Direkte Bundessteuer
Gerichtliche Beurteilung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Kantonale Steuerrekurskommission
Strafverfahren
Bundesrechtliche Vorgaben