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Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG)

BüG·141.0

1. Abschnitt: Ordentliche Einbürgerung

Art. 10 Voraussetzungen bei eingetragener Partnerschaft

1 Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er:

a.
sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; und
b.
seit drei Jahren mit dieser Person in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.

2 Die kürzere Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für den Fall, dass eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner das Schweizer Bürgerrecht nach der Eintragung der Partnerschaft erwirbt durch:

a.
eine Wiedereinbürgerung; oder
b.
durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil.
Case law2016-11-04
art. 10 BüG

in

1C 75/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 10 BüG im Rahmen eines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung nach Art. 58c BüG. Das SEM und die Vorinstanz hatten festgestellt, dass Art. 10 BüG keine Anwendung finde, da diese Bestimmung sich ausschliesslich auf im Ausland geborene Schweizer Kinder beziehe und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht Schweizer Bürger kraft Abstammung werden konnte. Das Gericht bestätigte diese Auslegung, da der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen nicht bestritt und keine rechtlichen Einwände gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorgebracht hatte. Folglich wurde die Beschwerde als aussichtslos abgewiesen.

art.93 (1 lit. a) BGG art.82 BGG art.66 (1) BGG art.83 (lit. b) BGG art.64 (1) BGG art.1 (2) BüG
erleichterte Einbürgerung
Kindesverhältnis
Schweizer Bürgerrecht
Minderjährigkeit
Anerkennung
ausländische Geburt
Rechtspflege
Case law1988-12-14
art. 10 (2) BüG

in

114 IB 257

Gemäß Art. 10 Abs. 1 BüG in der bis zum 30. Juni 1985 gültigen Fassung verlor das im Ausland geborene Kind eines ebenfalls im Ausland geborenen Schweizerbürgers, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besaß, das Schweizerbürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde gemeldet worden war oder sich selbst gemeldet hatte. Der Beschwerdeführer verlor daher sein Schweizerbürgerrecht am 4. Januar 1985, da er sich erst nach Vollendung des 22. Altersjahres meldete. Art. 21 BüG ermöglicht die Wiedereinbürgerung, wenn die unterlassene Meldung entschuldbar war und das Gesuch innerhalb von zehn Jahren nach der Verwirkung gestellt wird. Zusätzlich muss eine gewisse Verbundenheit mit der Schweiz nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer hatte jedoch bis zur Stellung seines Wiedereinbürgerungsgesuchs Ende 1986 keine Verbindung zur Schweiz, weder durch Kontakte mit schweizerischen Vertretungen, Schweizer Kolonien im Ausland noch durch Besuche in der Schweiz. Daher wurde sein Gesuch als nicht entschuldbar angesehen und abgelehnt.

art.10 (1) BüG art.21 BüG
Verwirkung des Schweizerbürgerrechts
Wiedereinbürgerung
Art. 10 BüG
Art. 21 BüG
Verbindung zur Schweiz
entschuldbare Gründe
Doppelbürger
Case law1988-12-14
art. 10 (1) BüG

in

114 IB 257

Gemäß Art. 10 Abs. 1 BüG in der bis zum 30. Juni 1985 gültigen Fassung verwirkte das im Ausland geborene Kind eines ebenfalls im Ausland geborenen Schweizerbürgers, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besaß, das Schweizerbürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden war oder sich selber gemeldet oder schriftlich erklärt hatte, das Schweizerbürgerrecht beibehalten zu wollen. Aufgrund dieser Bestimmung verlor der Beschwerdeführer, der sich erst nach dem vollendeten 22. Altersjahr bei einer schweizerischen Behörde gemeldet hatte, am 4. Januar 1985 das Schweizerbürgerrecht. Nach Art. 21 BüG kann derjenige wiedereingebürgert werden, der aus entschuldbaren Gründen die nach Art. 10 erforderliche Meldung oder Erklärung unterlassen und damit das Schweizerbürgerrecht verwirkt hat, sofern er das Gesuch innert zehn Jahren seit der Verwirkung stellt. Diese letzte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Doch müssen sich die Personen, welche die Wiedereinbürgerungsmöglichkeit von Art. 21 BüG in Anspruch nehmen wollen, zusätzlich noch über eine gewisse Verbundenheit mit der Schweiz ausweisen. Der Beschwerdeführer hatte bis zur Stellung seines Wiedereinbürgerungsgesuchs Ende 1986 überhaupt keine Verbindung zur Schweiz. Erst in diesem Zeitpunkt hat er angefangen, sich für seine schweizerische Abstammung zu interessieren. Die Unterlassung der nach Art. 10 Abs. 1 BüG erforderlichen Meldung oder Erklärung hat unter diesen Umständen als nicht entschuldbar zu gelten.

art.21 BüG
Verwirkung des Schweizerbürgerrechts
Wiedereinbürgerung
Art. 10 Abs. 1 BüG
Art. 21 BüG
Verbindung zur Schweiz
Entschuldbarkeit
Doppelbürger
Case law1965-12-22
art. 10 (1) BüG

in

91 I 382

Das Bundesgericht analysiert Art. 10 Abs. 1 BüG im Kontext des Verlusts der Schweizer Staatsbürgerschaft für im Ausland geborene Schweizer mit doppelter Staatsangehörigkeit, die keine Beziehungen zur Schweiz unterhalten. Die Entscheidung betont, dass die Unkenntnis des Gesetzes kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 4 BüG darstellt, da dieser nur bei zwangsweise Verhinderung greift. Zudem wird klargestellt, dass die Verwirkung des Bürgerrechts nach Art. 57 Abs. 3 BüG nicht auf unmündige Kinder erstreckt, da diese eigenständig über die Beibehaltung des Bürgerrechts entscheiden können. Die drei jüngeren Kinder des Beschwerdeführers haben ihr Bürgerrecht behalten, da sie vor Vollendung des 22. Lebensjahres gemeldet wurden.

art.10 (3) BüG art.10 (4) BüG art.44 BV art.54 (4) BV
Verlust der Staatsbürgerschaft
Doppelstaatsangehörigkeit
Verwirkung
Hinderungsgrund
Unmündige Kinder
Meldung an Behörde
Übergangsbestimmung
Case law1965-12-22
art. 10 (4) BüG

in

91 I 382

Das Bundesgericht hat in diesem Urteil die Anwendung von Art. 10 Abs. 4 BüG im Zusammenhang mit der Verwirkung des Schweizerbürgerrechts bei Auslandschweizern analysiert. Der Beschwerdeführer Friedrich Otto Sacher, der in der dritten Generation im Ausland geboren wurde und die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, hatte das Schweizerbürgerrecht gemäss Art. 57 Abs. 3 BüG verloren, weil er die vorgeschriebene Meldung oder Erklärung nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des BüG abgegeben hatte. Das Gericht stellte fest, dass Unkenntnis des Gesetzes keinen Hinderungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 4 BüG darstellt, da diese Bestimmung nur Fälle von Zwang (moralisch, physisch oder materiell) umfasst. Die Unkenntnis des Gesetzes sei vielmehr ein Beweis für das Fehlen jeder Beziehung zur Schweiz und stehe somit im Widerspruch zum Sinn und Zweck von Art. 10 BüG. Das Gericht lehnte auch die Erstreckung der Verwirkung des Schweizerbürgerrechts auf die unmündigen Kinder des Beschwerdeführers ab, da Art. 57 Abs. 3 BüG keine solche Erstreckung vorsieht und die Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte für eine solche Auslegung bieten. Die drei jüngeren Kinder des Beschwerdeführers, die zum Zeitpunkt der Verwirkung des Schweizerbürgerrechts ihres Vaters noch unmündig waren, hatten ihr Bürgerrecht nicht verloren, da sie durch die Meldung ihres Vaters vom 28. November 1963 rechtzeitig gemeldet worden waren.

art.54 (4) BV art.161 (1) ZGB art.10 (1) BüG art.10 (3) BüG art.44 (1) BV art.270 ZGB
Verwirkung des Schweizerbürgerrechts
Auslandschweizer
Hinderungsgrund
Unkenntnis des Gesetzes
Erstreckung der Verwirkung
Meldung oder Erklärung
Unmündige Kinder
Case law1965-12-22
art. 10 BüG

in

91 I 382

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 10 BüG im Zusammenhang mit dem Verlust der Schweizer Nationalität durch Verwirkung. Es stellt fest, dass Friedrich Otto Sacher, der in der dritten Generation im Ausland geboren wurde und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Voraussetzungen von Art. 10 BüG erfüllt. Da er beim Inkrafttreten des BüG 40 Jahre alt war, trifft auf ihn Art. 57 Abs. 3 BüG zu. Er hätte innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des BüG eine Meldung oder Erklärung abgeben müssen, um sein Schweizerbürgerrecht zu behalten, was er unterlassen hat. Das Gericht verneint, dass Unkenntnis des Gesetzes als Hinderungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 4 BüG gilt, da diese Bestimmung nur Verhinderung durch Zwang berücksichtigt. Die Unkenntnis des BüG wird als Beweis für das Fehlen jeder Beziehung zur Schweiz gewertet. Das Gericht entscheidet, dass Friedrich Otto Sacher sein Schweizerbürgerrecht Ende 1953 verloren hat. Bezüglich der Kinder wird festgehalten, dass die Verwirkung des Schweizerbürgerrechts nicht auf unmündige Kinder erstreckt wird, da Art. 57 Abs. 3 BüG dies nicht vorsieht und eine solche Auslegung dem Grundsatz der Unverlierbarkeit des Schweizerbürgerrechts widersprechen würde. Die drei jüngeren Kinder, die zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht volljährig waren, behalten ihr Schweizerbürgerrecht, da sie rechtzeitig gemeldet wurden.

art.10 (4) BüG art.44 BV art.54 (4) BV art.161 (1) ZGB art.5 BüG art.270 ZGB
Verlust der Nationalität
Verwirkung
Übergangsbestimmung
Meldung
Erklärung
Unkenntnis des Gesetzes
unmündige Kinder