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Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)

BetmG·812.121

5 Erlassgliederung sowie Nummerierung der Einschaltartikel und -abschnitte gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).

Art. 16 Zweck

Dieses Gesetz soll:

a.
dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen, namentlich durch Förderung der Abstinenz;
b.
die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln;
c.
Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens schützen;
d.
die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren schützen, die von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausgehen;
e.
kriminelle Handlungen bekämpfen, die in engem Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen stehen.

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).

Case law2014-07-15
art. 1 (2) BetmG

in

6B 1067/2013

Das Bundesgericht stellte fest, dass Gamma-Butyrolacton (GBL) als Ester von GHB gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a i.V.m. lit. b BetmV-Swissmedic ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) darstellt, auch wenn GBL im Verzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt war. Der Beschwerdeführer hatte zwischen 2006 und 2008 GBL eingeführt und verkauft, was als qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c BetmG) gewertet wurde. Das Gericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, dass eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 1 StGB) vorliege, da die gesetzlichen Bestimmungen hinreichend bestimmt seien und GBL als Ester von GHB unter das BetmG falle. Zudem wurde ein Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) verneint, da der Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung von GBL als Droge kannte oder billigend in Kauf nahm. Die Vorinstanz hatte die Freiheitsstrafe von vier Jahren bestätigt, was das Bundesgericht als sachgerecht erachtete.

art.97 (1) BGG art.19 (1) BetmG art.105 (1) BGG art.1 (1) StGB art.19 (2) BetmG art.333 (1) StGB art.21 StGB
Betäubungsmittelgesetz
Gamma-Butyrolacton (GBL)
Legalitätsprinzip
Qualifizierte Widerhandlung
Verbotsirrtum
Strafzumessung
Gewerbsmässigkeit
Case law2003-02-05
art. 1 (3) BetmG

in

6S.3/2003

Das Bundesgericht stellte fest, dass Rohypnol aufgrund des enthaltenen Wirkstoffs Flunitrazepam, einem Benzodiazepin, nach Art. 1 Abs. 3 lit. c BetmG den Betäubungsmitteln gleichgestellt ist. Der Wirkstoff Flunitrazepam war im Anhang a der Betäubungsmittelverordnung BAG aufgeführt, was eine ausreichende Konkretisierung des Gesetzes darstellt und den Grundsatz 'nulla poena sine lege' nicht verletzt. Die teilweise Befreiung von Kontrollen gemäss Art. 3 Abs. 2 BetmG und Art. 3 lit. b BetmV bedeutet nicht, dass Rohypnol kein Betäubungsmittel ist, sondern betrifft nur bestimmte Beschränkungen für zugelassene Betriebe oder Personen. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den legalen Handel nicht erfüllte, war sein Verhalten nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG strafbar.

art.7 EMRK art.1 (Abs. 3 lit. c) BetmG art.19 (Ziff. 1) BetmG art.3 (Abs. 2) BetmG
Betäubungsmittel
Flunitrazepam
Benzodiazepine
Strafbarkeit
nulla poena sine lege
Kontrollmassnahmen
Rechtsprechung
Case law2001-07-08
art. 1 (2) BetmG

in

6S.387/2001

Das Bundesgericht bestätigte, dass Hanfkraut gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG als Rohmaterial vom Betäubungsmittelgesetz erfasst wird, unabhängig vom Gehalt an psychoaktiven Substanzen. Der Verkauf von Hanf mit einem THC-Gehalt über den festgelegten Grenzwerten gilt als geeignet zur Gewinnung von Betäubungsmitteln, wobei auch Eventualvorsatz ausreicht, um den Tatbestand von Art. 19ff. BetmG zu erfüllen. Der Beschwerdeführer handelte unbefugt und nahm in Kauf, dass die Käufer den Hanf als Betäubungsmittel verwendeten, was eine Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG darstellt. Die Grenzwerte und der Sortenkatalog dienen der Rechtssicherheit und erleichtern den legalen Hanfanbau, sind somit nicht systemwidrig. Die direkte Verwendung der Hanfpflanze als Betäubungsmittel fällt ebenfalls unter das Betäubungsmittelgesetz, und die Aufnahme von THC als Wirkstoff entspricht der Absicht des Gesetzgebers und internationalen Übereinkommen. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

art.1 (1) BetmG art.8 (1) BetmG art.19 BetmG art.2 BetmG art.1 (4) BetmG
Betäubungsmittelgesetz
THC-Grenzwerte
Eventualvorsatz
Hanfkraut
Gewinnung von Betäubungsmitteln
Rechtssicherheit
Nichtigkeitsbeschwerde
Case law2001-07-04
art. 1 (3) BetmG

in

127 IV 178

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil, ob psilocybinhaltige Pilze unter das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) fallen. Es stellt fest, dass die Pilze in der Betäubungsmittelverordnung (BetmV-BAG) nicht explizit aufgeführt sind, obwohl die Wirkstoffe Psilocin und Psilocybin dort gelistet sind. Das Gericht argumentiert, dass eine generelle Unterstellung der Pilze unter das BetmG angesichts der Vielzahl von Pilzsorten und deren unterschiedlichem Wirkstoffgehalt problematisch wäre. Es verweist darauf, dass das Fehlen der Pilze in der Verordnung keine einfache Unschärfe darstellt, die der Richter präzisieren könnte, sondern dass eine ausweitende Auslegung der Vorschriften unzulässig wäre. Das Gericht betont, dass das BetmG eine Spezialnorm darstellt, die den Vorschriften über Lebensmittel vorgeht, jedoch nur für Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes. Da die Pilze nicht in der BetmV-BAG erwähnt sind, unterstehen sie nicht dem BetmG, mit Ausnahme der Verarbeitung zu Präparaten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. d BetmG.

art.7 EMRK art.3 (2) LMG art.3 (3) LMG art.19 (1) BetmG art.1 StGB art.47 (1) LMG art.3 LMG
Betäubungsmittelgesetz
Psilocybin
Lebensmittelgesetz
Gesundheitsgefährdung
Legalitätsprinzip
Spezialnorm
Auslegung
Case law2001-04-07
art. 1 (3) BetmG

in

6S.261/2001

Das Bundesgericht analysierte Art. 1 Abs. 3 BetmG im Zusammenhang mit psilocybinhaltigen Pilzen und stellte fest, dass diese nicht explizit in der Betäubungsmittelverordnung (BetmV-BAG) aufgeführt sind, obwohl die Wirkstoffe Psilocin und Psilocybin als Betäubungsmittel gelistet sind. Die Pilze selbst wurden nicht als 'Präparate' im Sinne von Art. 1 Abs. 3 lit. e BetmG eingestuft, da sie auch in getrockneter Form kein künstliches Produkt darstellen. Das Gericht betonte, dass eine Ausweitung des BetmG auf die Pilze ohne explizite Erwähnung in der Verordnung gegen das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) verstoßen würde. Daher unterliegen die psilocybinhaltigen Pilze nicht dem Betäubungsmittelgesetz, es sei denn, sie werden zu 'Präparaten' verarbeitet. Stattdessen fielen sie unter das Lebensmittelgesetz, da sie oral konsumiert werden und gesundheitsgefährdend sind, was eine Verurteilung nach Art. 47 Abs. 1 lit. a und e LMG rechtfertigte.

art.7 EMRK art.1 StGB art.19 (1, 2, 19a) BetmG art.47 (1 lit. a, e) LMG
Betäubungsmittelgesetz
Legalitätsprinzip
Psilocybinhaltige Pilze
Lebensmittelgesetz
Gesundheitsgefährdung
Strafrecht
Verordnungsauslegung
Case law2000-03-13
art. 1 (2) BetmG

in

126 IV 198

Der Beschwerdeführer R. betrieb einen Hanfladen und verkaufte Hanfkraut und -blüten mit einem THC-Gehalt von 0,5 bis 2,5 % in Form von 'Duftsäcklein', 'Duftkissen' und Nachfüllpackungen. Die Produkte überschritten die gesetzlichen THC-Grenzwerte, die für Industriehanf (0,3 %) und Lebensmittel (0,00002 bis 0,005 %) gelten. R. wurde wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte, dass Hanfkraut unabhängig vom THC-Gehalt als Rohmaterial unter das Betäubungsmittelgesetz fällt (Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG). Der Verkauf von Hanfprodukten mit überschrittenen THC-Grenzwerten verstößt gegen Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG. Der subjektive Tatbestand kann auch durch Eventualvorsatz erfüllt sein, wenn der Täter den Missbrauch als Betäubungsmittel in Kauf nimmt. Die Vorinstanz stellte fest, dass R. sich der möglichen Verwendung als Betäubungsmittel bewusst war und dennoch weiterverkaufte, was Eventualvorsatz begründet.

art.18 (2) StGB art.8 (1) BetmG art.19 BetmG
Betäubungsmittelgesetz
THC-Grenzwerte
Eventualvorsatz
Hanfprodukte
subjektiver Tatbestand
Strafbarkeit
Drogenhandel
Case law2000-03-13
art. 1 (2) BetmG

in

6S.29/2000

Das Bundesgericht stellte fest, dass Hanfkraut gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG als Rohmaterial unter das Betäubungsmittelgesetz fällt, unabhängig vom THC-Gehalt. Handel und Umgang mit Hanfkraut unterliegen der staatlichen Kontrolle (Art. 2 BetmG), und wenn es zur Gewinnung von Betäubungsmitteln dient, ist Anbau und Inverkehrbringen nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG ausnahmslos verboten. Der Bundesrat hat zwar in bestimmten Fällen den Anbau und Verkauf von Hanf mit THC-Grenzwerten (z.B. 0.3% für Industriehanf) zugelassen, doch lagen die vom Beschwerdeführer vertriebenen Produkte (THC-Gehalt 0.5-2.5%) deutlich über diesen Grenzwerten. Der Verkauf solcher Produkte verstösst daher gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Vorinstanz hat zudem korrekt festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Eventualvorsatz handelte, da er sich der möglichen Verwendung als Betäubungsmittel bewusst war und dennoch weiterverkaufte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.2 BetmG art.19 (1) BetmG art.8 (1 lit. d) BetmG
THC-Grenzwerte
Eventualvorsatz
Hanfkraut
Betäubungsmittelgesetz
staatliche Kontrolle
Inverkehrbringen
Nichtigkeitsbeschwerde
Case law2000-03-13
art. 1 (2) BetmG

in

126 IV 198

{'factual_context': "Der Beschwerdeführer R. betrieb einen Hanfladen und verkaufte Hanfkraut und -blüten mit einem THC-Gehalt von 0,5 bis 2,5 % in Form von 'Duftsäcklein', 'Duftkissen' und Nachfüllpackungen. Die Produkte überschritten die gesetzlichen THC-Grenzwerte, die für Industriehanf (0,3 %) und Lebensmittel (0,00002 bis 0,005 %) gelten. R. wurde wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt.", 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht bestätigte, dass Hanfkraut unabhängig vom THC-Gehalt als Rohmaterial unter das Betäubungsmittelgesetz fällt (Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG). Der Verkauf von Hanfprodukten mit überschrittenen THC-Grenzwerten verstößt gegen Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG. Der subjektive Tatbestand kann auch durch Eventualvorsatz erfüllt sein, wenn der Täter den Missbrauch als Betäubungsmittel in Kauf nimmt. Die Vorinstanz stellte fest, dass R. sich der möglichen Verwendung als Betäubungsmittel bewusst war und dennoch weiterverkaufte, was Eventualvorsatz begründet.'}

art.18 (2) StGB art.8 (1) BetmG art.19 BetmG
Betäubungsmittelgesetz
THC-Grenzwerte
Eventualvorsatz
Hanfprodukte
subjektiver Tatbestand
Strafbarkeit
Drogenhandel
Case law1998-10-29
art. 1 (3) BetmG

in

124 IV 286

Der Beschwerdeführer R.F. wurde wegen banden- und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Er hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau und anderen Personen zwischen September 1994 und März 1995 etwa 21'500 bis 22'000 Ecstasy-Pillen aus Amsterdam in die Schweiz eingeführt und verkauft. Die Vorinstanz hatte die Strafe auf 2 1/2 Jahre Zuchthaus reduziert. Der Beschwerdeführer argumentierte, Ecstasy sei nicht vom Betäubungsmittelgesetz erfasst. Das Bundesgericht wies dies zurück und stellte fest, dass Ecstasy (MDMA, MDA, MDEA, MDE) als psychotroper Stoff mit psychischem Abhängigkeitspotential unter Art. 1 Abs. 3 lit. d BetmG fällt. Das BAG hatte Ecstasy in das Verzeichnis der verbotenen Stoffe aufgenommen, was eine Konkretisierung von Art. 1 Abs. 3 lit. d BetmG darstellt. Die Bestrafung des Beschwerdeführers verletzt nicht den Grundsatz 'nulla poena sine lege' (Art. 1 StGB). Das Bundesgericht bestätigte die Annahme der Bandenmässigkeit, da die Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens gegeben waren. Die Zusammenarbeit der Beteiligten war ausreichend fest und stabil, um von einer Bande zu sprechen. Die Strafzumessung wurde als angemessen erachtet. Die Vorinstanz hatte die wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer eingestuft. Die Strafe von 2 1/2 Jahren Zuchthaus wurde als angemessen erachtet.

art.19 BetmG art.20 StGB art.19 (2) BetmG art.1 StGB art.63 StGB
Betäubungsmittelgesetz
Ecstasy
nulla poena sine lege
Bandenmässigkeit
Strafzumessung
psychotrope Stoffe
Abhängigkeitspotential
Case law1998-10-29
art. 1 (3) BetmG

in

124 IV 286

{'factual_context': "Der Beschwerdeführer R.F. wurde wegen banden- und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Er hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau und anderen Personen zwischen September 1994 und März 1995 etwa 21'500 bis 22'000 Ecstasy-Pillen aus Amsterdam in die Schweiz eingeführt und verkauft. Die Vorinstanz hatte die Strafe auf 2 1/2 Jahre Zuchthaus reduziert.", 'normative_analysis': {'Art_1_Abs_3_BetmG': "Der Beschwerdeführer argumentierte, Ecstasy sei nicht vom Betäubungsmittelgesetz erfasst. Das Bundesgericht wies dies zurück und stellte fest, dass Ecstasy (MDMA, MDA, MDEA, MDE) als psychotroper Stoff mit psychischem Abhängigkeitspotential unter Art. 1 Abs. 3 lit. d BetmG fällt. Das BAG hatte Ecstasy in das Verzeichnis der verbotenen Stoffe aufgenommen, was eine Konkretisierung von Art. 1 Abs. 3 lit. d BetmG darstellt. Die Bestrafung des Beschwerdeführers verletzt nicht den Grundsatz 'nulla poena sine lege' (Art. 1 StGB).", 'Art_19_Ziff_2_lit_b_BetmG': 'Das Bundesgericht bestätigte die Annahme der Bandenmässigkeit, da die Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens gegeben waren. Die Zusammenarbeit der Beteiligten war ausreichend fest und stabil, um von einer Bande zu sprechen.', 'Art_63_StGB': 'Die Strafzumessung wurde als angemessen erachtet. Die Vorinstanz hatte die wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer eingestuft. Die Strafe von 2 1/2 Jahren Zuchthaus wurde als angemessen erachtet.'}}

art.19 BetmG art.20 StGB art.19 (2) BetmG art.1 StGB art.63 StGB
Betäubungsmittelgesetz
Ecstasy
nulla poena sine lege
Bandenmässigkeit
Strafzumessung
psychotrope Stoffe
Abhängigkeitspotential