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Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)

BankG·952.0

Erster Abschnitt: Geltungsbereich des Gesetzes

Art. 14

1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.

2 Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6

3 Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:

a.
Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b.
Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.

4 Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7

5 Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.

4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

5 Heute: Einzelunternehmen.

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

Case law2022-01-14
art. 1 (2) BankG

in

6B 1355/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die von der B.________ AG ausgegebenen Zwangswandelanleihen nicht den Anforderungen von Art. 3a Abs. 3 lit. b aBankV (entsprechend Art. 1156 OR) entsprachen und somit als gewöhnliche Publikumseinlagen zu qualifizieren waren. Das Gericht wies die Argumente des Beschwerdeführers zurück, wonach Anleihen keine Publikumseinlagen darstellten und die Vorinstanz den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt habe. Es bestätigte, dass die subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz) gegeben waren, da der Beschwerdeführer als Finanzmarktspezialist bewusst handelte und bewusst auf Abklärungen zur Bewilligungspflicht verzichtete. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips (nulla poena sine lege) verneinte das Gericht, da Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG hinreichend bestimmt sei.

art.12 (2) StGB art.46 (1 lit. a) BankG art.1156 OR art.1 (2) BankG art.13 StGB art.6 EMRK
Publikumseinlagen
Bankengesetz
Anleihensobligationen
Prospektpflicht
Vorsatz
Legalitätsprinzip
FINMA
Case law2020-01-14
art. 1 (2) BankG

in

2C 136/2019

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen A.________ AG und B.________ AG sowie der Beschwerdeführer C.________ gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennahmen, ohne die erforderliche Bewilligung der FINMA gemäss Art. 1 Abs. 2 BankG handelten. Die Gerichte wendeten eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an und sahen die Beschwerdeführer als Gruppe, die gemeinsam eine aufsichtsrechtliche Aktivität ausübte, wobei C.________ eine Schlüsselrolle spielte. Die FINMA ordnete die Liquidation der Gesellschaften auf dem Konkursweg an, was das Bundesgericht jedoch teilweise aufhob, da die Voraussetzungen für eine begründete Besorgnis einer Überschuldung oder ernsthaften Liquiditätsproblemen nicht ausreichend dargelegt waren. Die Publikation der Unterlassungsanweisung gegen C.________ wurde als verhältnismässig bestätigt.

art.3 (1) BankG art.33 BankG art.34 (1) FINMAG art.5 (3) BankV art.739 OR art.37 (3) FINMAG art.23quinquies BankG
Publikumseinlagen
Bewilligungspflicht
FINMA
Liquidation
Konkurs
wirtschaftliche Betrachtungsweise
Verhältnismässigkeit
Case law2019-02-04
art. 1 (2) BankG

in

2C 122/2018

Das Bundesgericht analysierte Art. 1 Abs. 2 BankG und stellte fest, dass die Entgegennahme von Publikumseinlagen vorliegt, wenn ein Unternehmen Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht und selbst zum Rückzahlungsschuldner wird. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht eine solche Verpflichtung der A.________ AG, da die 'Auszahlungsgarantie' sich lediglich auf Ernteerlöse bei unvorhergesehenen Ereignissen bezog und keine Rückzahlungsverpflichtung der Einlage begründete. Daher qualifizierte das Gericht die einbezahlten Kundengelder nicht als Publikumseinlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG und verneinte eine bewilligungspflichtige Tätigkeit als Bank.

art.5 (3) BankV art.48 FINMAG art.1 (3) BankG art.5 (1) BankV art.5 (2) BankV
Publikumseinlagen
Rückzahlungsverpflichtung
Bankenbewilligung
wirtschaftliche Betrachtungsweise
Anlegerschutz
FINMA
Bankengesetz
Case law2018-05-03
art. 1 (2) BankG

in

2C 860/2017

Das Bundesgericht bestätigte, dass die B.________ AG und A.________ gewerbsmässig Publikumseinlagen ohne die erforderliche Bewilligung entgegengenommen haben, was eine schwere Verletzung von Art. 1 Abs. 2 BankG darstellt. Die FINMA war berechtigt, ein Enforcementverfahren einzuleiten, einen Untersuchungsbeauftragten einzusetzen und die Liquidation der B.________ AG anzuordnen, da die Gesellschaft die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bankenbewilligung nicht erfüllte und überschuldet war. Die ausgegebenen 'Zwangswandelanleihen' wurden nicht als Anleihen im Sinne der Ausnahmebestimmungen der Bankenverordnung qualifiziert, da die Anleger nicht den gesetzlichen Informationsanforderungen entsprechend informiert wurden. Die Massnahmen der FINMA, einschliesslich der Unterlassungsanweisungen und der Publikation des Dispositivs, wurden als verhältnismässig und rechtmässig bestätigt.

art.652_a OR art.36 FINMAG art.1156 OR art.48 FINMAG art.34 (1) FINMAG art.37 (3) FINMAG art.31 FINMAG
Publikumseinlagen
Bewilligungspflicht
FINMA
Liquidation
Überschuldung
Verhältnismässigkeit
Informationspflichten
Case law2016-09-12
art. 1 (2) BankG

in

2C 352/2016

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beschwerdeführer (X.________ AG in Liquidation, Y.________ in Liquidation, Z.________ AG und A.________) ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen haben, was gegen Art. 1 Abs. 2 BankG verstösst. Die FINMA ordnete zurecht die Liquidation und Konkurseröffnung an, da die Tätigkeit der Beschwerdeführer als Gruppe ohne Bewilligung erfolgte und die Rückzahlungsverpflichtungen nicht sichergestellt waren. Die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 3a Abs. 3 lit. a aBankV wurde als missbräuchlich angesehen, da die zivilrechtliche Gestaltung zur Umgehung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften diente. Die Liquidation wurde als verhältnismässige Rechtsfolge bestätigt, da eine nachträgliche Bewilligung mangels Mindestkapital und adäquater Organisation ausgeschlossen war.

art.3 (1) BankG art.33 BankG art.739 OR art.37 (3) FINMAG art.3 (2) BankG
Publikumseinlagen
Bewilligungspflicht
Liquidation
Konkurs
FINMA
Rechtsmissbrauch
Gläubigerschutz
Case law2015-11-24
art. 1 (3) BankG

in

2C 345/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Tätigkeit der A.________ GmbH als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG zu qualifizieren ist. Das Gericht stellte fest, dass die geplanten Dienstleistungen der Beschwerdeführerin, insbesondere die Möglichkeit der Überweisung von Guthaben zwischen Kundenkonten und die Erhöhung des maximalen Guthabens über Fr. 3'000.--, den Einlagenbegriff erfüllen, da die Beschwerdeführerin dadurch zur Rückzahlungsschuldnerin wird. Die Ausnahmebestimmungen in Art. 1 Abs. 3 BankG und Art. 5 Abs. 3 BankV wurden als nicht anwendbar erachtet, da die Tätigkeit nicht als reine Abwicklung von Kundengeschäften zu qualifizieren ist. Das Gericht bestätigte die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der angefochtenen FINMA-Verfügung und wies die Beschwerde ab.

art.5 (3) BankV art.3 (1) BankG art.94 BV art.1 (2) BankG art.1 (3) BankG art.27 BV
Publikumseinlagen
Bankenaufsicht
FINMA
Zahlungssysteme
Rückzahlungsschuldner
Wirtschaftsfreiheit
Verordnungsmässigkeit
Case law2015-11-24
art. 1 (2) BankG

in

2C 345/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die von der A.________ GmbH geplanten Dienstleistungen unter den Begriff der Publikumseinlagen gemäss Art. 1 Abs. 2 BankG fallen. Das Gericht stellte fest, dass die Guthaben auf den Y.________-Konten der Beschwerdeführerin als Einlagen zu qualifizieren sind, da die Beschwerdeführerin durch die Verpflichtung zur Rückzahlung der Guthaben auf ein Bankkonto des Kunden selbst zum Rückzahlungsschuldner wird. Dies erfüllt den Einlagenbegriff gemäss Art. 1 Abs. 2 BankG. Die Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3 lit. e BankV und FINMA-RS 08/3, Ziff. 18bis, greifen nicht, da die geplanten Dienstleistungen die Kriterien des geringen Umfangs (maximal Fr. 3'000.--) und des ausschliesslichen Bezugs von Waren und Dienstleistungen nicht erfüllen. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter das BankG.

art.5 (3) BankV art.94 (1) BV art.3 (1) BankG art.1 (3) BankG art.27 BV
Publikumseinlagen
Bankengesetz
FINMA-Rundschreiben
Rückzahlungspflicht
Wirtschaftsfreiheit
Verordnungsermächtigung
Gläubigerschutz
Case law2015-02-10
art. 1 (2) BankG

in

2C 1055/2014

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 1 Abs. 2 BankG auf die Beschwerdeführenden, da diese gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatten, ohne über die erforderliche Bewilligung der FINMA zu verfügen. Die Gericht stellte fest, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführenden als bankenmässiges Passivgeschäft zu qualifizieren ist, da sie Verpflichtungen gegenüber Dritten eingingen und somit unter die Definition einer Bank gemäss BankG fielen. Die räumliche Anwendbarkeit des BankG wurde bejaht, da die Willensbildung der ausländischen Gesellschaften organisiert und regelmässig in der Schweiz erfolgte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Beschwerdeführenden gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen verstossen hatten und die angeordnete Liquidation sowie das Werbeverbot als verhältnismässig erachtet wurden.

art.23quinquies BankG art.2 (1) BankG art.48 FINMAG art.32 FINMAG art.5 FINMAG art.34 FINMAG art.31 FINMAG
Bankengesetz
Publikumseinlagen
Bewilligungspflicht
FINMA
Liquidation
Werbeverbot
Verhältnismässigkeit
Case law2014-12-18
art. 1 (2) BankG

in

2C 671/2014

Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung der FINMA, dass die X.________ AG und Y.________ AG ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatten, was gegen Art. 1 Abs. 2 BankG verstösst. Der Beschwerdeführer, als Verwaltungsratspräsident beider Gesellschaften, trug massgeblich zu diesen unerlaubten Tätigkeiten bei, indem er Verträge unterzeichnete und die Geschäfte überwachte, obwohl er behauptete, keine Kenntnis davon zu haben. Das Gericht wies seine Beschwerde gegen das Ausübungs- und Werbeverbot sowie die Publikation der Sanktionen zurück, da seine Beteiligung und Verantwortung aufgrund der engen personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen innerhalb der Gruppe klar festgestellt wurden. Die Massnahmen der FINMA wurden als verhältnismässig und zur Wahrung des Anlegerschutzes notwendig erachtet.

art.717 (1) OR art.716_a (1) OR art.3 (1) BankG art.34 (1) FINMAG art.33 FINMAG art.32 FINMAG art.31 FINMAG
Publikumseinlagen
Bewilligungspflicht
Verwaltungsratsverantwortung
FINMA-Sanktionen
Anlegerschutz
Gruppenhaftung
Verhältnismässigkeit
Case law2014-07-19
art. 1 (2) BankG

in

2C 176/2014

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die B.________ Holding AG und der Beschwerdeführer A.________ ohne die erforderliche Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen haben, was gegen Art. 1 Abs. 2 BankG verstösst. Die FINMA hatte festgestellt, dass die B.________ Holding AG über Anlageverträge von 183 Anlegern Gelder in Höhe von 4,39 Millionen Franken entgegengenommen hatte, wobei die angebotenen Anlagemöglichkeiten alle Merkmale von Publikumseinlagen im Sinne des Bankengesetzes aufwiesen. Der Beschwerdeführer war über einen Geschäftsbesorgungsvertrag eng mit der B.________ Holding AG verbunden und hatte massgeblich an der Akquisition der Kunden mitgewirkt, weshalb eine gruppenweise Betrachtung gerechtfertigt war. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer keine offensichtlichen Fehler in der Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung der Vorinstanz nachweisen konnte und somit die Verletzung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen bestätigt wurde.

art.3 (1) BankG art.34 (1) FINMAG art.33 FINMAG art.32 FINMAG art.3a (2) BankV art.31 FINMAG
Publikumseinlagen
Bankenbewilligung
Gewerbsmässigkeit
Gruppenweise Betrachtung
FINMA
Aufsichtsrecht
Beschwerdeabweisung