Art. 105 Alkohol
Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 105 BV den gesundheitspolitischen Auftrag der Bundesverfassung verankert, welcher auch durch die Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung erfolgt. Im vorliegenden Fall wurde dieser Auftrag im Zusammenhang mit der Alkoholgesetzgebung und der Steuerveranlagung relevant, da der Beschwerdeführer gegen zentrale Verfahrenspflichten verstossen hatte, die mit seiner Konzession und Steuerlagerbewilligung verbunden waren. Das Gericht bestätigte den Entzug der Konzessionen und der Steuerlagerbewilligung als verhältnismässig, da der Beschwerdeführer über Jahre hinweg trotz mehrfacher Mahnungen seinen Pflichten nicht nachgekommen war.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Produkte 'Martini Rosso aromatised wine based drink' und 'Martini Bianco aromatised wine based drink' als gebrannte Wasser im Sinne von Art. 105 BV und Art. 2 AlkG zu qualifizieren sind und somit der Besteuerung nach dem Alkoholgesetz unterliegen. Das Gericht stellte fest, dass die Produkte aufgrund der Verwendung von gefrierkonzentriertem Wein, der nicht ausschliesslich durch Vergärung gewonnen wurde, als gebrannte Wasser einzustufen sind und daher dem Alkoholgesetz unterliegen. Es wies die Argumentation der Bacardi-Martini (Schweiz) AG zurück, dass die Produkte als ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse von der Besteuerung ausgenommen seien. Das Gericht bestätigte die Anwendung des vollen Steuersatzes von 29 Franken pro Liter reinen Alkohols, da die Produkte nicht die Voraussetzungen für den ermässigten Steuersatz als Wermutweine erfüllten.
Das Bundesgericht bestätigte die Einstufung der 'Conelly Cocktails' als Alcopops gemäss Art. 23bis Abs. 2bis AlkG, da sie die gesetzlichen Kriterien erfüllen: süsse gebrannte Wasser mit einem Alkoholgehalt unter 15 Volumenprozenten und einem Zuckergehalt von mindestens 50 Gramm pro Liter, die konsumfertig gemischt in den Handel gelangen. Das Gericht wies die Beschwerde der X.________ GmbH ab, da die Vorinstanz zu Recht vom Wortlaut der Norm abgewichen war, um dem verfassungsmässigen Ziel der Alkoholgesetzgebung – der Verminderung des Alkoholkonsums, insbesondere bei Jugendlichen – Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz hatte zutreffend argumentiert, dass die Cocktails trotz der Notwendigkeit des Mischens der beiden Doseninhalte als konsumfertig gelten, da der Aufwand minimal ist und die Produkte gezielt Jugendliche ansprechen.
Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 105 BV, der dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung von gebrannten Wassern (Alkohol) zuweist, insbesondere zur Bekämpfung der schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums. Das Gericht bestätigte, dass der Bund durch die Alkoholgesetzgebung den Alkoholkonsum reduzieren und die öffentliche Gesundheit schützen soll. Es wurde festgestellt, dass Ausnahmen von der Alkoholbesteuerung restriktiv auszulegen sind, um dieses Ziel nicht zu untergraben. Im konkreten Fall wurde die Bewilligung der Beschwerdeführerin zur Verwendung von fiskalisch nicht belastetem Sprit für die Herstellung von 'Schwedentropfen' entzogen, da das Produkt trotz seiner bitteren Geschmacksrichtung als zum Konsum geeignet angesehen wurde und somit nicht unter die Ausnahmeregelung fiel. Das Gericht wies darauf hin, dass die Alkohol-Richtlinien der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) eingehalten werden müssen, um eine Steuerbefreiung zu rechtfertigen, was hier nicht der Fall war.