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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

BV·101

7. Abschnitt: Wirtschaft

Art. 105 Alkohol

Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wir­kungen des Alkoholkonsums Rechnung.

Case law2023-06-02
art. 105 BV

in

9C 622/2022

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 105 BV den gesundheitspolitischen Auftrag der Bundesverfassung verankert, welcher auch durch die Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung erfolgt. Im vorliegenden Fall wurde dieser Auftrag im Zusammenhang mit der Alkoholgesetzgebung und der Steuerveranlagung relevant, da der Beschwerdeführer gegen zentrale Verfahrenspflichten verstossen hatte, die mit seiner Konzession und Steuerlagerbewilligung verbunden waren. Das Gericht bestätigte den Entzug der Konzessionen und der Steuerlagerbewilligung als verhältnismässig, da der Beschwerdeführer über Jahre hinweg trotz mehrfacher Mahnungen seinen Pflichten nicht nachgekommen war.

art.6 (3) AlkG art.34 (1) AlkV art.29 (2) BV art.23 (2) AlkG art.131 (1) BV art.24 (1) VwVG
gesundheitspolitischer Auftrag
Alkoholgesetzgebung
Steuerveranlagung
Konzessionsentzug
Steuerlagerbewilligung
Verhältnismässigkeit
Verfahrenspflichten
Case law2017-03-02
art. 105 BV

in

2C 364/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Produkte 'Martini Rosso aromatised wine based drink' und 'Martini Bianco aromatised wine based drink' als gebrannte Wasser im Sinne von Art. 105 BV und Art. 2 AlkG zu qualifizieren sind und somit der Besteuerung nach dem Alkoholgesetz unterliegen. Das Gericht stellte fest, dass die Produkte aufgrund der Verwendung von gefrierkonzentriertem Wein, der nicht ausschliesslich durch Vergärung gewonnen wurde, als gebrannte Wasser einzustufen sind und daher dem Alkoholgesetz unterliegen. Es wies die Argumentation der Bacardi-Martini (Schweiz) AG zurück, dass die Produkte als ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse von der Besteuerung ausgenommen seien. Das Gericht bestätigte die Anwendung des vollen Steuersatzes von 29 Franken pro Liter reinen Alkohols, da die Produkte nicht die Voraussetzungen für den ermässigten Steuersatz als Wermutweine erfüllten.

art.190 BV art.2 (1-4) AlkG art.131 (1 lit. b) BV art.28 AlkG art.23bis (1-2) AlkG
gebrannte Wasser
Alkoholgesetz
Besteuerung
Gefrierkonzentration
Wermutwein
Monopolgebühr
Bundesverfassung
Case law2012-01-19
art. 105 BV

in

2C 712/2011

Das Bundesgericht bestätigte die Einstufung der 'Conelly Cocktails' als Alcopops gemäss Art. 23bis Abs. 2bis AlkG, da sie die gesetzlichen Kriterien erfüllen: süsse gebrannte Wasser mit einem Alkoholgehalt unter 15 Volumenprozenten und einem Zuckergehalt von mindestens 50 Gramm pro Liter, die konsumfertig gemischt in den Handel gelangen. Das Gericht wies die Beschwerde der X.________ GmbH ab, da die Vorinstanz zu Recht vom Wortlaut der Norm abgewichen war, um dem verfassungsmässigen Ziel der Alkoholgesetzgebung – der Verminderung des Alkoholkonsums, insbesondere bei Jugendlichen – Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz hatte zutreffend argumentiert, dass die Cocktails trotz der Notwendigkeit des Mischens der beiden Doseninhalte als konsumfertig gelten, da der Aufwand minimal ist und die Produkte gezielt Jugendliche ansprechen.

art.97 BGG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.9 BV art.23bis (2bis) AlkG art.131 (1 lit. b) BV art.105 BV art.28 AlkG
Alcopops
Alkoholgesetz
Sondersteuer
Jugendschutz
Verfassungsmässige Ziele
Auslegung des Gesetzes
Konsumfertige Getränke
Case law2005-06-14
art. 105 BV

in

2A.660/2004

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 105 BV, der dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung von gebrannten Wassern (Alkohol) zuweist, insbesondere zur Bekämpfung der schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums. Das Gericht bestätigte, dass der Bund durch die Alkoholgesetzgebung den Alkoholkonsum reduzieren und die öffentliche Gesundheit schützen soll. Es wurde festgestellt, dass Ausnahmen von der Alkoholbesteuerung restriktiv auszulegen sind, um dieses Ziel nicht zu untergraben. Im konkreten Fall wurde die Bewilligung der Beschwerdeführerin zur Verwendung von fiskalisch nicht belastetem Sprit für die Herstellung von 'Schwedentropfen' entzogen, da das Produkt trotz seiner bitteren Geschmacksrichtung als zum Konsum geeignet angesehen wurde und somit nicht unter die Ausnahmeregelung fiel. Das Gericht wies darauf hin, dass die Alkohol-Richtlinien der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) eingehalten werden müssen, um eine Steuerbefreiung zu rechtfertigen, was hier nicht der Fall war.

art.37 (3) AlkG art.131 (1 lit. b) BV art.38 (4) AlkV art.39 (2) AlkV art.95 (2) HMG
Alkoholgesetzgebung
Bundesverfassung
Steuerbefreiung
Gesundheitsschutz
Alkoholkonsum
Verwaltungsrecht
Heilmittelrecht