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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

BV·101

1. Kapitel: Grundrechte

Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Case law2023-11-01
art. 10 BV

in

2C 1/2023

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde von B.A.________ und A.A.________ gegen eine Ordnungsbusse wegen Verletzung der elterlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Maskentragpflicht ihrer Kinder in der Schule. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer die qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsbeschwerde nicht erfüllten, da sie sich nicht sachbezogen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzten und keine substanziellen Argumente für eine Verletzung von Art. 10 BV (persönliche Freiheit) oder anderer Grundrechte vorbrachten. Die Vorinstanz hatte die Rechtmässigkeit der Maskentragpflicht und der Busse unter Berufung auf kantonale Rechtsvorschriften und bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt. Daher entschied das Bundesgericht, nicht auf die Beschwerde einzutreten.

art.66 (1 Satz 2) BGG art.95 (lit. c-e) BGG art.42 (2) BGG art.7 BV art.106 (2) BGG art.9 BV art.68 (3) BGG
Maskentragpflicht
elterliche Pflichten
Ordnungsbusse
Verfassungsbeschwerde
Begründungsanforderungen
persönliche Freiheit
Willkürverbot
Case law2023-10-01
art. 10 (2.0) BV

in

1B 614/2022

Das Bundesgericht untersuchte die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheide gemäss Art. 10 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 222 StPO. Es stellte fest, dass die bisherige Rechtsprechung, welche der Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts zusprach, auf einer als unzutreffend erkannten Annahme eines gesetzgeberischen Versehens beruhte. Der Gesetzgeber hatte in der Revision der StPO klar zum Ausdruck gebracht, dass ein solches Beschwerderecht nicht gewollt ist. Das Bundesgericht kam daher zum Schluss, dass die bisherige Praxis aufzugeben ist, da sie keine gesetzliche Grundlage hat und dem Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) widerspricht. Die Beschwerden wurden teilweise gutgeheissen, die angefochtenen Entscheide aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen.

art.393 (1) StPO art.31 (1) BV art.222 StPO art.20 (1) StPO art.212 (1) StPO art.226 (5) StPO art.190 BV
Beschwerderecht
Untersuchungshaft
Gesetzgeberischer Wille
Rechtsprechungsänderung
Persönliche Freiheit
Strafprozessrecht
Grundrechte
Case law2023-04-19
art. 10 (2) BV

in

1B 142/2023

Das Bundesgericht befasste sich mit der Verweigerung von Beziehungsurlauben für den Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug und prüfte, ob dies eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV (persönliche Freiheit) darstellt. Das Gericht stellte fest, dass der vorzeitige Strafvollzug zwar eine strafprozessuale Zwangsmassnahme ist, aber dem ordentlichen Sanktionsvollzug angeglichen werden soll, soweit dies mit der Unschuldsvermutung vereinbar ist. Die Verweigerung der Beziehungsurlaube wurde als verhältnismässig angesehen, da eine erhebliche Rückfallgefahr für schwere Vermögensdelikte bestand und der Beschwerdeführer alternative Kontaktmöglichkeiten wie Gefängnisbesuche hatte. Das Gericht bestätigte die Ermessensausübung der Vorinstanz und wies die Beschwerde ab.

art.36 (3) BV art.13 (1) BV art.236 (1, 4) StPO art.14 BV art.235 (1-5) StPO art.84 (6) StGB
persönliche Freiheit
vorzeitiger Strafvollzug
Beziehungsurlaub
Rückfallgefahr
Verhältnismässigkeit
Grundrechte
strafprozessuale Haft
Case law2023-03-29
art. 10 (2) BV

in

2C 344/2022

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde im Zusammenhang mit der Verweigerung der Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats aufgrund einer Sars-CoV-2 Lymphozyten-Analyse. Es stellte fest, dass Art. 16 der Covid-19-Verordnung Zertifikate klar vorsieht, dass für die Ausstellung eines solchen Zertifikats ein positives Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse (PCR-Test) erforderlich ist, um das Datum der Erkrankung und die Dauer der Immunität bestimmen zu können. Die Vorinstanz hatte zu Recht entschieden, dass eine Lymphozyten-Analyse diese Anforderungen nicht erfüllt, da sie das Erkrankungsdatum nicht präzise feststellen kann. Das Gericht wies die Rügen der Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV (persönliche Freiheit), Art. 8 Abs. 1 BV (Gleichbehandlungsgebot) und Art. 9 BV (Willkürverbot) zurück, da die Differenzierung auf sachlichen und zweckmässigen Gründen beruht und mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.29 (2) BV art.9 BV art.8 (1) BV art.16
Covid-19-Genesungszertifikat
molekularbiologische Analyse
Lymphozyten-Analyse
persönliche Freiheit
Gleichbehandlungsgebot
Willkürverbot
Verordnungsrecht
Case law2023-03-23
art. 10 (2) BV

in

1B 5/2023

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ausweis- und Schriftensperre gemäss Art. 10 Abs. 2 BV verhältnismässig und rechtmässig war. Es bestätigte, dass die Vorinstanz die Schriftensperre aufgrund von Fluchtgefahr aufrechterhalten durfte, da der Beschwerdeführer trotz seines Wohlverhaltens nach der Berufungsverurteilung eine erhöhte Freiheitsstrafe und Landesverweisung drohte, was zusammen mit seinen familiären Bindungen in der Türkei und fehlenden engen sozialen Bindungen in der Schweiz hinreichende Anhaltspunkte für Fluchtgefahr bot. Das Gericht wies zudem die Rüge der Unverhältnismässigkeit zurück, da die Schriftensperre unbefristet angeordnet werden konnte und die Einschränkungen für den Beschwerdeführer zumutbar waren, zumal er die Möglichkeit hatte, befristete Lockerungen zu beantragen.

art.5 (2) BV art.237 (2) StPO art.80 BGG art.36 (3) BV art.81 (1) BGG art.29 (2) BV art.197 StPO art.221 (1) StPO
Fluchtgefahr
Verhältnismässigkeit
Schriftensperre
Ausweisperre
Ersatzmassnahme
Bewegungsfreiheit
Bundesverfassung
Case law2023-03-13
art. 10 (2) BV

in

1C 537/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 10 Abs. 2 BV im Zusammenhang mit dem partiellen Bettelverbot im Kanton Basel-Stadt und stellte fest, dass Betteln als elementare Freiheit der Lebensgestaltung in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV fällt. Das Verbot des Bettelns stellt einen Eingriff in dieses Grundrecht dar, der jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann. Das Gericht prüfte die Verhältnismässigkeit des Eingriffs und hob hervor, dass das Verbot insbesondere dann unverhältnismässig ist, wenn es zu Freiheitsstrafen für mittellose Bettelnde führt. Das Gericht bestätigte die Verfassungs- und Konventionskonformität des Bettelverbots, soweit es organisierte oder aufdringliche Formen des Bettelns betrifft, strich jedoch das Verbot des Bettelns in öffentlichen Parks als unverhältnismässig.

art.8 (1) EMRK art.14 EMRK art.7 BV art.8 (2) BV art.36 (1) BV art.16 BV art.27 BV
Persönliche Freiheit
Bettelverbot
Verhältnismässigkeit
Grundrechte
EMRK
Bundesverfassung
Diskriminierungsverbot
Case law2023-03-03
art. 10 (2) BV

in

6B 106/2023

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Zwangsmedikation einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität gemäss Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellt und die menschliche Würde nach Art. 7 BV zentral betrifft. Der Eingriff erfordert eine formell-gesetzliche Grundlage und eine umfassende Interessenabwägung, die öffentliche Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, Alternativen sowie die Selbst- und Fremdgefährdung berücksichtigt. Das Gericht bestätigte, dass Art. 59 StGB eine genügende gesetzliche Grundlage für die Zwangsmedikation bietet, sofern sie dem Massnahmenzweck und der Behandlungsart entspricht. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Zwangsmedikation zur Behandlung der chronischen paranoiden Schizophrenie des Beschwerdeführers erforderlich und verhältnismässig ist, da sie zur Verbesserung der Legalprognose beiträgt und keine milderen Mittel verfügbar sind.

art.62_c (1) StGB art.56 (6) StGB art.62_d (1) StGB art.8 (1) EMRK art.59 (1) StGB art.7 BV art.36 (2) BV
Zwangsmedikation
körperliche Integrität
geistige Integrität
therapeutische Massnahme
Verhältnismässigkeit
Fremdgefährdung
Legalprognose
Case law2023-02-27
art. 10 (2) BV

in

1B 81/2023

Das Bundesgericht prüfte die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 221 StPO und stellte fest, dass sowohl der dringende Tatverdacht als auch der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben sind. Der dringende Tatverdacht wurde aufgrund einer Gesamtwürdigung der Indizien, einschliesslich des ungewöhnlichen Verhaltens des Beschwerdeführers während des Brandes, seiner Aussagen und der Videoüberwachung, bejaht. Die Wiederholungsgefahr wurde aufgrund der Häufung von Brandfällen in seiner Nähe und der erhöhten Gefährdung Dritter, insbesondere durch den letzten Brand in einem Mehrfamilienhaus, angenommen. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung des Bundesrechts festgestellt werden konnte und die Vorinstanz ihre Entscheidung willkürfrei begründet hatte.

art.66 BGG art.5 EMRK art.95 BGG art.81 (1) BGG art.78 BGG art.106 (2) BGG art.98 BGG art.220 (1) StPO art.237 StPO art.97 (1) BGG art.212 (2) StPO art.68 BGG art.42 (2) BGG art.105 (2) BGG art.64 (1) BGG
Untersuchungshaft
dringender Tatverdacht
Wiederholungsgefahr
Indizienbeweis
Verhältnismässigkeit
Bundesverfassung
Strafprozessrecht
Case law2023-02-22
art. 10 (2) BV

in

6B 1322/2022

Das Bundesgericht untersuchte, ob die Vollzugsbehörde gemäss Art. 59 StGB befugt war, die zwangsweise Durchführung einer elektrokonvulsiven Therapie (EKT) im Massnahmevollzug anzuordnen. Es stellte fest, dass eine solche Anordnung nur zulässig ist, wenn sie innerhalb des vom Strafurteil vorgezeichneten Rahmens liegt. Das Strafurteil vom 29. August 2019 hatte lediglich eine Zwangsmedikation als Behandlungsoption erwähnt, nicht jedoch eine EKT. Da die EKT sich hinsichtlich des Vorgehens, des Wirkmechanismus und des Evidenzstands wesentlich von der medikamentösen Behandlung unterscheidet, entsprach sie nicht der im Strafurteil vorgezeichneten Behandlungsart. Das Bundesgericht kam daher zum Schluss, dass die Anordnung der EKT über den Vollzug des Strafurteils hinausging und nicht auf Art. 59 StGB gestützt werden konnte. Zudem wurde festgehalten, dass die zwangsweise Durchführung einer EKT einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK) und die menschliche Würde (Art. 7 BV) darstellt, was eine umfassende Interessenabwägung erfordert. Da die EKT jedoch nicht im Rahmen des Strafurteils lag, erübrigte sich eine weitere Prüfung der Verhältnismässigkeit.

art.8 (1) EMRK art.78 (2) BGG art.7 BV art.81 (1) BGG art.66 (4) BGG art.10 (2) BV art.59 (1) StGB
Zwangsbehandlung
elektrokonvulsive Therapie
Art. 59 StGB
Grundrechte
Verhältnismässigkeit
Massnahmevollzug
Rechtsprechung
Case law2023-02-22
art. 10 (3) BV

in

6B 309/2022

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer gemäss Art. 10 Abs. 3 BV keinen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz geltend machen konnten, da ihr Vorwurf der fahrlässigen Tötung nicht die Voraussetzungen für eine vorsätzliche, grausame oder erniedrigende Behandlung im Sinne der verfassungs- und völkerrechtlichen Garantien erfüllte. Das Gericht betonte, dass die beanstandete Handlung der Pflegerin als fahrlässig eingestuft wurde und keine Hinweise auf ein vorsätzliches oder besonders schwerwiegendes Verhalten vorlagen, das unter Art. 10 Abs. 3 BV fallen würde. Daher fehlte es den Beschwerdeführern an der Beschwerdelegitimation in der Sache.

art.319 (1) StPO art.116 (2) StPO art.81 (1) BGG art.182 StPO art.6 (1) StPO
Beschwerdelegitimation
Fahrlässige Tötung
Rechtsschutzgarantie
Verfahrenseinstellung
Staatshaftung
Antizipierte Beweiswürdigung
Willkürprüfung