Das Bundesgericht untersuchte, ob die Vollzugsbehörde gemäss Art. 59 StGB befugt war, die zwangsweise Durchführung einer elektrokonvulsiven Therapie (EKT) im Massnahmevollzug anzuordnen. Es stellte fest, dass eine solche Anordnung nur zulässig ist, wenn sie innerhalb des vom Strafurteil vorgezeichneten Rahmens liegt. Das Strafurteil vom 29. August 2019 hatte lediglich eine Zwangsmedikation als Behandlungsoption erwähnt, nicht jedoch eine EKT. Da die EKT sich hinsichtlich des Vorgehens, des Wirkmechanismus und des Evidenzstands wesentlich von der medikamentösen Behandlung unterscheidet, entsprach sie nicht der im Strafurteil vorgezeichneten Behandlungsart. Das Bundesgericht kam daher zum Schluss, dass die Anordnung der EKT über den Vollzug des Strafurteils hinausging und nicht auf Art. 59 StGB gestützt werden konnte. Zudem wurde festgehalten, dass die zwangsweise Durchführung einer EKT einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK) und die menschliche Würde (Art. 7 BV) darstellt, was eine umfassende Interessenabwägung erfordert. Da die EKT jedoch nicht im Rahmen des Strafurteils lag, erübrigte sich eine weitere Prüfung der Verhältnismässigkeit.
Zwangsbehandlung
elektrokonvulsive Therapie
Art. 59 StGB
Grundrechte
Verhältnismässigkeit
Massnahmevollzug
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