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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

BV·101

7. Abschnitt: Wirtschaft

Art. 10661 Geldspiele

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.

2 Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regio­nalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.

3 Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:

a.
der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
b.
der Sportwetten;
c.
der Geschicklichkeitsspiele.

4 Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.

5 Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.

6 Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.

7 Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.

61 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 29. Sept. 2011, BRB vom 20. Juni 2012 – AS 2012 3629; BBl 2009 7019, 2010 7961, 2012 6623).

Case law2023-01-30
art. 106 (1) BV

in

2C 90/2022

Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 106 Abs. 1 BV die Kompetenz des Gesetzgebers umfasst, ein kohärentes und zeitgemässes Geldspielwesen in der Schweiz zu regeln, einschliesslich der Möglichkeit, vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen und ein Konzessionssystem für Online-Geldspiele einzuführen. Das Gericht stellte fest, dass die Netzsperre gemäss Art. 86 ff. BGS verfassungskonform ist, da sie legitime Schutzziele wie die Prävention von Spielsucht, Spielmanipulation und Geldwäscherei verfolgt und nicht primär fiskalischen Interessen dient. Die Regelung beschränkt das Angebot von Online-Geldspielen auf in der Schweiz bewilligte und überwachte Anbieter, was der Gesetzgeber bewusst so entschieden hat, um eine wirksame Aufsicht und Transparenz zu gewährleisten. Die DNS-Sperre wurde als verhältnismässig eingestuft, obwohl Umgehungsmöglichkeiten bestehen, da sie das effektivste Mittel zur Erreichung der Schutzziele darstellt. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da das von der Beschwerdeführerin eingesetzte Geoblocking nicht als ausreichende technische Massnahme angesehen wurde, um den Zugang zu unbewilligten Spielen wirksam zu unterbinden.

art.86 (2) BGS art.87 (1) BGS art.88 (1) BGS art.9 BV art.92 VGS art.87 (2) BGS art.88 (2) BGS art.86 (1) BGS art.93 VGS
Geldspielgesetz
Netzsperre
Verhältnismässigkeit
Konzessionssystem
Geoblocking
Schutzziele
Wirtschaftsfreiheit
Case law2023-01-30
art. 106 (1) BV

in

2C 87/2022

Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 106 Abs. 1 BV die Kompetenz des Gesetzgebers umfasst, ein rechtliches oder faktisches Konzessionssystem für Geldspiele zu schaffen, um eine kohärente und zeitgemässe Regelung des Geldspielwesens in der Schweiz zu gewährleisten. Das Gericht stellte fest, dass die Netzsperre gemäss Art. 86 ff. BGS verfassungskonform ist, da sie legitime Schutzziele wie den Schutz vor Spielsucht, Spielmanipulation und Geldwäscherei verfolgt und nicht nur fiskalischen Interessen dient. Die Regelung beschränkt das Angebot von Online-Geldspielen auf in der Schweiz bewilligte und überwachte Anbieter, was im Einklang mit der Gesetzgebungskompetenz nach Art. 106 Abs. 1 BV steht. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die DNS-Sperre verhältnismässig ist und die Schutzziele des Gesetzes effektiv umsetzt.

art.2 BGS art.87 (2) BGS art.5 (1) BGS art.4 BGS art.88 (1) BGS art.86 (1) BGS art.9 BV
Geldspielgesetz
Netzsperre
Verhältnismässigkeit
Konzessionssystem
Schutzziele
DNS-Sperre
Grundrechte
Case law2022-11-18
art. 106 (1) BV

in

2C 91/2022

Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 106 Abs. 1 BV die Kompetenz des Gesetzgebers umfasst, vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen und ein Konzessionssystem für Geldspiele einzuführen, um eine kohärente und zeitgemässe Regelung des Geldspielwesens in der Schweiz zu schaffen. Das Gericht stellte fest, dass die Netzsperre für nicht bewilligte Online-Geldspiele gemäss Art. 86 ff. BGS verfassungs-, gesetz- und verhältnismässig ist, da sie dem Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Geldspiels dient und das gewählte System der in der Schweiz bewilligten und überwachten Anbieter schützt. Die DNS-Sperre wurde als angemessene und zumutbare Massnahme erachtet, obwohl sie technisch nicht perfekt ist und Umgehungsmöglichkeiten bestehen.

art.2 (lit. a-c) BGS art.5 (1-2) BGS art.86 (1-4) BGS art.87 (1-2) BGS art.88 (1-2) BGS art.92 VGS art.4 BGS art.9 BGS art.21 BGS
Geldspielgesetz
Wirtschaftsfreiheit
Konzessionssystem
Netzsperre
Verhältnismässigkeit
DNS-Sperre
Schutz der Spieler
Case law2022-05-18
art. 106 BV

in

148 II 392

Die A.-Gaming Ltd., eine in Malta ansässige Firma, betreibt über die Domain 'a.com' Online-Casinospiele und Sportwetten. Die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) sperrte den Zugang zu dieser Domain, da das angebotene 'x Game' als Geldspiel im Sinne des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) eingestuft wurde. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das 'x Game' kein Geldspiel sei und die Sperre unverhältnismäßig sei. Das 'x Game' ermöglicht den Kauf und Verkauf virtueller Werteinheiten ('X') gegen Geld. Die Beschwerdeführerin erhebt eine Handelsgebühr von 12% auf jede Transaktion. Die Gespa argumentierte, dass das 'x Game' die Kriterien eines Geldspiels erfülle und daher gesperrt werden müsse. Das Bundesgericht prüfte, ob das 'x Game' unter den Begriff des Geldspiels gemäß Art. 3 lit. a BGS fällt und ob die DNS-Sperre verhältnismäßig ist. Ein Geldspiel liegt vor, wenn gegen einen geldwerten Einsatz ein Geldgewinn oder anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht. Das 'x Game' erfüllt diese Kriterien, da ein geldwerter Einsatz erforderlich ist und ein geldwerter Gewinn möglich ist. Die DNS-Sperre wurde als verhältnismäßig eingestuft, da sie geeignet und erforderlich ist, um die Ziele des Geldspielgesetzes zu erreichen.

art.3 (a) BGS art.29 (2) BV art.27 BV art.190 BV art.94 (4) BV art.4 BGS art.9 BGS art.21 BGS art.24 (1) BGS art.86 BGS
Geldspielgesetz
DNS-Sperre
Verhältnismäßigkeit
Geldspiel
Online-Glücksspiel
Wirtschaftsfreiheit
EuGH-Rechtsprechung
Case law2022-05-18
art. 106 (1) BV

in

2C 337/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Sperrverfügung der Interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa) gegen die Domains der Beschwerdeführerin gemäss Art. 106 Abs. 1 BV, da diese in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebote betrieb. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Netzsperre verhältnismässig sei und die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin im Bereich der Geldspiele nicht anwendbar ist, da dieser Bereich weitgehend der Wirtschaftsfreiheit entzogen ist. Die Sperrung dient dem Schutz des schweizerischen Geldspielsystems, der Spieler und der öffentlichen Sicherheit vor den Gefahren von Online-Geldspielen ausländischer Anbieter. Das Gericht stellte fest, dass die DNS-Sperre geeignet, erforderlich und zumutbar ist, um die gesetzlichen Schutzziele zu erreichen, und dass kein offensichtlicher Verstoss gegen Grundrechte vorliegt.

art.86 (3) BGS art.87 (2) BGS art.88 (2) BGS art.29 (2) BV art.93 VGS art.190 BV
Netzsperre
Geldspielgesetz
Wirtschaftsfreiheit
Verhältnismässigkeit
DNS-Sperre
Interkantonale Geldspielaufsicht
Online-Spielangebote
Case law2022-05-18
art. 106 (1) BV

in

2C 336/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass das 'xxxx Game' der Beschwerdeführerin ein Geldspiel im Sinne von Art. 3 lit. a BGS darstellt, da es sowohl einen geldwerten Einsatz als auch eine Gewinnmöglichkeit bietet. Die DNS-Sperre der Domain 'aaaa.com' durch die Gespa wurde als verhältnismässig erachtet, da sie das schweizerische Konzessions- und Bewilligungssystem schützt und die Spieler zu legalen Angeboten führt. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Netzsperre weder gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV) noch gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) verstösst und die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat.

art.5 (2) BV art.94 BV art.3 (lit. a) BGS art.86 (1) BGS art.27 BV
Geldspiel
DNS-Sperre
Verhältnismässigkeit
Wirtschaftsfreiheit
Konzessionssystem
Online-Spielangebote
Rechtsschutz
Case law2022-05-18
art. 106 (1) BV

in

2C 338/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Sperrverfügung der Interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa) gegen die Domain der Beschwerdeführerin gemäss Art. 106 Abs. 1 BV, da diese in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebote bereitstellte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Netzsperre verhältnismässig sei und die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin im Bereich der Geldspiele nicht anwendbar sei, da dieser Bereich weitgehend der Wirtschaftsfreiheit entzogen ist. Die Sperrung dient dem Schutz des schweizerischen Geldspielsystems, der Spielenden und der öffentlichen Sicherheit vor den Gefahren von Online-Geldspielen ausländischer Anbieter. Das Gericht stellte zudem fest, dass die DNS-Sperre als mildestes Mittel geeignet und erforderlich ist, um die gesetzlichen Schutzziele zu erreichen, und dass kein Verstoss gegen Bundesrecht vorliegt.

art.86 (3) BGS art.87 (2) BGS art.88 (2) BGS art.29 (2) BV art.93 VGS art.190 BV
Netzsperre
Wirtschaftsfreiheit
Verhältnismässigkeit
Geldspielgesetz
DNS-Sperre
Interkantonale Geldspielaufsicht
Rechtsschutz
Case law2022-05-18
art. 106 BV

in

148 II 392

{'factual_analysis': {'description': "Die A.-Gaming Ltd., eine in Malta ansässige Firma, betreibt über die Domain 'a.com' Online-Casinospiele und Sportwetten. Die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) sperrte den Zugang zu dieser Domain, da das angebotene 'x Game' als Geldspiel im Sinne des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) eingestuft wurde. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das 'x Game' kein Geldspiel sei und die Sperre unverhältnismäßig sei.", 'key_points': ["Das 'x Game' ermöglicht den Kauf und Verkauf virtueller Werteinheiten ('X') gegen Geld.", 'Die Beschwerdeführerin erhebt eine Handelsgebühr von 12% auf jede Transaktion.', "Die Gespa argumentierte, dass das 'x Game' die Kriterien eines Geldspiels erfülle und daher gesperrt werden müsse."]}, 'normative_analysis': {'description': "Das Bundesgericht prüfte, ob das 'x Game' unter den Begriff des Geldspiels gemäß Art. 3 lit. a BGS fällt und ob die DNS-Sperre verhältnismäßig ist.", 'key_points': ['Ein Geldspiel liegt vor, wenn gegen einen geldwerten Einsatz ein Geldgewinn oder anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht.', "Das 'x Game' erfüllt diese Kriterien, da ein geldwerter Einsatz erforderlich ist und ein geldwerter Gewinn möglich ist.", 'Die DNS-Sperre wurde als verhältnismäßig eingestuft, da sie geeignet und erforderlich ist, um die Ziele des Geldspielgesetzes zu erreichen.']}}

art.3 (a) BGS art.29 (2) BV art.27 BV art.190 BV art.94 (4) BV art.4 BGS art.9 BGS art.21 BGS art.24 (1) BGS art.86 BGS
Geldspielgesetz
DNS-Sperre
Verhältnismäßigkeit
Geldspiel
Online-Glücksspiel
Wirtschaftsfreiheit
EuGH-Rechtsprechung
Case law2018-05-24
art. 106 (2) BV

in

2C 453/2018

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gemäss Art. 106 Abs. 2 BV, welcher eine qualifizierte Rügepflicht für die Verletzung verfassungsmässiger Rechte wie der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) vorsieht. Der Beschwerdeführer hatte gegen die Besteuerung einer Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge geklagt, wobei die Vorinstanz die Steuerbelastung als nicht konfiskatorisch und unter Bezugnahme auf Art. 38 DBG, Art. 11 Abs. 3 StHG und Art. 44 StG/BE als rechtmässig erachtete. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdebegründung keine sachbezogene Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation enthielt und somit die qualifizierte Rügepflicht nicht erfüllte. Daher wurde die Beschwerde gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht zugelassen.

art.11 (3) StHG art.26 BV art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG art.38 DBG
Eigentumsgarantie
qualifizierte Rügepflicht
Besteuerung
Kapitalleistung
berufliche Vorsorge
Beschwerdebegründung
Verwaltungsgericht
Case law2016-01-18
art. 106 (5) BV

in

2C 386/2014

Das Bundesgericht entschied, dass die Spielsperre nach Art. 22 SBG durch die Spielbank nicht als hoheitliche Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erlassen wird, da der Gesetzgeber keine Verfügungsbefugnis an die Spielbanken übertragen hat. Die Spielsperre ist privatrechtlicher Natur und unterliegt daher dem zivilrechtlichen Rechtsweg. Die ESBK war zu Recht nicht als Beschwerdeinstanz zuständig, da das Schreiben der Spielbank vom 27. August 2012 keine anfechtbare Verfügung darstellte. Der Gesetzgeber hat bewusst entschieden, dass Streitigkeiten über Spielsperren durch Zivilgerichte zu klären sind, wie aus den Materialien zum Spielbankengesetz hervorgeht.

art.64 VwVG art.29a BV art.28 ZGB art.5 VwVG
Spielsperre
Verfügungsbefugnis
Privatrecht
Zivilrechtlicher Rechtsweg
Gesetzgeberischer Wille
Aufsichtsbehörde
Rechtsweggarantie