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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

BV·101

7. Abschnitt: Wirtschaft

Art. 104 Landwirtschaft

1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:

a.
sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b.
Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturland­schaft;
c.
dezentralen Besiedlung des Landes.

2 Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abwei­chend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirt­schaftenden bäuerlichen Betriebe.

3 Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:

a.
Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Vor­aussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b.
Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c.
Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produk­tions­methode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d.
Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e.
Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung för­dern sowie Investitionshilfen leisten.
f.
Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.

4 Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.

Case law2009-11-23
art. 104 BV

in

2C 663/2008

Das Bundesgericht prüfte die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Höchstbestandesverordnung (HBV) im Rahmen von Art. 104 BV und Art. 46-47 LwG. Es bestätigte, dass die HBV als Strukturlenkungsmassnahme zur Förderung einer nachhaltigen, bäuerlichen Produktion und zur Verhinderung industrieller Grossbetriebe dient. Der Bundesrat hatte den ihm eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten, da die HBV auf ernsthaften sachlichen Gründen beruht und mit der verfassungsrechtlichen Zielsetzung der Landwirtschaft (Art. 104 BV) vereinbar ist. Die Höchstbestände und Abgaben wurden nicht als willkürlich oder unverhältnismässig eingestuft, da sie der Lenkungswirkung entsprechen und die Wirtschaftsfreiheit der betroffenen Betriebe nicht unverhältnismässig beschränken. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.177 (1) LwG art.46 (1, 3) LwG art.94 (4) BV art.47 (2) LwG art.9 BV art.27 BV art.190 BV
Höchstbestandesverordnung
Strukturlenkung
Landwirtschaftsgesetz
Ermessensspielraum
Verfassungsmässigkeit
Wirtschaftsfreiheit
Lenkungsabgabe
Case law2005-02-03
art. 104 BV

in

5P.371/2004

Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 Abs. 3 BV das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege für ihr Aberkennungsklageverfahren zusteht, da ihre Begehren nicht aussichtslos erschienen. Das Gericht bestätigte die kantonalen Instanzen, die die Klage als aussichtslos einstuften, weil das belastete Grundstück nicht dem bäuerlichen Bodenrecht unterstand und die Pfandbelastungsgrenze nach Art. 104 BV nicht zum Schutz eines Immobilienhändlers vor Überschuldung dient. Zudem fehlte eine gesetzliche Regelung für ein Drittpfand, und es lag kein Umgehungsgeschäft vor. Die Beschwerdeführerin konnte keine Willkür in der Tatsachenfeststellung oder Rechtsanwendung nachweisen, weshalb keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV vorlag.

art.104 BV art.29 (3) BV
unentgeltliche Rechtspflege
Aussichtslosigkeit der Begehren
bäuerliches Bodenrecht
Pfandbelastungsgrenze
Drittpfand
Willkürprüfung
Zugang zur Justiz
Case law2004-12-21
art. 104 (2) BV

in

2A.246/2004

Das Bundesgericht untersuchte die Zulässigkeit einer kantonalen Werbeabgabe auf Walliser Käse gemäss Art. 104 Abs. 2 BV und stellte fest, dass der Bund zwar eine subsidiäre Kompetenz zur Förderung der Landwirtschaft hat, dies jedoch die kantonale Regelung nicht ausschliesst. Das Gericht bestätigte, dass die Walliser Landwirtschaftskammer berechtigt ist, eine Kostenanlastungssteuer von Produzenten und Händlern zu erheben, da diese einen hinreichenden Sachzusammenhang zur Förderung von Walliser Käse aufweist und nicht gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts verstösst. Die Beschwerde der X.________ AG wurde abgewiesen, da weder eine Verletzung des Gleichheitsgebots noch der Wirtschaftsfreiheit vorlag.

art.29 (2) BV art.127 BV art.27 BV art.49 (1) BV art.9 BV art.8 (1) BV
Kostenanlastungssteuer
Landwirtschaftsförderung
Derogatorische Kraft
Gleichheitsgebot
Wirtschaftsfreiheit
Kantonale Kompetenz
Bundesrecht
Case law2003-02-10
art. 104 (3) BV

in

2A.108/2003

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 104 Abs. 3 BV im Zusammenhang mit der Bewilligung des Pflanzenschutzmittels 'E.________'. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass Nachbaueinschränkungen als unannehmbare nachteilige Nebenwirkungen im Sinne von Art. 4 lit. b Pflanzenschutzmittelverordnung (PschmV) zu betrachten sind, da sie die Fruchtfolge beeinträchtigen und damit den Zielen einer nachhaltigen Landwirtschaft widersprechen. Das Gericht stellte fest, dass die Bewilligungspraxis des Bundesamtes für Landwirtschaft, welche keine Pflanzenschutzmittel mit solchen Einschränkungen zulässt, im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Förderung einer umweltschonenden und nachhaltigen Landwirtschaft gemäss Art. 104 Abs. 3 BV steht. Die Beschwerde der A.________ AG wurde daher abgewiesen.

art.9 BV art.70 (2) LwG art.70 (1) LwG art.27 BV art.159 (1) LwG art.158 (1) LwG
Pflanzenschutzmittel
Nachbaueinschränkungen
Nachhaltige Landwirtschaft
Bewilligungspraxis
Umweltschutz
Fruchtfolge
Bundesverfassung
Case law2001-08-11
art. 104 (V) BV

in

I 157/00

Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, der eine Rente der Invalidenversicherung begehrte. Das Gericht stellte fest, dass der Invaliditätsgrad von 29 %, den die IV-Stelle Zürich ermittelt hatte, nicht als rechtskräftig betrachtet werden konnte, da er nur ein Teilfaktor bei der Festsetzung der Rente war und nicht der eigentliche Streitgegenstand. Das Gericht bestätigte die Anwendung der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode durch die Vorinstanz zur Berechnung des Valideneinkommens, da starke Schwankungen in den Einkünften des Beschwerdeführers eine zuverlässige Ermittlung erschwerten. Es wurde ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 77 616.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 49 400.- angenommen, was zu einem Invaliditätsgrad von 36,4 % führte. Das Gericht betonte zudem die Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers und sah es als zumutbar an, dass er eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Invaliditätsgrad
Einkommensvergleichsmethode
Schadenminderungspflicht
Valideneinkommen
Invalideneinkommen
Selbstständige Erwerbstätigkeit
Res iudicata