Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin
1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
- a.
- Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
- b.
- Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
- c.
- Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden.
2 Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3 Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
