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Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)

BGG·173.110

6. Abschnitt: Vereinfachtes Verfahren

Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin

1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:

a.
Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b.
Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c.
Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden.

2 Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.

3 Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.