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Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)

BGG·173.110

6. Abschnitt: Vereinfachtes Verfahren

Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin

1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:

a.
Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b.
Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c.
Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden.

2 Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.

3 Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.

Case law2023-12-05
art. 108 (1) BGG

in

8C 250/2023

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine zulässige Beschwerde nicht erfüllte. Gemäss Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, während die Feststellung des Sachverhalts nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung angefochten werden kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), mit Ausnahme von Entscheiden über Geldleistungen der Unfallversicherung (Art. 97 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer begründete seine Rüge nicht ausreichend, indem er lediglich seine Sichtweise darlegte, ohne konkret auf die rechtserheblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen oder Rechtsverletzungen detailliert aufzuzeigen. Daher wurde die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten.

art.97 (1) BGG art.42 (1) BGG art.97 (2) BGG art.42 (2) BGG art.95 BGG art.66 (1) BGG art.64 (1) BGG
Beschwerde
Bundesrecht
Sachverhaltsfeststellung
Rechtsverletzung
Unfallversicherung
Prozessvoraussetzung
vereinfachtes Verfahren
Case law2023-12-05
art. 108 (1) BGG

in

4A 197/2023

Das Bundesgericht stellte fest, dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend begründet sein müssen, indem in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezogenen Ausführungen in der Eingabe vom 8. April 2023 genügten diesen Anforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten war.

art.66 (1) BGG art.42 (1 und 2) BGG
Beschwerdebegründung
Art. 108 BGG
vereinfachtes Verfahren
Rechtsverletzung
vorinstanzliche Erwägungen
Gerichtskosten
Beschwerdeverfahren
Case law2023-12-05
art. 108 (1) BGG

in

4A 212/2023

Das Bundesgericht prüfte gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 17. und 28. April 2023 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. März 2023 auseinandersetzte und nicht rechtsgenügend aufzeigte, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte. Stattdessen unterbreitete er dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge. Daher wurde auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.

art.99 (1) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.29 (1) BGG art.97 (1) BGG art.68 (2) BGG art.42 (2) BGG art.105 (1) BGG art.105 (2) BGG
Beschwerdebegründung
Rechtsverletzung
Sachverhaltsfeststellung
Bundesrecht
Vorinstanz
Zulässigkeit
Gerichtskosten
Case law2023-12-05
art. 108 (1) BGG

in

4A 214/2023

Das Bundesgericht prüfte gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG, ob die Beschwerde hinreichend begründet war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend mit der Alternativbegründung des Obergerichts auseinandergesetzt hatte, wonach aus den Rechtsmitteleingaben nicht hervorging, inwiefern die Erstinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht falsch angewendet habe. Daher wurde die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

art.68 (2) BGG art.42 (2) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.29 (1) BGG art.317 (2) ZPO art.227 (1) ZPO
Beschwerdebegründung
Rechtsmittel
Alternativbegründung
Sachverhaltsfeststellung
Rechtsanwendung
Bundesgericht
Verfahrenszulässigkeit
Case law2023-12-04
art. 108 (1) BGG

in

5A 270/2023

Das Bundesgericht hat gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht hinreichend begründet ist, da sie weder ein Rechtsbegehren noch eine auf die Erwägungen des angefochtenen Nichteintretensentscheids bezogene Begründung enthält. Stattdessen beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf weitschweifige Ausführungen zu ihrer persönlichen Beziehung zum Beschwerdegegner, ohne eine Rechtsverletzung des angefochtenen Entscheids darzulegen. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten und der Präsident entschied im vereinfachten Verfahren.

art.66 (1) BGG art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG
Beschwerdebegründung
Nichteintretensentscheid
Rechtsbegehren
Vereinfachtes Verfahren
Persönlichkeitsschutz
Rechtsverletzung
Gerichtskosten
Case law2023-12-04
art. 108 (1) BGG

in

5A 265/2023

Das Bundesgericht wendete Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG an, da die Beschwerde der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht hinreichend begründet war. Die Beschwerde enthielt keine konkreten Rechtsbegehren, insbesondere fehlte eine Bezifferung der Geldforderungen, und es war nicht ersichtlich, auf welchen Betrag die Beschwerdeführerin den Unterhalt festgesetzt haben wollte. Zudem wurde nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt habe, was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert hätte. Daher konnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, und der Präsident entschied im vereinfachten Verfahren.

art.64 (1) BGG art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.66 (1) BGG
Beschwerdebegründung
Rechtsbegehren
Geldforderungen
Unterhaltszahlungen
vereinfachtes Verfahren
Prozesskostenvorschuss
unentgeltliche Rechtspflege
Case law2023-12-01
art. 108 (1) BGG

in

8C 722/2022

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht konkret darlegte, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nach Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend oder rechtsfehlerhaft sei. Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf, seine Gesundheitsveränderung mit erstmals vor der Vorinstanz oder später vorgelegten Arztberichten zu belegen, was nach Auffassung des Gerichts ungeeignet war, das Nichteintreten auf die Neuanmeldung als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Da die Beschwerde nicht hinreichend sachbezogen begründet war, entschied das Gericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, nicht auf die Beschwerde einzutreten.

art.97 (1) BGG art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.95 BGG art.66 (1) BGG
Beschwerdebegründung
Sachverhaltsfeststellung
Rechtsfehler
Nichteintretensentscheid
Vereinfachtes Verfahren
Invalidenversicherung
Glaubhaftmachung
Case law2023-12-01
art. 108 (1) BGG

in

8C 730/2022

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine zulässige Beschwerde nicht erfüllte. Insbesondere ging er nicht ausreichend auf die für den Entscheid der Vorinstanz massgeblichen Erwägungen ein und zeigte nicht auf, inwiefern diese offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig im Sinne von Art. 95 BGG sein sollten. Seine pauschalen Behauptungen und Kritiken wurden als unzulässige appellatorische Kritik gewertet, die nicht den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG entspricht. Daher wurde gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde eingetreten.

art.97 (1) BGG art.95 BGG art.64 (1) BGG art.42 (1 und 2) BGG art.66 (1 Satz 2) BGG art.43a (1) ATSG
Beschwerdebegründung
prozessuale Anforderungen
appellatorische Kritik
Rechtsverletzung
Nichteintreten
unentgeltliche Rechtspflege
Beweisverwertungsverbot
Case law2023-12-01
art. 108 (1) BGG

in

9C 581/2022

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügte, da er weder auf die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen einging noch konkret darlegte, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt habe. Insbesondere monierte der Beschwerdeführer lediglich die Rechtzeitigkeit der Vorschusszahlung und reichte einen Empfangsschein ein, ohne zu begründen, warum dieser im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegt wurde oder im bundesgerichtlichen Verfahren als neues Beweismittel zulässig sei. Daher entschied das Gericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

art.97 (1) BGG art.99 (1) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.42 (1 und 2) BGG
Beschwerdebegründung
Mindestanforderungen
Rechtsverletzung
Kostenvorschuss
Beweismittel
Vereinfachtes Verfahren
Gerichtskosten
Case law2023-11-05
art. 108 (1) BGG

in

4A 202/2023

Das Bundesgericht prüfte gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht hinreichend begründet hatte. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG muss die Beschwerde auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingehen und konkret aufzeigen, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer wiederholte lediglich seine vorinstanzlichen Behauptungen, ohne auf die spezifischen Erwägungen des Kantonsgerichts St. Gallen einzugehen, insbesondere nicht auf die Frage der Gültigkeit einer früheren Klagebewilligung für das aktuelle Verfahren. Daher wurde auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

art.68 (2) BGG art.42 (2) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.29 (1) BGG
Beschwerdebegründung
Nichteintretensentscheid
Rechtsverletzung
Vorinstanzliche Erwägungen
Bundesrecht
Klagebewilligung
Verfahrensrecht