Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hatte, da es sich um eine Ermessenbewilligung ohne Rechtsanspruch handelte (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin berief sich auf den Schutz ihres Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV), konnte jedoch nicht nachweisen, dass sie besonders gut integriert war oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhielt (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch ihre Berufung auf die Kinderrechtskonvention (KRK) scheiterte, da diese keinen Aufenthaltsanspruch vermittelt. Da keine verfahrensrechtlichen Rügen oder Verletzungen besonderer verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wurden, war die Beschwerde unzulässig.
Aufenthaltsbewilligung
Ermessenbewilligung
Privatleben
Integration
Kinderrechtskonvention
Verfassungsmässige Rechte
Verfahrensrecht