Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse
Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen.
Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde gegen die Volksinitiative 'Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter' verspätet eingereicht wurde, da sie gemäß Art. 101 BGG innerhalb von 30 Tagen nach der maßgeblichen Veröffentlichung hätte erfolgen müssen. Zudem unterliegen Bundesgesetze keiner abstrakten Normenkontrolle (Art. 82 BGG, Art. 190 BV), und die Beschwerde war auch als Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte offensichtlich verspätet. Daher wurde auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde nach Art. 101 Abs. 3 BGG unzulässig ist, da der Beschwerdeführer den auferlegten Kostenvorschuss innerhalb der gesetzten Frist nicht geleistet hatte. Zudem ging die Beschwerde inhaltlich über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids hinaus und erfüllte nicht die formellen Anforderungen einer hinreichenden Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG. Da der Beschwerdeführer weder auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einging noch darlegte, welche Rechts- oder Verfassungsverletzungen vorlagen, wurde die Beschwerde als offensichtlich unzulässig abgewiesen (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde gegen den kantonalen Erlass (GOG/BS) gemäss Art. 101 BGG innert 30 Tagen nach der massgebenden Veröffentlichung einzureichen ist. Die Frist begann mit der Publikation im Kantonsblatt am 22. Juli 2015, welche feststellte, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen und der Erlass in Rechtskraft erwachsen war. Die Beschwerde vom 24. September 2015 war daher verspätet, da die Frist bereits am 14. September 2015 endete. Der Einwand des Beschwerdeführers, die verfassungsmässige Grundlage habe am 22. Juli 2015 noch nicht bestanden, änderte nichts am Fristenlauf, da die Gesetzesrevision zu diesem Zeitpunkt definitiv verabschiedet war. Die Beschwerde wurde daher als verspätet abgewiesen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse gemäss Art. 101 BGG innert 30 Tagen nach der massgebenden Veröffentlichung des Erlasses einzureichen sind. Im vorliegenden Fall wurde das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz am 18. Juli 2012 publiziert, die Beschwerde jedoch erst am 21. Dezember 2015 eingereicht, was deutlich nach Ablauf der Frist lag. Daher erweist sich die Beschwerde als verspätet und offensichtlich unzulässig, weshalb gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf einzutreten ist.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde des Vereins A.________ gegen Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BüPF) als abstrakte Normenkontrolle eingereicht wurde. Gemäß Art. 101 BGG muss eine solche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der maßgebenden Veröffentlichung des Erlasses erfolgen, was hier offensichtlich nicht der Fall war. Zudem unterliegen Bundesgesetze gemäß Art. 82 BGG und Art. 190 BV nicht der abstrakten Normenkontrolle. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Einführung von Sperrklauseln im kantonalen Wahlgesetz (§ 52c Abs. 3 WAG) gemäß Art. 101 BGG. Es stellte fest, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen mit der Publikation des Erwahrungsbeschlusses des Regierungsrats am 12. Juli 2013 begann, da dieser den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens markierte, unabhängig vom späterenftreten der Norm. Die Beschwerde vom 10. Januar 2014 war somit verspätet, da sie außerhalb dieser Frist eingereicht wurde. Die Argumentation der Beschwerdeführer, die Verfassungsgrundlage habe damals noch nicht bestanden, änderte nichts an der Fristenberechnung. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer gemäss Art. 101 Abs. 3 BGG zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.-- aufgefordert worden waren, diesen jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hatten, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten war. Zudem war die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig, da sie sich auch gegen einen erstinstanzlichen Entscheid richtete, obwohl sie nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide gerichtet sein kann (Art. 75 Abs. 1 BGG). Weiter fehlte eine rechtsgenügliche Begründung der Beschwerde, da die Beschwerdeführer nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingingen und nicht darlegten, inwiefern der Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein sollte (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen den Entscheid der Kantonalen Steuerkommission Schaffhausen als unzulässig ab, da die Frist für eine abstrakte Normenkontrolle gemäss Art. 101 BGG abgelaufen war und die Norm nur noch im Rahmen eines konkreten Anwendungsfalls überprüft werden konnte. Zudem war die Kantonale Steuerkommission keine letzte kantonale Instanz oder ein oberes Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG, weshalb der Beschwerdeführer zuerst den kantonalen Rechtsmittelweg hätte ausschöpfen müssen. Die Beschwerde wurde daher nicht eingetreten und die Akten an das Obergericht des Kantons Schaffhausen überwiesen.
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsrats Zürich zur Besoldung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts und stellte fest, dass die unterschiedliche Einstufung in Lohnklasse 27 gegenüber den Mitgliedern des Ober- und Verwaltungsgerichts (Lohnklasse 29) weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 11 Abs. 1 KV/ZH) noch gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst. Das Gericht betonte, dass der funktionale Unterschied (Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz vs. Ober- und Verwaltungsgericht als überwiegend zweite Instanz) ein sachlicher Grund für die Lohndifferenz sei und der Kanton bei der Besoldungsgestaltung einen weiten Spielraum habe. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Das Bundesgericht wendete Art. 101 Abs. 3 BGG an, indem es feststellte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innerhalb der gesetzten Fristen geleistet hatte, was gemäss Art. 101 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO zur Folge hatte, dass die Beschwerde als unzulässig abgewiesen wurde. Das Gericht betonte zudem, dass die Beschwerde keine hinreichende Begründung enthielt und der Beschwerdeführer sich nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzte, was gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ebenfalls zur Nichtberücksichtigung der Beschwerde führte.