Art. 4 Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit
Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
Das Bundesgericht untersuchte die Entschädigung der Reisezeiten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 4 BGFA und stellte fest, dass die pauschale Entschädigung von maximal 30 Minuten pro Weg durch den Kanton Glarus nicht willkürlich oder verfassungswidrig ist. Das Gericht betonte den weiten Ermessensspielraum der Kantone in dieser Frage und verwies auf die unterschiedlichen kantonalen Regelungen, die eine vollständige Ausschliessung der Reisezeit vom verrechenbaren Aufwand nicht zulassen. Es wurde zudem festgestellt, dass die Regelung keine systematische Benachteiligung ausserkantonaler Rechtsvertreter darstellt, da technische Möglichkeiten wie Blickschutzfilter ein diskretes Arbeiten im Zug ermöglichen. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 4 BGFA die interkantonale Freizügigkeit der Anwälte regelt, jedoch keine Bestimmungen enthält, die den Zugang zu amtlichen Mandaten für nicht im Kanton registrierte Anwälte gewährleisten. Die Kantone behalten somit die Kompetenz, die Voraussetzungen für die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes festzulegen und können diese auf im eigenen Kanton registrierte Anwälte beschränken. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung von Art. 4 BGFA oder des Vorrangs des Bundesrechts festgestellt werden konnte und die Vorinstanz ihre Entscheidung nicht willkürlich traf.
Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 4 BGFA im Zusammenhang mit der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung durch einen ausserkantonalen Anwalt. Es bestätigte, dass gemäss Art. 4 BGFA in einem kantonalen Register eingetragene Anwälte in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten können. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass § 81 Abs. 2 VRG/TG die Verbeiständung auf im Kanton Thurgau registrierte Anwälte beschränkt und diese Regelung durch sachliche Gründe wie die bessere Kenntnis des kantonalen Prozessrechts, die Disziplinarhoheit und die Verpflichtung zur Übernahme amtlicher Mandate gerechtfertigt ist. Das Gericht stellte fest, dass das BGFA dieser kantonale Regelung nicht entgegensteht und dass die Wirtschaftsfreiheit des Anwalts nicht verletzt wird, da die Tätigkeit als Armenanwalt eine staatliche Aufgabe darstellt und nicht unter den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit fällt.