Art. 5 Begriffe
In diesem Gesetz gelten als:
- a.
- Drittverwahrungsstelle: eine Verwahrungsstelle, die für andere Verwahrungsstellen Effektenkonten führt;
- b.
- Kontoinhaberin oder Kontoinhaber: eine Person oder Personengesamtheit, auf deren Namen eine Verwahrungsstelle ein Effektenkonto führt;
- c.
- Anlegerin oder Anleger: eine Kontoinhaberin oder ein Kontoinhaber, die oder der nicht Verwahrungsstelle ist, oder eine Verwahrungsstelle, die Bucheffekten für eigene Rechnung hält;
- d.
- qualifizierte Anlegerin oder qualifizierter Anleger: eine Verwahrungsstelle; eine beaufsichtigte Versicherungseinrichtung; eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
- e.
- sammelverwahrte Wertpapiere: Wertpapiere im Sinne von Artikel 973a des Obligationenrechts19;
- f.
- Globalurkunde: ein Wertpapier im Sinne von Artikel 973b des Obligationenrechts;
- g.20
- einfache Wertrechte: Rechte im Sinne von Artikel 973c des Obligationenrechts;
- h.21
- Registerwertrechte: Rechte im Sinne von Artikel 973d des Obligationenrechts.
20 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).
21 Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).
