LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG)

BEG·957.1

1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 5 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

a.
Drittverwahrungsstelle: eine Verwahrungsstelle, die für andere Verwahrungsstellen Effektenkonten führt;
b.
Kontoinhaberin oder Kontoinhaber: eine Person oder Personengesamtheit, auf deren Namen eine Verwahrungsstelle ein Effektenkonto führt;
c.
Anlegerin oder Anleger: eine Kontoinhaberin oder ein Kontoinhaber, die oder der nicht Verwahrungsstelle ist, oder eine Verwahrungsstelle, die Bucheffekten für eigene Rechnung hält;
d.
qualifizierte Anlegerin oder qualifizierter Anleger: eine Verwahrungsstelle; eine beaufsichtigte Versicherungseinrichtung; eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
e.
sammelverwahrte Wertpapiere: Wertpapiere im Sinne von Artikel 973a des Obligationenrechts19;
f.
Globalurkunde: ein Wertpapier im Sinne von Artikel 973b des Obligationenrechts;
g.20
einfache Wertrechte: Rechte im Sinne von Artikel 973c des Obligationenrechts;
h.21
Registerwertrechte: Rechte im Sinne von Artikel 973d des Obligationenrechts.

19 SR 220

20 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

21 Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

Case law2004-07-13
art. 5 (1) BEG

in

2P.11/2004

Das Bundesgericht analysierte Art. 5 Abs. 1 des basel-städtischen Beschaffungsgesetzes (BeG), wonach ein Auftrag in der Regel nur an einen Anbieter erteilt werden darf, der an einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) beteiligt ist, der die angebotene Arbeitsleistung zum Gegenstand hat oder branchenverwandt und mindestens gleichwertig ist. Die Beschwerdeführerin hatte eine Bestätigung ihres Verbandes (Swissmem-GAV) vorgelegt, doch das Baudepartement verlangte stattdessen den Nachweis der Einhaltung des SETI-GAV, da dieser spezifischer für die Elektroinstallationsbranche sei. Das Gericht kritisierte, dass die Submissionsbehörde der Beschwerdeführerin keine angemessene Frist und klare Anweisungen für den Nachweis der Gleichwertigkeit der GAVs gab, was zu einem willkürlichen Ausschluss führte. Daher wurde der Ausschluss als bundesrechtswidrig eingestuft und das Urteil des Appellationsgerichts aufgehoben.

art.9 (3) BGBM
Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Submissionsverfahren
Willkürverbot
Nachweispflicht
Bundesrechtswidrigkeit
Beschaffungsgesetz
Gleichwertigkeit
Case law2004-07-13
art. 5 (2) BEG

in

130 I 258

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von § 5 Abs. 2 BeG im Kontext eines öffentlichen Beschaffungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin, X. AG, wurde vom Verfahren ausgeschlossen, weil sie nicht den Nachweis der Einhaltung des SETI-GAV erbracht hatte, obwohl sie dem Swissmem-GAV unterstand. Das Gericht stellt fest, dass die Submissionsbehörde die Beschwerdeführerin nicht ausreichend über die Anforderungen an den Nachweis der Gleichwertigkeit der Gesamtarbeitsverträge informiert hat. Insbesondere wurde die extrem kurze Frist und die unklare Formulierung des Schreibens vom 3. September 2003 kritisiert. Das Gericht kommt zum Schluss, dass das Verhalten der kantonalen Behörden gegen das Willkürverbot verstößt und der Ausschluss der Beschwerdeführerin sowie der Zuschlagsentscheid bundesrechtswidrig sind.

art.29 BV art.9 BV art.9 (3) BGBM
Öffentliche Beschaffung
Gesamtarbeitsvertrag
Gleichwertigkeit
Willkürverbot
Ausschluss vom Verfahren
Nachweispflicht
Submissionsrecht
Case law2004-07-13
art. 5 (1) BEG

in

130 I 258

Das Bundesgericht analysiert Art. 5 Abs. 1 BeG im Kontext eines öffentlichen Beschaffungsverfahrens, bei dem die Beschwerdeführerin aufgrund eines Mangels beim Nachweis der Einhaltung eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV) ausgeschlossen wurde. Die zentrale Frage betrifft die Auslegung von § 5 Abs. 1 BeG, der verlangt, dass ein Auftrag in der Regel nur an einen Anbieter erteilt werden darf, der als Arbeitgeber an einem GAV beteiligt ist. Das Gericht prüft, ob der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Swissmem-GAV als massgebend betrachtet werden kann oder ob der SETI-GAV als speziellerer GAV für die Elektroinstallationsbranche anzuerkennen ist. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Submissionsbehörde die Beschwerdeführerin nicht ausreichend über die Anforderungen informiert und ihr keine angemessene Frist für den Nachweis der Gleichwertigkeit der GAVs eingeräumt hat. Dies führt zu einer willkürlichen Anwendung der Vorschrift, die gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst.

art.29 BV art.9 BV art.9 (3) BGBM
Öffentliches Beschaffungswesen
Gesamtarbeitsvertrag
Gleichwertigkeit von GAVs
Willkürverbot
Ausschluss aus Submissionsverfahren
Nachweispflicht
Verfahrensfehler