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Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

AsylG·142.31

4. Abschnitt: Stellung während des Asylverfahrens

Art. 42117 Aufenthalt während des Asylverfahrens

Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.

117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Case law2021-03-22
art. 42 AsylG

in

2C 993/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit der Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das Kantonsgebiet Nidwalden gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG, da ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorlag und konkrete Anzeichen darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nicht freiwillig verlassen würde. Die Eingrenzung dient als mildere Massnahme zur Sicherstellung seiner Verfügbarkeit für die Ausschaffung und ist verhältnismässig, solange die freiwillige Rückreise nicht objektiv unmöglich ist. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da das nachträgliche Asylgesuch den Wegweisungsentscheid nicht aufhob und die Eingrenzung rechtlich zulässig blieb, auch wenn die Ausschaffung aufgrund des Asylverfahrens vorübergehend ausgesetzt wurde (Art. 69 Abs. 3 AIG).

art.75 (1 lit. f) AIG art.74 (1 lit. c) AIG art.69 (3) AIG art.74 (1 lit. b) AIG art.42 AsylG
Eingrenzung
Wegweisungsentscheid
Asylgesuch
Verhältnismässigkeit
Ausschaffung
Freiheitsbeschränkung
Rechtskräftigkeit
Case law2014-04-11
art. 42 AsylG

in

2C 913/2014

Das Bundesgericht analysierte Art. 42 AsylG im Zusammenhang mit der Durchsetzungshaft des Beschwerdeführers. Es stellte fest, dass mit der Stellung eines Asylgesuchs gemäss Art. 42 AsylG die Verpflichtung zur Ausreise entfällt und der Ausländer berechtigt ist, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Dadurch fällt der Haftzweck der Durchsetzungshaft, die darauf abzielt, die Ausreisepflicht durchzusetzen, dahin. Das Gericht betonte, dass es nicht zulässig ist, Zwangsmittel einzusetzen, um den Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit mit einem potentiellen Verfolgerstaat zu bewegen, da dies während des Asylverfahrens grundsätzlich nicht verlangt werden kann. Die Aufrechterhaltung der Durchsetzungshaft wurde daher als unzulässig erachtet, und die Sache wurde zur Prüfung der Voraussetzungen der Vorbereitungshaft an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.97 AsylG art.5 (1) EMRK
Durchsetzungshaft
Asylgesuch
Ausreisepflicht
Zwangsmittel
Vorbereitungshaft
Verhältnismässigkeit
Rechtskraft
Case law2008-10-13
art. 42 (1) AsylG

in

135 IV 1

Gemäß Art. 42 Abs. 1 AsylG ist der Aufenthalt einer Person, die ein Asylgesuch gestellt hat, grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens rechtmäßig. Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdegegnern nach der Abweisung ihres ersten Asylgesuchs in einem zweiten Verfahren die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt. Die Vorinstanz nahm an, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht erst mit der Stellung des Asylgesuchs beginnt, sondern bereits mit der Begründung der flüchtlingsrelevanten Elemente. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Flüchtlingseigenschaft als solche noch kein Recht auf Einreise und Aufenthalt verschafft, aber gemäß Art. 31 Abs. 1 der Flüchtlingskonvention die illegale Einreise und der unrechtmäßige Aufenthalt eines Flüchtlings gerechtfertigt sind, wenn dieser triftige Gründe für seine Einreise darlegen kann und sich unverzüglich den Behörden stellt. Im konkreten Fall wurde der Aufenthalt der Beschwerdegegner ab dem Zeitpunkt der Begründung der flüchtlingsrelevanten Elemente (spätestens 2005) als gerechtfertigt angesehen, da sie sich während ihres gesamten Aufenthalts den Behörden zur Verfügung gehalten hatten.

art.54 AsylG art.31 (1) FK art.44 (1) AsylG art.59 AsylG art.60 (1) AsylG
Asylverfahren
Flüchtlingseigenschaft
subjektive Nachfluchtgründe
rechtmäßiger Aufenthalt
Flüchtlingskonvention
illegaler Aufenthalt
Verfügbarkeit für Behörden
Case law2008-10-13
art. 42 (1) LAsi

in

135 IV 1

Gemäß Art. 42 Abs. 1 AsylG ist der Aufenthalt einer Person, die ein Asylgesuch gestellt hat, grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens rechtmäßig. Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdegegnern nach der Abweisung ihres ersten Asylgesuchs in einem zweiten Verfahren die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt. Die Vorinstanz nahm an, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht erst mit der Stellung des Asylgesuchs beginnt, sondern bereits mit der Begründung der flüchtlingsrelevanten Elemente. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Flüchtlingseigenschaft als solche noch kein Recht auf Einreise und Aufenthalt verschafft, aber gemäß Art. 31 Abs. 1 der Flüchtlingskonvention die illegale Einreise und der unrechtmäßige Aufenthalt eines Flüchtlings gerechtfertigt sind, wenn dieser triftige Gründe für seine Einreise darlegen kann und sich unverzüglich den Behörden stellt. Im konkreten Fall wurde der Aufenthalt der Beschwerdegegner ab dem Zeitpunkt der Begründung der flüchtlingsrelevanten Elemente (spätestens 2005) als gerechtfertigt angesehen, da sie sich während ihres gesamten Aufenthalts den Behörden zur Verfügung gehalten hatten.

art.31 (1) art.59 LAsi art.60 (1) LAsi art.54 LAsi art.44 (1) LAsi
Asylverfahren
Flüchtlingseigenschaft
subjektive Nachfluchtgründe
rechtmäßiger Aufenthalt
Flüchtlingskonvention
illegaler Aufenthalt
Verfügbarkeit für Behörden