Das Bundesgericht analysierte Art. 42 AsylG im Zusammenhang mit der Durchsetzungshaft des Beschwerdeführers. Es stellte fest, dass mit der Stellung eines Asylgesuchs gemäss Art. 42 AsylG die Verpflichtung zur Ausreise entfällt und der Ausländer berechtigt ist, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Dadurch fällt der Haftzweck der Durchsetzungshaft, die darauf abzielt, die Ausreisepflicht durchzusetzen, dahin. Das Gericht betonte, dass es nicht zulässig ist, Zwangsmittel einzusetzen, um den Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit mit einem potentiellen Verfolgerstaat zu bewegen, da dies während des Asylverfahrens grundsätzlich nicht verlangt werden kann. Die Aufrechterhaltung der Durchsetzungshaft wurde daher als unzulässig erachtet, und die Sache wurde zur Prüfung der Voraussetzungen der Vorbereitungshaft an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Durchsetzungshaft
Asylgesuch
Ausreisepflicht
Zwangsmittel
Vorbereitungshaft
Verhältnismässigkeit
Rechtskraft