Art. 105 Vergehen
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt;
wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise Leistungen zugunsten des Trägers einer Kasse aus dem Ausgleichsfonds erwirkt, die dem Träger nicht zustehen;
wer die Schweigepflicht verletzt;
wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Angestellter einer Kasse zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil des Trägers oder zum Nachteil eines anderen missbraucht,451
wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches452 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.453
451 Fassung vierter Absatz gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
453 Fassung fünfter Absatz gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
