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Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

AVIG·837.0

Achter Titel: Strafbestimmungen

Art. 105 Vergehen

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt;

wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise Leistungen zugunsten des Trägers einer Kasse aus dem Ausgleichsfonds erwirkt, die dem Träger nicht zustehen;

wer die Schweigepflicht verletzt;

wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Angestellter einer Kasse zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil des Trägers oder zum Nachteil eines anderen missbraucht,451

wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches452 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.453

451 Fassung vierter Absatz gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

452 SR 311.0

453 Fassung fünfter Absatz gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

Case law2021-07-07
art. 105 (1) AVIG

in

6B 358/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG, da er durch unwahre Angaben für sich zu Unrecht Arbeitslosenentschädigungen erwirkt hatte. Der Beschwerdeführer hatte in der Zeit vom 28. Februar bis 30. November 2012 wiederholt falsche Angaben gemacht und dabei einen Erwerb von über Fr. 10'000.-- verschwiegen, was zu einer Überzahlung von Fr. 6'799.10 führte. Das Gericht wies den Einwand eines Sachverhaltsirrtums zurück, da der Beschwerdeführer im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung explizit nach stunden- oder tageweiser Erwerbstätigkeit gefragt wurde und diese verneinte, obwohl er bereits angestellt war. Die Vorinstanz hatte zurecht den Vorsatz des Beschwerdeführers bejaht und das öffentliche Interesse an der Ahndung trotz Rückzahlung des unrechtmässigen Bezugs anerkannt, um einer Praxis der Nichtdeklaration von Zwischenverdiensten entgegenzuwirken. Die Strafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 80.-- wurde als angemessen erachtet, wobei eine Reduktion aufgrund positiver Täterkomponente und langer Verfahrensdauer vorgenommen wurde.

art.53 StGB art.218 StPO art.148_a StGB art.183 (1) StGB art.287 StGB
Arbeitslosenversicherungsgesetz
unwahre Angaben
Vorsatz
öffentliches Interesse
Rückzahlung
Sozialversicherung
Strafzumessung
Case law2021-05-02
art. 105 AVIG

in

6B 958/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 105 AVIG im Zusammenhang mit dem Vorwurf des unrechtmässigen Erwirkens von Arbeitslosenleistungen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass ihm der Vorsatz fehle, da er nicht erwartet habe, im ersten Monat nach Antritt einer neuen Stelle Provisionen zu erhalten. Das Gericht entschied, dass die Vorinstanz den Schuldvorwurf im Rahmen eines mündlichen Verfahrens neu zu prüfen habe, da die bisherige Beweiswürdigung aufgrund eines unzulässigen schriftlichen Verfahrens erfolgt war. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, ohne abschliessend über die Vorsatzfrage zu entscheiden.

art.9 (1) StPO art.312 (2) StPO art.29 (1) BV art.389 (2) StPO art.399 (3) StPO art.406 StPO art.147 (1) StPO
Arbeitslosenversicherung
Vorsatz
Schriftliches Verfahren
Mündliches Verfahren
Beweiswürdigung
Anklagegrundsatz
Teilnahmerechte
Case law2020-12-22
art. 105 AVIG

in

1B 204/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 105 AVIG im Kontext der Beschlagnahme einer Eigentumswohnung zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Bussen und Ersatzforderungen. Es bestätigte, dass ein hinreichender Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen, ohne dass eine erschöpfende Beweiswürdigung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wurden unwahre Angaben der Beschwerdeführerin in Fragebögen der Arbeitslosenversicherung sowie deren Aufenthalte im Ausland als ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen Art. 105 AVIG gewertet. Die Beschwerde gegen den hinreichenden Tatverdacht wurde daher als unbegründet abgewiesen. Hingegen wurde die Rüge der Unverhältnismässigkeit der Grundbuchsperre als begründet anerkannt, da die Vorinstanz diese nicht ausreichend geprüft hatte und damit den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung gemäss Art. 8 BV verletzte.

art.396 (1) StPO art.197 (1) StPO art.29 (1) BV art.3 (2) StPO art.8 (1) BV art.263 (1) StPO art.71 (3) StGB art.221 (1) StPO art.385 (1) StPO
Beschlagnahme
Hinreichender Tatverdacht
Arbeitslosenversicherung
Unverhältnismässigkeit
Rechtsgleiche Behandlung
Grundbuchsperre
Strafprozessrecht
Case law2013-05-28
art. 105 (1) AVIG

in

6B 132/2013

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG, da dieser durch unvollständige und unwahre Angaben zu Unrecht Arbeitslosenversicherungsleistungen erwirkt hatte. Die Vorinstanz hatte willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen tatsächlichen Zwischenverdienst verschwiegen und damit zu hohe Leistungen bezogen hatte. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, gestützt auf Rechnungen, Zeugenaussagen und die unvollständige Deklaration des Beschwerdeführers, wurde als nicht willkürlich beurteilt. Der Schuldspruch gemäss Art. 105 Abs. 1 AVIG wurde somit als bundesrechtskonform bestätigt.

art.97 (1) BGG art.65 (2) BGG art.146 (1) StGB art.95 BGG art.64 (1 und 2) BGG art.106 (2) BGG art.105 (1 und 2) BGG
Arbeitslosenversicherung
Betrug
Willkür
Beweiswürdigung
Zwischenverdienst
Arglist
Vermögensschaden
Case law2012-09-07
art. 105 (1) AVIG

in

6B 235/2012

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X.________ ab, soweit darauf einzutreten war, und bestätigte, dass die Strafverfolgungsverjährung für die Vorwürfe der Unterlassung der Buchführung und der Misswirtschaft nicht mehr geprüft werden konnte, da das Urteil des Obergerichts vom 25. November 2010 in Bezug auf den Schuldpunkt und die unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig geworden war. Die altrechtliche Verjährungsfrist, auf die sich der Beschwerdeführer berief, endete mit diesem Datum, weshalb eine Verjährung nicht mehr möglich war (vgl. BGE 127 IV 220 E. 2; 121 IV 64 E. 2). Die Vorinstanz hatte daher zu Recht nicht auf die Verjährungsrüge eingegangen.

art.95 (1) SVG art.166 StGB art.165 (1) StGB art.66 (1) BGG art.138 (1) StGB art.183 (1) StGB art.146 (1) StGB
Strafverfolgungsverjährung
Rechtskraft
Unterlassung der Buchführung
Misswirtschaft
Freiheitsstrafe
Geldstrafe
Beschwerde
Case law2004-05-27
art. 105 AVIG

in

C 5/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigungen durch die Arbeitslosenkasse GBI, da die Firma S.________ AG keine täglich fortlaufende Arbeitszeiterfassung vorweisen konnte, was gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung erforderlich ist. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Erfassung der Arbeitsstunden am Monatsende nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Rückforderung wurde als zweifellos unrichtige Leistung gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG beurteilt, da die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben waren. Die Berufung der Firma auf Vertrauensschutz scheiterte, da keine nachweislich falsche Auskunft der Kasse vorlag und keine gesetzliche Informationspflicht bestand.

art.46b AVIV art.95 (1) AVIG art.31 (3 lit. a) AVIG
Kurzarbeitsentschädigung
Arbeitszeiterfassung
Rückforderung
Wiedererwägung
Vertrauensschutz
Informationspflicht
Sozialversicherungsrecht
Case law2001-08-16
art. 105 (1) AVIG

in

6S.655/2000

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die von den Beschwerdegegnern eingereichten Dokumente zur Erlangung von Kurzarbeitsentschädigungen die Qualität von Urkunden im Sinne von Art. 251 aStGB aufwiesen und ob ihr Verhalten als arglistige Täuschung gemäss Art. 148 aStGB zu qualifizieren sei. Das Gericht stellte fest, dass den eingereichten Schriftstücken keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukam, da das AVIG dem Arbeitgeber keine garantenähnliche Stellung gegenüber der Arbeitslosenkasse einräumte und die Kasse verpflichtet war, die Angaben zu prüfen. Daher handelte es sich um einfache schriftliche Lügen, die nicht unter den Tatbestand der Urkundenfälschung fielen. Hinsichtlich des Betrugsvorwurfs erkannte das Gericht jedoch, dass die systematische Erstellung falscher Arbeitsrapporte durch die Arbeitnehmer auf Weisung der Beschwerdegegner besondere Machenschaften darstellte, die eine arglistige Täuschung begründeten. Das Gericht hob daher den Freispruch vom Betrugsvorwurf auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

art.22 (1) StGB art.38 (3) AVIG art.46b (1) AVIV art.39 (1) AVIG art.25 StGB
Urkundenfälschung
Arglistige Täuschung
Kurzarbeitsentschädigung
Arbeitslosenversicherung
Beweiseignung
Machenschaften
Subsidiarität
Case law1991-03-08
art. 105 (5) AVIG

in

117 IV 153

Der Fall betrifft die betrügerische Erschleichung von Schlechtwetterentschädigungen durch falsche Angaben und gefälschte Stempelkarten. Das Bundesgericht prüft, ob Art. 105 Abs. 5 AVIG als lex specialis dem allgemeinen Betrugstatbestand nach Art. 148 StGB vorgeht. Es stellt fest, dass Art. 105 Abs. 5 AVIG ausdrücklich die mit höheren Strafen bedrohten Verbrechen und Vergehen des StGB vorbehält, wodurch Art. 148 StGB Vorrang hat. Die betrügerische Handlung des Beschwerdeführers wird als gewöhnlicher Betrug im Sinne von Art. 148 StGB qualifiziert, da sie sich nicht wesentlich von einem Betrug zum Nachteil einer Versicherungsgesellschaft unterscheidet. Die Vorinstanz hatte die Arglist mit den Machenschaften des Beschwerdeführers begründet, insbesondere mit der Vorlage inhaltlich unwahrer Stempelkarten, die besondere Glaubwürdigkeit erwecken. Das Bundesgericht bestätigt diese Einschätzung und betont, dass die betrügerische Erschleichung von Schlechtwetterentschädigungen unter Art. 148 StGB zu ahnden ist.

art.14 (1) VStrR art.42 AVIG art.48 (1) AVIG art.43 AVIG art.148 StGB art.72 AVIV art.63 StGB
Betrug
Arglist
Schlechtwetterentschädigung
Stempelkarten
Versicherungsleistungen
Strafzumessung
Leistungsbetrug