LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

AVIG·837.0

442 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 101448 Besondere Beschwerdeinstanz

Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des SECO sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG449 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

448 Fassung gemäss Anhang Ziff. 115 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

449 SR 830.1

Case law2010-08-06
art. 101 AVIG

in

8C 1078/2009

Das Bundesgericht analysierte Art. 101 AVIG im Kontext der kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen und stellte fest, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu Unrecht in materieller Hinsicht entschieden hatte, da das ATSG auf Streitigkeiten im Bereich der kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen nicht anwendbar ist. Gemäss Art. 101 AVIG ist stattdessen das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz zuständig, da die kantonale Amtsstelle im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Bundesbehörde handelt. Der vorinstanzliche Entscheid wurde daher aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

art.59c (1) AVIG art.81d (1) AVIV art.61 (1) AVIG art.60 (1) AVIG art.59 (1) AVIG art.86 (1) BGG
kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen
ATSG
Bundesverwaltungsgericht
Rechtsweg
Zuständigkeit
Leistungsvereinbarung
Beschwerdeinstanz
Case law2000-08-08
art. 101 (a) AVIG

in

C 67/98

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Rüge des Beschwerdeführers, dass ihm der verfassungsmässige Richter entzogen worden sei, indem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Verfahren von der II. in die I. Kammer umgeteilt habe. Das Gericht stellte fest, dass weder Art. 58 Abs. 1 aBV noch Art. 6 EMRK einen Anspruch auf gleichbleibende Besetzung des Gerichts während der ganzen Prozessdauer gewähren. Es wurde zudem festgehalten, dass die kantonalen Organisationsnormen, die keine festen Aufgabenbereiche für die Kammern vorsehen, nicht zu beanstanden sind. Entscheidend sei, dass den Richtern der Prozessstoff durch Aktenstudium zugänglich ist, was im vorliegenden Fall gewährleistet war. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.5 (1) VwVG art.103–10_– (6) AVIG art.101 (a) AVIG art.103–10_– (4) AVIG art.6 EMRK
verfassungsmässiger Richter
Willkürverbot
kantonales Verfahrensrecht
Gerichtsorganisation
Aktenstudium
Beschwerdeabweisung
Bundesrecht
Case law1993-12-20
art. 101 AVIG

in

119 V 375

Das Bundesgericht prüft in diesem Urteil die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung im Kanton Zürich im Sinne von Art. 101 lit. b LACI und Art. 6 § 1 EMRK. Die Kommission wird als gesetzlich eingerichtet und unabhängig angesehen, da sie keiner Weisungsgewalt untersteht, auch wenn ihre Mitglieder vom Regierungsrat gewählt werden. Zudem wird die Anwendbarkeit von Art. 6 § 1 EMRK auf Leistungsstreitigkeiten in der Sozialversicherung bestätigt, wobei der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung im Vordergrund steht. Das Gericht betont, dass bei hochtechnischen Fragen oder offensichtlich unbegründeten Beschwerden auf öffentliche Verhandlungen verzichtet werden kann, um die Raschheit des Verfahrens zu wahren.

art.58 BV art.103–10_– (4) AVIG art.6 (1) EMRK
Unabhängigkeit der Rekurskommission
Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung
Sozialversicherungsrecht
Art. 6 § 1 EMRK
Leistungsstreitigkeiten
Verfahrensgarantien
Technische Fragen
Case law1993-12-20
art. 101 LACI

in

119 V 375

Das Bundesgericht prüft in diesem Urteil die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung im Kanton Zürich im Sinne von Art. 101 lit. b LACI und Art. 6 § 1 EMRK. Die Kommission wird als gesetzlich eingerichtet und unabhängig angesehen, da sie keiner Weisungsgewalt untersteht, auch wenn ihre Mitglieder vom Regierungsrat gewählt werden. Zudem wird die Anwendbarkeit von Art. 6 § 1 EMRK auf Leistungsstreitigkeiten in der Sozialversicherung bestätigt, wobei der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung im Vordergrund steht. Das Gericht betont, dass bei hochtechnischen Fragen oder offensichtlich unbegründeten Beschwerden auf öffentliche Verhandlungen verzichtet werden kann, um die Raschheit des Verfahrens zu wahren.

art.6 (1) CEDH art.58 Cst. art.103 (4) LACI
Unabhängigkeit der Rekurskommission
Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung
Sozialversicherungsrecht
Art. 6 § 1 EMRK
Leistungsstreitigkeiten
Verfahrensgarantien
Technische Fragen