Das Bundesgericht prüft in diesem Urteil die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung im Kanton Zürich im Sinne von Art. 101 lit. b LACI und Art. 6 § 1 EMRK. Die Kommission wird als gesetzlich eingerichtet und unabhängig angesehen, da sie keiner Weisungsgewalt untersteht, auch wenn ihre Mitglieder vom Regierungsrat gewählt werden. Zudem wird die Anwendbarkeit von Art. 6 § 1 EMRK auf Leistungsstreitigkeiten in der Sozialversicherung bestätigt, wobei der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung im Vordergrund steht. Das Gericht betont, dass bei hochtechnischen Fragen oder offensichtlich unbegründeten Beschwerden auf öffentliche Verhandlungen verzichtet werden kann, um die Raschheit des Verfahrens zu wahren.
Unabhängigkeit der Rekurskommission
Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung
Sozialversicherungsrecht
Art. 6 § 1 EMRK
Leistungsstreitigkeiten
Verfahrensgarantien
Technische Fragen