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Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

AVIG·837.0

273 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 76

1 Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt:

a.
die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Art. 77–82);
b.
die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds (Art. 83 und 84);
c.
die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane: die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85b) und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle, Art. 85c);
d.
die tripartiten Kommissionen (Art. 85d);
e.
die AHV-Ausgleichskassen (Art. 86);
f.
die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (Art. 87);
g.
die Arbeitgeber (Art. 88);
h.
die Aufsichtskommission (Art. 89).274

2 Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund führt die Aufsicht.

274 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Case law2016-05-30
art. 76 (1) AVIG

in

8C 189/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Kenntnis des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) über den Zwischenverdienst des Beschwerdegegners aus seinem Landratsmandat der Arbeitslosenkasse zugerechnet werden kann, was zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs führen würde. Das Gericht stellte fest, dass gemäss Art. 76 Abs. 1 AVIG die Arbeitslosenkasse und das RAV zwar beide Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung sind, jedoch keine Zusammenarbeit bei der Leistungsfestsetzung im Sinne der Rechtsprechung vorlag. Die Arbeitslosenkasse war allein zuständig für die Abklärung des Anspruchs und die Berücksichtigung des Zwischenverdienstes, während das RAV für Vermittlung und Kontrolle zuständig war. Daher konnte das Wissen des RAV der Arbeitslosenkasse nicht zugerechnet werden, und die Rückforderungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG war eingehalten, weshalb der Rückforderungsanspruch nicht verwirkte.

art.25 (2) ATSG art.85b (1) AVIG art.17 (2) AVIG art.81 (2) AVIG art.25 (1) ATSG art.81 (1) AVIG
Arbeitslosenversicherung
Rückforderung
Zwischenverdienst
Verwirkung
Zuständigkeit
Kenntniszurechnung
Leistungsfestsetzung
Case law2015-11-23
art. 76 (1 lit. c) AVIG

in

8F 4/2015

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch des kantonalen Arbeitsamts Schaffhausen ab, da kein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG vorlag. Der Gesuchsteller berief sich darauf, dass das Gericht bei der Kostenauferlegung nach Art. 66 Abs. 4 BGG übersehen habe, dass er als Durchführungsstelle nach Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG ohne eigene Vermögensinteressen gehandelt habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die rechtliche Würdigung dieser Tatsache keine übersehene Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG darstellt, sondern eine nicht revisionsfähige Rechtsfrage. Daher wurde das Revisionsgesuch abgewiesen.

art.121 (lit. d) BGG art.66 (4) BGG art.61 BGG
Revisionsgesuch
Kostenauferlegung
Durchführungsstelle
Art. 76 AVIG
Art. 121 BGG
Rechtskraft
Revisionsgründe
Case law2007-09-25
art. 76 (1) AVIG

in

133 V 640

Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage, ob das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich von Gerichtskosten befreit ist. Gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG sind Kantone und mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen von Gerichtskosten befreit, sofern sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis handeln und kein eigenes Vermögensinteresse verfolgen. Das Gericht stellt fest, dass das AWA im amtlichen Wirkungskreis handelt (Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AVIG) und kein Vermögensinteresse an der Leistungseinstellung hat, da die Kassen für die Leistungen zuständig sind (Art. 81 Abs. 1 lit. c AVIG). Daher sind dem AWA keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Rechtsprechung zum alten Recht (Art. 156 Abs. 2 OG) wird bestätigt, wobei die Kostenbefreiung nun auch auf Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben erweitert wurde.

art.30 (2) AVIG art.66 (4) BGG art.30 (1) AVIG art.85 (1) AVIG art.68 (3) BGG art.81 (1) AVIG
Gerichtskostenbefreiung
amtlicher Wirkungskreis
Vermögensinteresse
Arbeitslosenversicherung
Bundesgerichtsgesetz
Kostenpflicht
öffentlich-rechtliche Aufgaben