Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 1 lit. b ATSG die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG auf Streitigkeiten über die Restfinanzierung von Pflegekosten nach Art. 25a Abs. 5 KVG anzuwenden sind, da diese Ansprüche sozialversicherungs- und bundesrechtlicher Natur sind. Der kantonale Gesetzgeber hatte keine abweichende Verfahrensregelung getroffen, weshalb das ATSG als subsidiäres Recht zur Anwendung kommt. Das Gericht betonte das gesetzgeberische Ziel der Verfahrensvereinheitlichung und wies die Sache an das kantonale Versicherungsgericht zurück, da dieses für die Beurteilung solcher Streitigkeiten zuständig ist.
Das Bundesgericht bestätigt die Anwendbarkeit des ATSG auf Streitigkeiten über die Restfinanzierung von Pflegekosten gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG, sofern der kantonale Gesetzgeber keine abweichende Regelung getroffen hat. Die Restfinanzierung der Pflegekosten wird als bundesrechtlicher Anspruch betrachtet, der dem Sozialversicherungsrecht zuzuordnen ist. Das ATSG findet Anwendung, da es sich um eine sozialversicherungsrechtliche Leistung handelt und der Bundesgesetzgeber die Anwendbarkeit des ATSG als selbstverständlich voraussetzt. Im Kanton Zürich fehlen spezifische verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Restfinanzierung, weshalb das ATSG subsidiär anwendbar ist. Das kantonale Versicherungsgericht ist somit für die Beurteilung solcher Streitigkeiten zuständig.
Die Frage, ob die Bestimmungen des ATSG auf die Restfinanzierung der Pflegekosten gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG anwendbar sind, wurde ausführlich erörtert. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Restfinanzierung der Pflegekosten weder den Umfang der Grundversorgung noch die Leistungspflicht der Grundversicherung betrifft, sondern das Ausmass einer Vergütung, die nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu bezahlen ist. Leistungserbringer sind Kantone oder Gemeinden, die grundsätzlich nicht dem KVG unterstellt sind. Das Bundesgericht argumentierte, dass die Anwendbarkeit des ATSG im Rahmen von Art. 25a Abs. 5 KVG aus mehreren Gründen überzeugend sei: Erstens sind nach Art. 1 Abs. 1 KVG die Bestimmungen des ATSG auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht. Zweitens sind keine Argumente ersichtlich, weshalb das Verfahrensrecht des ATSG für die Beurteilung von Ansprüchen nach Art. 25a Abs. 5 KVG nicht geeignet sein sollte. Drittens ist die enge Verbindung der Ansprüche nach Art. 25a Abs. 5 KVG mit den Ergänzungsleistungen (EL), die sich verfahrensrechtlich nach dem ATSG richten, ein weiterer Grund für die Anwendbarkeit des ATSG. Entscheidend ist der Wille des kantonalen Gesetzgebers, der eine EL-nahe Abwicklung für sachgerecht hielt.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Anwendung von Art. 1 ATSG und stellte fest, dass das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die unfallversicherungsrechtlichen Begriffe des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs sowie deren Bedeutung als Voraussetzungen für die Leistungspflicht nach UVG unverändert lässt. Das Gericht wies darauf hin, dass die Beweislast für den Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Gesundheitsschäden bei der Versicherung liegt, sobald diese leistungsaufhebend entscheidet. Im vorliegenden Fall wurde auf Grundlage eines interdisziplinären Gutachtens festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine organischen Unfallfolgen mehr aufwies und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden verneint wurde. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Leistungspflicht der SUVA gemäss Art. 1 ATSG in Bezug auf den Verkehrsunfall vom 24. November 1996 und die im März 2002 als Rückfall gemeldeten Beschwerden. Es stellte fest, dass die Leistungspflicht für die Zeit bis 31. Dezember 2002 nach den damals gültigen UVG-Bestimmungen zu beurteilen ist, während ab 1. Januar 2003 das ATSG anzuwenden ist, wobei der unfallversicherungsrechtliche Kausalzusammenhang unverändert blieb. Das Gericht bestätigte die Vorinstanz, die einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Symptomen ab Ende 1997 verneinte, gestützt auf ein fachärztliches Gutachten, das keine unfallbedingten strukturellen Schäden oder kausalen Zusammenhänge feststellte. Daher wurde die Leistungspflicht der SUVA verneint, ohne die Adäquanzfrage zu prüfen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob der Vorfall vom 23. Dezember 2001 als Unfall im Sinne von Art. 1 ATSG zu qualifizieren sei. Es stellte fest, dass ein Schreckereignis nur dann als Unfall anerkannt wird, wenn es sich um einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten ablaufenden Vorfall handelt, der in seiner überraschenden Heftigkeit geeignet ist, auch bei einem gesunden Menschen typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. Im vorliegenden Fall handelte es sich zwar um ein ungewöhnliches Ereignis, jedoch fehlte die überraschende Heftigkeit, da der Pilot mit solchen Risiken bei winterlichen Landebedingungen rechnen musste und das Ereignis nicht plötzlich und unerwartet eintrat. Daher verneinte das Gericht den Unfallcharakter und bestätigte die Entscheidung der SUVA, keine Leistungen zu erbringen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer am 27. April 2000 einen Unfall erlitten hatte und ob ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen bestand. Das Gericht bestätigte die Vorinstanz, die den natürlichen Kausalzusammenhang für die organischen Beschwerden verneinte, da die Zunahme der Kopfschmerzen erst nach der Operation der vorbestehenden Mukozele auftrat. Hinsichtlich psychischer Beschwerden wurde festgestellt, dass selbst bei einem natürlichen Kausalzusammenhang die Adäquanz fehlte, da das Unfallereignis als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu leichten Unfällen eingestuft wurde und keine objektiven Kriterien für eine adäquate Verursachung erfüllt waren. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.
Das Bundesgericht beurteilt die intertemporale Anwendung der materiellen Bestimmungen der LPGA im Zusammenhang mit einem Anspruch auf eine Invalidenrente, der vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 entstanden ist. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts sind die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des rechtserheblichen Sachverhalts geltenden Rechtsnormen maßgeblich. Daher ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 nach den alten Normen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen. Die Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG hat nur eine beschränkte Tragweite und schließt lediglich Fälle aus, in denen vor dem 1. Januar 2003 rechtskräftig über Rechte und Pflichten verfügt wurde. Für nicht rechtskräftig festgelegte Leistungen sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln anzuwenden.
Das Bundesgericht beurteilt die intertemporale Anwendung der materiellen Bestimmungen der LPGA im Zusammenhang mit einem Anspruch auf eine Invalidenrente, der vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 entstanden ist. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts sind die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des rechtserheblichen Sachverhalts geltenden Rechtsnormen maßgeblich. Daher ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 nach den alten Normen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen. Die Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG hat nur eine beschränkte Tragweite und schließt lediglich Fälle aus, in denen vor dem 1. Januar 2003 rechtskräftig über Rechte und Pflichten verfügt wurde. Für nicht rechtskräftig festgelegte Leistungen sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln anzuwenden.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte fest, dass gemäss Art. 1 Abs. 2 ATSG, welcher in Verbindung mit Art. 59 ff. AVIG anzuwenden ist, die Arbeitslosenversicherung nur dann Beiträge für Weiterbildungsmassnahmen leistet, wenn diese der Bekämpfung bestehender oder der Verhütung drohender Arbeitslosigkeit dienen und die Vermittlungsfähigkeit verbessern. Im vorliegenden Fall handelte es sich beim besuchten Lehrgang zum dipl. Betriebsökonomen jedoch um eine Grundausbildung, die allgemeine berufliche Weiterbildung förderte, was nicht im Sinne der arbeitsmarktlichen Massnahmen nach AVIG liegt. Daher wurde der Anspruch auf Kostenübernahme abgewiesen.