Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)

AIG·142.20

Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung

1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.218

1bis In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet; wurde gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG219 ein anderer als der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet, so ist dieser auch für die Anordnung der Haft zuständig.220

2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt.221

2bis Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.222

3 Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.

4 Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ist ausgeschlossen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.223

5 Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Artikel 75 nach einem oder bei der Haft nach Artikel 76 nach zwei Monaten gestellt werden.

6 Die Haft wird beendet, wenn:

a.
der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;
b.
einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird;
c.
die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.

218 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

219 SR 142.31

220 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

221 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

222 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

223 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 533; BBl 2014 3373).

Case law2023-02-16

Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft gemäss Art. 80 Abs. 6 AIG und stellte fest, dass die Haft verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Wegweisung gerichtet sein muss. Die Haft ist nur zulässig, wenn der Vollzug der Wegweisung in einem angemessenen Zeitraum möglich erscheint und keine triftigen Gründe für Verzögerungen vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Russland bejaht, da das SEM einen Rückübernahmeantrag gestellt hatte und keine Hindernisse für die Rückführung erkennbar waren. Zudem wurde der Haftgrund der Untertauchensgefahr aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, seinen Pass vorzulegen, und seiner Ankündigung, diesen vernichten zu lassen, als gegeben angesehen. Das Gericht wies die Beschwerde gegen die Haftentscheidung daher ab.

Ausschaffungshaft
Verhältnismässigkeit
Untertauchensgefahr
Rückübernahmeabkommen
Asylverfahren
Mitwirkungspflicht
Haftbedingungen
Case law2022-11-23

Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft nach Art. 80 Abs. 2 AIG und stellte fest, dass die Haftanordnung widerrechtlich erfolgte, da der Vollzug der Wegweisung zum Zeitpunkt der Haftanordnung nicht als absehbar gelten konnte. Das Gericht betonte, dass die zuständige kantonale Behörde zwar die Voraussetzungen für eine 'kleine' Ausschaffungshaft (Art. 77 AIG) erfüllt hatte, jedoch die Rückführung innerhalb der maximalen Haftdauer von 60 Tagen unwahrscheinlich war, insbesondere da der Beschwerdeführer sich wiederholt weigerte, freiwillig auszureisen, und eine begleitete Rückführung (DEPA) oder ein Sonderflug nicht kurzfristig organisiert werden konnte. Das Gericht hob daher den angefochtenen Entscheid auf und stellte die Rechtswidrigkeit der Haft fest.

Ausschaffungshaft
Rechtmässigkeit
Wegweisungsvollzug
Beschleunigungsgebot
Freiheitsentzug
Grundrechte
Verwaltungsrecht
Case law2022-10-13

Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG und stellte fest, dass die Haftbedingungen im Regionalgefängnis Moutier teilweise unverhältnismässig waren. Insbesondere beanstandete es die 18-stündige Einschliessung in der Zelle und den fehlenden Internetzugang als unverhältnismässige Eingriffe in die persönliche Freiheit und die Meinungs- und Informationsfreiheit. Das Gericht betonte, dass die Haftbedingungen dem administrativen Charakter der Festhaltung entsprechen und sich deutlich vom Strafvollzug unterscheiden müssen. Es ordnete an, dass die Haftbedingungen innerhalb von fünf Tagen anzupassen sind, andernfalls der Beschwerdeführer zu entlassen ist.

Ausschaffungshaft
Haftbedingungen
Verhältnismässigkeit
Persönliche Freiheit
Meinungs- und Informationsfreiheit
Administrativhaft
Rückführungsrichtlinie
Case law2022-10-08

Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft gemäss Art. 80 Abs. 6 AIG und bestätigte, dass die kantonalen Behörden die bundesgerichtliche Praxis zu den Haftgründen (Art. 76 Abs. 1 AIG), zur Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), zur Verhältnismässigkeit der Festhaltung (Art. 5 Abs. 2 BV), dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) und den Haftbedingungen (Art. 81 AIG) korrekt anwandten. Der Beschwerdeführer, der rechtskräftig des Landes verwiesen wurde und wiederholt strafrechtlich verurteilt war, erfüllte die Haftgründe, und eine mildere Massnahme als die Ausschaffungshaft kam nicht in Betracht. Der Vollzug der Wegweisung war hinreichend absehbar, da die Behörden sich nachhaltig um die Beschaffung von Reisepapieren bemühten, und das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt. Die Haftbedingungen entsprachen den gesetzlichen Vorgaben. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Ausschaffungshaft
Wegweisungsvollzug
Verhältnismässigkeit
Beschleunigungsgebot
Haftbedingungen
Landesverweisung
Rechtskräftigkeit
Case law2022-05-27

Das Bundesgericht entschied, dass die Ausschaffungshaft nach Art. 77 AIG unzulässig war, da die Reisepapiere zum Zeitpunkt der Haftanordnung noch nicht vorlagen, sondern lediglich deren Ausstellung zugesichert war. Gemäß Art. 77 Abs. 1 lit. c AIG muss die Behörde die Reisepapiere bereits beschafft haben, um die 'kleine' Ausschaffungshaft anzuordnen, da deren Zweck darin besteht, das Untertauchen der betroffenen Person unmittelbar vor dem Vollzug der Wegweisung zu verhindern. Die bisherige Rechtsprechung und Doktrin bestätigen diese Auslegung, wonach die Haft nur zulässig ist, wenn die Papiere tatsächlich vorliegen. Da dies nicht der Fall war, wurde die Beschwerde gutgeheißen und die Haftete entlassen.

Ausschaffungshaft
Reisepapiere
Wegweisungsvollzug
Mitwirkungspflicht
Rechtsprechung
Doktrin
Verhältnismäßigkeit
Case law2022-01-04

Das Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft gemäss Art. 80 Abs. 6 AIG, da der Beschwerdeführer, ein haitianischer Staatsbürger, nach der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und mehrfachen Aufforderungen zur Meldung beim Migrationsamt untergetaucht war und seinen Aufenthaltsort unbekannt war. Die Haft wurde als notwendig erachtet, um die Untertauchensgefahr zu verhindern und die absehbare Ausschaffung sicherzustellen, da der Beschwerdeführer nicht kooperierte und keine milderen Massnahmen geeignet erschienen. Die Rückführung nach Haiti war mit einem negativen Covid-Test möglich, und es gab keine Hinweise auf Verzögerungen seitens der Behörden. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer keine konkreten Rechtsverletzungen nachweisen konnte und die Vorinstanz die gesetzlichen Voraussetzungen korrekt angewandt hatte.

Ausschaffungshaft
Untertauchensgefahr
Wegweisungsvollzug
Beschleunigungsgebot
Rechtsbeistand
Hafterstehungsfähigkeit
Verfahrenssprache
Case law2021-11-19

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 80 Abs. 2 AIG eine mündliche Verhandlung in physischer Anwesenheit der Beteiligten für die Haftprüfung vorsieht, um die Unmittelbarkeit der Interaktion und die Glaubwürdigkeitsprüfung zu gewährleisten. Die Vorinstanz hatte die Haftverlängerung aufgrund einer Videokonferenz via Skype genehmigt, was das Gericht als unzulässige Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Präsenzverhandlung bewertete. Die historische und teleologische Auslegung zeigte, dass der Gesetzgeber bei derart schwerwiegenden Eingriffen in die persönliche Freiheit die physische Anwesenheit forderte. Eine Ausnahme von dieser Regel bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Da die Vorinstanz keine hinreichenden Gründe für die Abweichung darlegte und die technischen Mängel der Videokonferenz die Wahrnehmungs- und Kommunikationsmöglichkeiten beeinträchtigten, wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung in einer Präsenzverhandlung zurückgewiesen.

Durchsetzungshaft
mündliche Verhandlung
Präsenzverhandlung
Videokonferenz
Unmittelbarkeit
Verfahrensfehler
Haftprüfung
Case law2021-01-06

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen die verweigerte Haftentlassung gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, wonach die Haftung beendet wird, wenn die Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Gründe für die Undurchführbarkeit der Ausschaffung nach Somalia vorbrachte, insbesondere da die Fachbehörden keine Vollzugshindernisse sahen und seine Behauptungen unglaubhaft erschienen. Seine Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen nicht, weshalb das Bundesgericht nicht darauf einging (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Ausschaffungshaft
Haftentlassungsgesuch
Vollzugshindernisse
Substantiierungspflicht
Glaubhaftigkeit
Beschwerdebegründung
Rechtsstaatlichkeit
Case law2020-12-06

Das Bundesgericht beurteilte die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und stellte fest, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der COVID-19-Pandemie und der ungeklärten Identität des Beschwerdeführers nicht innert absehbarer Zeit möglich war. Die Vorinstanz hatte keine hinreichend konkreten Hinweise für eine baldige Rückführung in die mutmasslichen Herkunftsländer (Algerien, Libanon, Palästina) und stützte sich lediglich auf die vage Möglichkeit einer künftigen Durchführbarkeit. Das Bundesgericht entschied, dass dies nicht ausreicht, um die Haft aufrechtzuerhalten, und hob das Urteil der Vorinstanz wegen Verletzung von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK auf, wobei es die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers anordnete.

Ausschaffungshaft
COVID-19-Pandemie
Wegweisungsvollzug
Art. 5 EMRK
Identitätsklärung
Verhältnismässigkeit
Haftentlassung
Case law2020-10-30

Das Bundesgericht untersuchte die Anordnung der Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG und stellte fest, dass die Vermutung eines missbräuchlichen Asylgesuchs zwar aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Verhaftung und der langen Aufenthaltsdauer ohne Asylgesuch nahelag. Jedoch wies das SEM darauf hin, dass das Asylgesuch nicht offensichtlich missbräuchlich sei, was die Vermutung widerlegen könnte. Zudem erachtete das Gericht die Haft als unverhältnismässig, da mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht oder Eingrenzung ausreichend gewesen wären, insbesondere angesichts der familiären und gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin. Die Unterbringung im Untersuchungsgefängnis Solothurn wurde als unrechtmässig qualifiziert, da keine ausreichende Begründung für die Abweichung von der Spezialhaftanstalt vorlag.

Vorbereitungshaft
Verhältnismässigkeit
Untertauchensgefahr
Asylgesuch
Haftregime
Spezialhaftanstalt
Grundrechte