Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das erstinstanzliche Urteil mangels rechtsgültiger Unterzeichnung nichtig sei. Gemäss Art. 238 lit. h ZPO muss ein Entscheid die Unterschrift des Gerichts enthalten. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass die Unterschrift durch eine vertretungsberechtigte Richterin 'i.V.' aufgrund einer allgemeinen Stellvertretungsregelung zulässig sei. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass die Unterschrift durch eine nicht am Urteil mitwirkende Richterin nicht den kantonalen Anforderungen entsprach, da § 136 GOG ZH für Endentscheide die Unterschrift eines Mitglieds des Gerichts vorsieht. Dennoch verneinte das Bundesgericht die Nichtigkeit des Urteils, da der Mangel nicht schwerwiegend genug war und keine bewusste Umgehung der Formvorschriften vorlag. Zudem wurde das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 52 ZPO) erwähnt, da der Beschwerdeführer den Mangel nicht unverzüglich gerügt hatte.
Unterschriftserfordernis
Stellvertretung
Nichtigkeitsgründe
Rechtsmissbrauch
Formvorschriften
kantonales Recht
Verfahrensfehler