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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

1. Kapitel: Verfahrensgrundsätze

Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz

1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.

2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.

Case law2023-03-16
art. 55 (1) ZPO

in

4A 452/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 55 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit der Substanziierungspflicht der Parteien im Zivilprozess. Es bestätigte, dass die Parteien gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO verpflichtet sind, die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Behauptungen nicht ausreichend substanziiert, insbesondere fehlte eine detaillierte Darlegung des Zustandekommens einer behaupteten Vereinbarung über die Kostenbeteiligung am Baulift. Das Gericht wies darauf hin, dass im Bestreitungsfall die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert und klar dargelegt werden müssen, um Beweisaufnahme zu ermöglichen. Da die Beschwerdeführerin diesen Anforderungen nicht genügte, konnte das Handelsgericht zu Recht keine Beweise erheben.

art.367 OR art.42 (2) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.105 (1) BGG art.62 (1) OR art.96 BGG
Substanziierungspflicht
Beweislast
Vertragsauslegung
Werkvertrag
Mängelrüge
Verrechnungseinrede
Bundesrecht
Case law2022-12-16
art. 55 (1) ZPO

in

4A 365/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 55 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit dem Verhandlungsgrundsatz und der Dispositionsmaxime. Die Unternehmer rügten eine Verletzung dieser Prinzipien, da die Besteller nie ausdrücklich einen Vorschuss für das Höherlegen des Dachs verlangt hätten. Das Gericht wies diese Rüge zurück, da die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hatte, dass das Dach ohne Zustimmung der Besteller abgesenkt worden sei und die Bevorschussung der Ersatzvornahme grundsätzlich begründet war. Die Vorinstanz hatte zudem klargestellt, dass die Besteller nach erfolgter Ersatzvornahme gegenüber den Unternehmern abrechnen müssten, wodurch die Modalitäten der Bevorschussung nicht zu beanstanden waren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder von Art. 8 ZGB wurde nicht festgestellt.

art.8 ZGB art.42 (2) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.29 (2) BV art.105 (1) BGG art.96 BGG
Verhandlungsgrundsatz
Dispositionsmaxime
Ersatzvornahme
Bevorschussung
Beweiswürdigung
rechtliches Gehör
Willkürverbot
Case law2022-12-15
art. 55 (1) ZPO

in

5A 901/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 55 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit dem Verhandlungsgrundsatz und der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO. Es stellte fest, dass das Bezirksgericht den Verhandlungsgrundsatz verletzt hatte, indem es ohne entsprechende Beweisofferten des Beschwerdegegners Beweise erhob und eine Forderung in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezog. Das Obergericht hatte dies fälschlicherweise gebilligt, obwohl der Beschwerdegegner keine Beweisanträge gestellt hatte und die gerichtliche Fragepflicht daher nicht ausgelöst werden konnte. Das Bundesgericht hob diesen Teil des Entscheids auf und sprach der Beschwerdeführerin den höheren Betrag von Fr. 43'011.65 zu, da die Forderung des Beschwerdegegners unbewiesen blieb.

art.8 ZGB art.277 (1) ZPO art.29 (2) BV art.9 BV art.56 ZPO
Verhandlungsgrundsatz
gerichtliche Fragepflicht
Beweislast
güterrechtliche Auseinandersetzung
Willkürverbot
rechtliches Gehör
Bundesrecht
Case law2022-11-02
art. 55 (1) ZPO

in

4A 401/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das erstinstanzliche Urteil mangels rechtsgültiger Unterzeichnung nichtig sei. Gemäss Art. 238 lit. h ZPO muss ein Entscheid die Unterschrift des Gerichts enthalten. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass die Unterschrift durch eine vertretungsberechtigte Richterin 'i.V.' aufgrund einer allgemeinen Stellvertretungsregelung zulässig sei. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass die Unterschrift durch eine nicht am Urteil mitwirkende Richterin nicht den kantonalen Anforderungen entsprach, da § 136 GOG ZH für Endentscheide die Unterschrift eines Mitglieds des Gerichts vorsieht. Dennoch verneinte das Bundesgericht die Nichtigkeit des Urteils, da der Mangel nicht schwerwiegend genug war und keine bewusste Umgehung der Formvorschriften vorlag. Zudem wurde das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 52 ZPO) erwähnt, da der Beschwerdeführer den Mangel nicht unverzüglich gerügt hatte.

art.52 ZPO art.238 (lit. h) ZPO
Unterschriftserfordernis
Stellvertretung
Nichtigkeitsgründe
Rechtsmissbrauch
Formvorschriften
kantonales Recht
Verfahrensfehler
Case law2022-10-02
art. 55 (1) ZPO

in

4A 392/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 55 Abs. 1 ZPO im Kontext des Verhandlungsgrundsatzes, wonach die Parteien die zur Feststellung des Sachverhalts notwendigen Tatsachenbehauptungen aufstellen müssen. Die Beschwerdeführerin hatte behauptet, die Rückzahlung der Darlehen sei an die Beendigung bestimmter Bauetappen geknüpft, jedoch ohne dies rechtzeitig und substanziert vorzutragen. Das Gericht stellte fest, dass die Erstinstanz keine Auslegung von Ziff. 6 des Darlehensvertrags vom 11. April 2016 vornehmen musste, da die Beschwerdeführerin nicht behauptet hatte, sie verstehe die Bestimmung anders als die Beschwerdegegnerin. Folglich wurde die Beschwerde abgewiesen, da die Vorinstanz zu Recht festgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen nicht hinreichend substantiiert und den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hatte.

art.42 (1) BGG art.107 (2) BGG art.150 (1) ZPO art.95 BGG art.106 (2) BGG art.105 (1) BGG art.96 BGG
Verhandlungsgrundsatz
Substanziierung
Darlehensvertrag
Fälligkeit
Rechtsmissbräuchlichkeit
Beweisrecht
Instanzenzug
Case law2022-08-23
art. 55 (1) ZPO

in

4A 124/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 55 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit einer Schadloshaltungsklausel in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Der Beschwerdeführer beanspruchte die Erstattung von Anwaltskosten gemäß dieser Klausel, die jedoch nur für Kosten gilt, die nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Das Gericht bestätigte die Auslegung der Vorinstanz, dass 'Versicherungsdeckung' im Sinne der Klausel das Vorliegen von Versicherungsschutz bedeutet, nicht dessen tatsächliche Inanspruchnahme. Der Beschwerdeführer hatte nicht hinreichend dargelegt, dass keine Versicherungsdeckung bestand, weshalb sein Anspruch abgewiesen wurde. Das Gericht wies zudem die Rügen des Beschwerdeführers zur Vertragsauslegung und zum angeblichen Verzicht auf das Subsidiaritätserfordernis zurück, da diese nicht ausreichend substantiiert waren.

art.68 (2) BGG art.42 (2) BGG art.317 (1) ZPO art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.55 ZPO
Schadloshaltungsklausel
Versicherungsdeckung
Vertragsauslegung
Subsidiaritätserfordernis
Beweislast
Arbeitsvertrag
Anwaltskosten
Case law2022-07-18
art. 55 (1) ZPO

in

4A 132/2022

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt hat, indem sie von den Beschwerdeführerinnen den Nachweis verlangte, dass sie zum Kreis der nach Artikel 14 Abs. 2 des Aktienkaufvertrags zur Zeichennutzung berechtigten Gesellschaften gehören, obwohl die subjektive Tragweite dieser Vertragsbestimmung zwischen den Parteien unbestritten war. Die Vorinstanz ignorierte dabei die übereinstimmenden Parteivorbringen, wonach die Beschwerdeführerinnen zur vonRoll-infratec-Gruppe gehören und somit von der vertraglichen Regelung erfasst sind. Da die Vorinstanz aufgrund dieser fehlerhaften Beurteilung auf eine inhaltliche Prüfung der vertraglichen Berechtigung verzichtete, hob das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid teilweise auf und wies die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.

art.29 (2) BV art.8 ZGB art.292 StGB art.343 (1) ZPO
Verhandlungsgrundsatz
Art. 55 ZPO
Aktienkaufvertrag
Markenrecht
Vertragsauslegung
Subjektive Tragweite
Bundesgerichtliche Überprüfung
Case law2022-06-29
art. 55 (1) ZPO

in

4A 377/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 55 Abs. 1 ZPO im Kontext des Verhandlungsgrundsatzes und stellte fest, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen darlegen und die Beweismittel angeben müssen, auf die sie ihre Begehren stützen. Eine Tatsachenbehauptung muss nicht alle Einzelheiten enthalten, sondern genügt, wenn die Tatsachen in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdegegner seiner Substanziierungslast durch detaillierte Angaben und Verweise auf Beilagen genügt hatte, während die Beschwerdeführerin ihrer Bestreitungslast nicht hinreichend nachgekommen war, indem sie pauschal bestritt ohne konkrete Einwände zu substantiieren. Das Bundesgericht bestätigte daher die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Tatsachenbehauptungen des Beschwerdegegners als unbestritten gelten und keine Beweisabnahme erforderlich war.

art.42 (1 und 2) BGG art.221 (1 lit. d und e) ZPO art.222 (2) ZPO art.363 OR art.374 OR art.106 (1 und 2) BGG art.105 (1 und 2) BGG
Verhandlungsmaxime
Substanziierungslast
Bestreitungslast
Beweismittel
Werkvertrag
SIA-Norm 118
Schlüssiger Tatsachenvortrag
Case law2022-06-24
art. 55 (1) ZPO

in

4A 494/2020

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 55 Abs. 1 ZPO, welcher vorsieht, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben, auf die sie ihre Begehren stützen. Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen, da die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht hinreichend substantiiert dargelegt hatte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz teilweise zu strenge Substanziierungsanforderungen gestellt hatte, insbesondere indem sie verlangte, dass die Klägerin das Beweisergebnis antizipieren müsse. Dennoch wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, da die Klägerin nicht konkret aufzeigen konnte, dass die Vorinstanz ihre Vorbringen zu Unrecht als nicht hinreichend substanziiert eingestuft hatte. Die Beschwerdeführerin konnte insbesondere nicht nachweisen, dass die privaten Gutachten verbindlich waren oder wie ein Gerichtsgutachter nach der erfolgten Sanierung die ursprüngliche Mangelhaftigkeit hätte feststellen können.

art.85 (2) ZPO art.106 (1) BGG art.222 (2) ZPO art.95 BGG art.105 (1 und 2) BGG art.207 SchKG art.105 (2) ZPO art.78 ZPO art.76 (1 lit. b) BGG art.189 (1 und 2) ZPO art.150 (1) ZPO art.96 ZPO art.42 (1 und 2) BGG
Substanziierungsanforderungen
Beweislast
Privatgutachten
Schiedsgutachten
Nachbesserungsrecht
Ersatzvornahme
Mangelfolgeschaden
Case law2022-05-17
art. 55 (1) ZPO

in

5A 410/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 55 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit dem Verhandlungsgrundsatz. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer in ihrer Berufung genügend begründet hatten, dass das Bezirksgericht gegen den Verhandlungsgrundsatz verstossen habe, indem es ein Treuhand- und Sicherungsverhältnis annahm, ohne dass die Beschwerdegegnerin dies substantiiert behauptet hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass eine prozessuale Rüge wie die Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes nicht zwingend eine detaillierte Auseinandersetzung mit den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids erfordert, sondern vielmehr das prozessuale Fundament der Entscheidung angreift. Die Beschwerde wurde in diesem Punkt als begründet erachtet.

art.311 (1) ZPO art.114 (1) OR art.8 ZGB art.317 (1) ZPO art.116 OR art.842 (2) ZGB art.29 (2) BV
Verhandlungsgrundsatz
Berufungsbegründung
Treuhandverhältnis
Sicherungsabrede
Prozessuale Rüge
Beweisofferte
Novation