Das Bundesgericht prüfte, ob die revidierten Bestimmungen der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (Art. 34 para. 2 ZPO) vor ihrer Veröffentlichung angewendet werden durften. Der Beschluss der Bündner Regierung vom 10. Mai 1976 zur Inkraftsetzung der Revision wurde erst am 27. August 1976 im Amtsblatt publiziert, obwohl er bereits früher durch ein Pressecommuniqué bekanntgegeben wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Veröffentlichung eines Erlasses im demokratischen Rechtsstaat eine unabdingbare Voraussetzung für dessen Inkrafttreten ist, sofern keine Ausnahmen vorliegen. Da der Verweis auf Art. 297 ZPO in den Übergangsbestimmungen erst mit der Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt gemacht wurde, konnte die neue Streitwertgrenze von Fr. 8000.- erst ab diesem Zeitpunkt gelten. Das Urteil des Bezirksgerichtes wurde jedoch bereits am 16. August 1976 mitgeteilt, sodass die alte Streitwertgrenze von Fr. 3000.- anwendbar blieb. Die Anwendung des neuen Rechts vor dessen Veröffentlichung verstiess gegen Art. 4 BV, da sie eine Rechtsverweigerung darstellte.
Veröffentlichung von Gesetzen
Inkrafttreten von Gesetzen
Streitwertgrenze
Rechtsmittel
Rechtsverweigerung
Art. 4 BV
Übergangsbestimmungen