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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

6. Abschnitt: Klagen aus Vertrag

Art. 34 Arbeitsrecht

1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.

2 Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198922 stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.

22 SR 823.11

Case law2019-10-01
art. 34 (1) ZPO

in

4A 291/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 14.4 des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien, welche vorsah, dass 'die ordentlichen Gerichte am Sitz des Arbeitgebers und/oder am Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständig' seien. Die Vorinstanz hatte die örtliche Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Obwalden bejaht, da das Wort 'und' in der Klausel darauf hindeute, dass der Wohnsitz des Arbeitnehmers in jeder Prozesskonstellation ein alternativer Gerichtsstand sein sollte. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung, da eine Bezugnahme auf Art. 34 ZPO im Vertragstext nicht erkennbar sei und die Klausel somit als vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichende Vereinbarung zu verstehen sei. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die Parteien die gesetzliche Regelung übernehmen wollten, und ihre Rügen zur Willkür in der Sachverhaltsfeststellung wurden mangels hinreichender Substanzierung zurückgewiesen.

art.97 BGG art.406 ZPO art.18 (1) OR art.20 (2) OR art.105 (1) BGG art.29 (2) BV art.35 ZPO
Gerichtsstandsvereinbarung
Arbeitsvertrag
Parteiwillen
Vertragsauslegung
örtliche Zuständigkeit
ZPO
Bundesrecht
Case law2016-08-23
art. 34 (1) ZPO

in

4A 236/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 34 Abs. 1 ZPO für arbeitsrechtliche Klagen. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der gewöhnliche Arbeitsort des Beschwerdegegners in Olten lag, da dieser bis zu seinem faktischen letzten Arbeitstag am 20. Oktober 2013 hauptsächlich dort tätig war, wo der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt sein Verbandssekretariat, seinen Sitz und seine Büroräumlichkeiten hatte. Das Gericht wies die Rügen des Beschwerdeführers zurück, insbesondere diejenige einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und einer willkürlichen Beweiswürdigung, da der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegen konnte, warum die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar oder rechtsfehlerhaft sein sollten. Zudem wurde klargestellt, dass der Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen bleibt und eine Sitzverlegung des Arbeitgebers nachdem der Arbeitnehmer bereits nicht mehr tätig war, daran nichts ändert.

art.95 BGG art.106 (2) BGG art.29 (2) BV art.92 BGG art.97 (1) BGG art.154 ZPO art.42 (1) BGG art.152 (1) ZPO art.105 (1) BGG art.107 (2) BGG
örtliche Zuständigkeit
gewöhnlicher Arbeitsort
arbeitsrechtliche Klage
Sachverhaltsfeststellung
Beweiswürdigung
Willkürprüfung
Gerichtsstand
Case law2014-06-26
art. 34 (1) ZPO

in

4A 580/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 34 Abs. 1 ZPO und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass das Landgericht Uri für die Beurteilung der arbeitsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht zuständig sei. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass die Beklagte 1 sich nicht auf die arbeitsrechtlichen Ansprüche eingelassen hatte, da sie von Anfang an die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Uri geltend gemacht hatte. Das Bundesgericht wies zudem die Argumente des Beschwerdeführers zurück, dass die Vorinstanz eine rügelose Einlassung verkannt habe, und betonte, dass die Erwägungen des Rückweisungsentscheids 4A_220/2011 verbindlich seien. Auch die Klage gegen den Beschwerdegegner 2, der als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin 1 handelte, fiel unter den arbeitsrechtlichen Gerichtsstand, da die mutmasslichen Persönlichkeitsverletzungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis standen und somit Art. 34 ZPO anwendbar war.

art.328 (1) OR art.57 ZPO art.55 (3) ZGB art.28 ZGB
örtliche Zuständigkeit
Arbeitsrecht
Persönlichkeitsverletzung
rügelose Einlassung
Verwaltungsrat
Rückweisungsentscheid
Gerichtsstand
Case law2001-04-17
art. 34 (1) ZPO

in

2P.225/2000

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 34 para. 1 ZPO im Kontext der erforderlichen Vollmacht für die Prozessvertretung. Es bestätigte, dass eine schriftliche oder zu Protokoll erklärte Vollmacht gemäss § 34 Abs. 1 ZPO zwingend erforderlich ist, um eine Partei in einem Zivilprozess zu vertreten. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Vollmacht, die sich nur auf 'Strafverfahren/Ausschaffungshaft' bezog, wurde als ungenügend erachtet, da sie keine Ermächtigung für die Führung eines Zivilprozesses (Staatshaftungsklage) enthielt. Das Gericht wies darauf hin, dass die Vollmacht nicht nur dem geordneten Verfahrensablauf dient, sondern auch dem Schutz des Mandanten, und bestätigte, dass die kantonale Instanz zu Recht auf einer ausdrücklichen Vollmacht bestanden hatte. Da der Beschwerdeführer keine solche Vollmacht vorlegen konnte und auch keine Möglichkeit bestand, den Mandanten zu kontaktieren, wurde die Beschwerde mangels ausreichender Legitimation nicht weiter verfolgt.

art.108 ZPO art.38 (1) ZPO art.66 (6) ZPO art.34 (1) ZPO art.29 (1) BV art.9 BV
Vollmacht
Prozessvertretung
Zivilprozess
Staatshaftungsklage
Ausschaffungshaft
Willkürverbot
Fairnessgebot
Case law1978-03-22
art. 34 (2) ZPO

in

104 IA 167

Das Bundesgericht prüfte, ob die revidierten Bestimmungen der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (Art. 34 para. 2 ZPO) vor ihrer Veröffentlichung angewendet werden durften. Der Beschluss der Bündner Regierung vom 10. Mai 1976 zur Inkraftsetzung der Revision wurde erst am 27. August 1976 im Amtsblatt publiziert, obwohl er bereits früher durch ein Pressecommuniqué bekanntgegeben wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Veröffentlichung eines Erlasses im demokratischen Rechtsstaat eine unabdingbare Voraussetzung für dessen Inkrafttreten ist, sofern keine Ausnahmen vorliegen. Da der Verweis auf Art. 297 ZPO in den Übergangsbestimmungen erst mit der Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt gemacht wurde, konnte die neue Streitwertgrenze von Fr. 8000.- erst ab diesem Zeitpunkt gelten. Das Urteil des Bezirksgerichtes wurde jedoch bereits am 16. August 1976 mitgeteilt, sodass die alte Streitwertgrenze von Fr. 3000.- anwendbar blieb. Die Anwendung des neuen Rechts vor dessen Veröffentlichung verstiess gegen Art. 4 BV, da sie eine Rechtsverweigerung darstellte.

art.4 BV
Veröffentlichung von Gesetzen
Inkrafttreten von Gesetzen
Streitwertgrenze
Rechtsmittel
Rechtsverweigerung
Art. 4 BV
Übergangsbestimmungen