Art. 318 Entscheid
1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
- a.
- den angefochtenen Entscheid bestätigen;
- b.
- neu entscheiden; oder
- c.
- die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
- 1.
- ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
- 2.
- der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2 Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
