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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

3. Abschnitt: Wirkungen und Verfahren der Berufung

Art. 318 Entscheid

1 Die Rechtsmittelinstanz kann:

a.
den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b.
neu entscheiden; oder
c.
die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
1.
ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
2.
der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.

2 Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.

3 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Case law2023-11-04
art. 318 (1) ZPO

in

4A 555/2022

Das Bundesgericht analysierte Art. 318 Abs. 1 ZPO und stellte fest, dass das Berufungsgericht reformatorisch entscheiden kann, weshalb die Berufungsschrift grundsätzlich einen reformatorischen Antrag enthalten muss, der den gleichen Anforderungen wie das Klagebegehren genügt. Bei fehlender Spruchreife reicht ein blosser Rückweisungsantrag gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO. Das Gericht betonte, dass das Rechtsbegehren der Kern des Verfahrens ist und bestimmt formuliert sein muss, insbesondere bei Geldforderungen, wo eine Bezifferung erforderlich ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall war das Berufungsbegehren zwar mangelhaft ('die Klage sei gutzuheissen'), konnte jedoch aufgrund der klaren Umstände als ausreichend interpretiert werden, da der Beschwerdeführer zweifelsfrei die Verurteilung zur Bezahlung des in erster Instanz geforderten Betrags anstrebte. Die Vorinstanz hätte daher von einem hinreichenden Berufungsbegehren ausgehen müssen.

art.29 (1) BV art.29 (2) BV art.29a BV art.311 (1) ZPO art.132 ZPO art.84 (2) ZPO art.244 (1 lit. b) ZPO art.221 (1 lit. b) ZPO art.58 (1) ZPO
Rechtsbegehren
Berufungsverfahren
Reformatorischer Entscheid
Bezifferungspflicht
Dispositionsmaxime
Überspitzter Formalismus
Rechtliches Gehör
Case law2022-12-22
art. 318 (1) ZPO

in

4A 510/2022

Das Bundesgericht analysierte Art. 318 Abs. 1 ZPO im Kontext eines Berufungsverfahrens, in dem die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Entscheidung über die Höhe der Ersatzvornahmekosten begehrte. Das Gericht stellte fest, dass Berufungsbegehren gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO reformatorisch und beziffert sein müssen, um als zulässig zu gelten. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch kein solches Begehren gestellt, sondern lediglich die Rückweisung verlangt, was als unzulässig angesehen wurde. Das Gericht betonte, dass das Berufungsgericht gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO im Ermessen steht, ob es neu entscheidet oder zurückweist, und dass die Parteien keinen Anspruch auf einen Rückweisungsentscheid haben. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da das Obergericht nicht überspitzt formalistisch gehandelt hatte und die Beschwerdeführerin an ihrem unzulässigen Begehren festgehalten wurde.

art.29 (1) BV art.316 (3) ZPO art.311 (1) ZPO art.366 (2) OR
Berufungsverfahren
Reformatorisches Begehren
Bezifferung
Rückweisung
Ermessen des Gerichts
Überspitzter Formalismus
Prozessökonomie
Case law2022-10-26
art. 318 (1) ZPO

in

5A 342/2022

Das Bundesgericht analysierte die Anforderungen an Berufungsanträge gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO und stellte fest, dass das Kantonsgericht zu Unrecht nicht auf die Berufung des Beschwerdeführers eingetreten war. Das Gericht betonte, dass ein formell ungenügendes Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen ist, wenn sich dessen Sinn aus der Begründung und den Umständen des Falls klar ergibt, darf die Rechtsmittelinstanz nicht überspitzt formalistisch handeln. Im vorliegenden Fall war das Begehren des Beschwerdeführers, die Klage vom 10. Januar 2017 gutzuheissen, ausreichend klar, um als reformatorisches Begehren verstanden zu werden, da es auf die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leistung des bezifferten Betrags abzielte. Das Bundesgericht hob daher den Beschluss des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

art.679 ZGB art.327 (3) ZPO art.311 (1) ZPO art.5 (3) BV art.132 (1) ZPO art.29 (1) BV art.316 (3) ZPO
Berufungsantrag
Rechtsbegehren
Formenstrenge
Treu und Glauben
reformatorisches Begehren
überspitzter Formalismus
Doppelinstanzprinzip
Case law2022-03-18
art. 318 (1) ZPO

in

5A 786/2021

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 318 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit der Frage, ob das Obergericht die Sache an die erste Instanz zurückweisen sollte. Es stellte fest, dass Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO als Kann-Vorschrift das pflichtgemässe Ermessen der Berufungsinstanz vorsieht und eine Rückweisung nur in Ausnahmefällen erfolgen soll, um eine unnötige Verlängerung des Prozesses zu vermeiden. Im vorliegenden Fall entschied das Obergericht, ohne die Sache zurückzuweisen, da die Parteien bereits im vorinstanzlichen Verfahren dazu Stellung genommen hatten und keine umfangreichen zusätzlichen Beweiserhebungen erforderlich waren. Das Bundesgericht sah darin keine willkürliche Ermessensausübung und wies die Beschwerde ab.

art.272 ZPO art.276 (1) ZPO art.29 (2) BV art.9 BV art.164 ZPO
Prozesskostenvorschuss
Rückweisung
Ermessensausübung
Zivilprozessrecht
Willkürverbot
rechtliches Gehör
Beweiswürdigung
Case law2021-06-04
art. 318 (1) ZPO

in

4A 83/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 318 Abs. 1 ZPO im Rahmen eines Tarifierungsverfahrens zur Festsetzung der Parteientschädigung. Es bestätigte, dass die Vorinstanz die Höhe der Parteientschädigung korrekt nach der altrechtlichen Honorarordnung des Kantons Basel-Stadt (aHO/BS) bemessen hatte, insbesondere unter Berücksichtigung des Grundhonorars und der zulässigen Zuschläge gemäss § 5 Abs. 1 aHO/BS. Das Gericht wies die Rügen der Beschwerdeführerin zurück, da keine Willkür in der Anwendung der massgebenden Kriterien (Umfang der Bemühungen, Bedeutung der Sache, Schwierigkeit) festgestellt werden konnte. Die Bezifferung der Parteientschädigung im Tarifierungsverfahren war nicht mehr anfechtbar, da die Kostenverteilung bereits im rechtskräftigen Hauptsacheurteil geregelt worden war.

art.95 BGG art.320 (a) ZPO art.106 ZPO art.404 (1) ZPO art.108 ZPO art.320 (b) ZPO art.97 (1) BGG art.105 (1) BGG art.319 ZPO
Parteientschädigung
Tarifierungsverfahren
Honorarordnung
Willkürverbot
Kostenverteilung
Rechtsmittel
Prozessrecht
Case law2020-11-25
art. 318 (1) ZPO

in

5A 983/2020

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 318 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit der Berufung der Ehefrau gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, der ihre Berufung mangels eines bezifferten Rechtsbegehrens nicht eintrat. Das Gericht bestätigte, dass bezifferte Rechtsbegehren im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 84 Abs. 2 ZPO), im Berufungsverfahren (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und vor dem Bundesgericht erforderlich sind, insbesondere bei Unterhaltsbegehren. Es wies die Argumentation der Beschwerdeführerin zurück, dass kein Bezifferungsgebot bestehe, und stellte fest, dass das Obergericht reformatorisch hätte entscheiden können (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet und nicht hinreichend begründet abgewiesen (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).

art.108 (1 lit. b) BGG art.109 (2 lit. a) BGG art.66 (1) BGG art.311 (1) ZPO art.42 (2) BGG art.84 (2) ZPO art.316 (3) ZPO art.64 (1) BGG
Bezifferung von Rechtsbegehren
Berufungsverfahren
Unterhaltsbegehren
Reformatorische Entscheidung
Nichteintretensentscheid
Begründungspflicht
Prozessvoraussetzungen
Case law2020-06-05
art. 318 (1) ZPO

in

5A 9/2020

Das Bundesgericht analysierte Art. 318 Abs. 1 ZPO im Kontext der Berufungszulässigkeit und stellte fest, dass die Berufungsinstanz gemäss dieser Bestimmung die Möglichkeit hat, im Falle der Begründetheit der Berufung selbst neu zu entscheiden (Bst. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen (Bst. c), insbesondere wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Das Gericht betonte, dass keine gesetzliche Pflicht zur Rückweisung besteht und dass die Berufungsinstanz in der Lage ist, die Beanstandungen der Beschwerdeführerin selbst zu korrigieren, falls diese begründet wären. Da die Beschwerdeführerin keine konkreten Anträge in der Sache gestellt hatte, war das Obergericht berechtigt, nicht auf die Berufung einzutreten.

art.112 (2) ZGB art.291 (3) ZPO art.279 ZPO art.282 ZPO art.328 (1) ZPO art.316 (3) ZPO art.276 ZPO
Berufungsverfahren
Scheidungsrecht
Rechtsbegehren
Verfahrensfehler
Anhörungspflicht
Rechtsmittel
Sachverhaltsergänzung
Case law2019-05-27
art. 318 (1) ZPO

in

4A 129/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ein Berufungskläger sich auf einen rein kassatorischen Antrag (Aufhebung und Rückweisung) gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO beschränken kann, wenn in erster Instanz kein als notwendig erachtetes Beweisverfahren durchgeführt wurde. Das Gericht stellte klar, dass die Berufung grundsätzlich reformatorischer Natur ist (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) und ein kassatorisches Begehren allein nicht ausreicht, es sei denn, das Bundesgericht könnte im Falle der Gutheissung nicht selbst reformatorisch entscheiden (z.B. bei fehlenden Sachverhaltsfeststellungen). Da der Beschwerdeführer kein reformatorisches Begehren einreichte und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde scheiterte ebenfalls, da keine qualifizierte Rüge einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 29 Abs. 2 BV) vorlag.

art.311 ZPO art.74 (1 lit. b) BGG art.310 (lit. b) ZPO art.74 (2 lit. a) BGG art.113 BGG art.116 BGG art.72 BGG art.107 (2) BGG
Berufung
Reformatorisches Begehren
Kassatorisches Begehren
Beweisverfahren
Rechtsmittel
Streitwert
Verfassungsbeschwerde
Case law2019-04-15
art. 318 (1) ZPO

in

5A 775/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 318 Abs. 1 ZPO im Kontext der Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen. Die Klägerin argumentierte, dass die Berufungsinstanz gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO die Sache an die erste Instanz zurückweisen müsse, insbesondere bei unvollständigem Sachverhalt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass Art. 318 Abs. 1 ZPO eine Kann-Bestimmung ist, die der Berufungsinstanz Ermessen einräumt, ob sie neu entscheidet (lit. b) oder die Sache zurückweist (lit. c). Die Klägerin hatte kein reformatorisches Begehren gestellt, sondern lediglich die Rückweisung beantragt, was den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Daher erachtete das Bundesgericht die Beschwerde als unzulässig, da es sich um die Anwendung bestehender Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall handelte und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag.

art.311 (1) ZPO art.74 (2 lit. a) BGG art.8 ZGB art.74 (1 lit. b) BGG art.29 (1) BV art.316 (3) ZPO art.53 ZPO
Beschwerde in Zivilsachen
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Ermessen der Berufungsinstanz
Reformatorisches Begehren
Beweisverfahren
Zulässigkeit des Rechtsbegehrens
Überspitzter Formalismus
Case law2018-07-17
art. 318 (1) ZPO

in

144 III 394

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Anwendung von Art. 318 Abs. 1 CPC im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren. Der Fokus liegt auf den Folgen der Säumnis der Beschwerdeführerin, keine Berufungsantwort einzureichen, sowie auf der Prüfung der Spruchreife und der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Gericht stellt klar, dass das Berufungsgericht bei einer Säumnis der Berufungsbeklagten das Verfahren ohne Berufungsantwort weiterführt und nicht an die Argumente des Berufungsklägers gebunden ist. Es betont, dass das Berufungsgericht bei einer Gutheissung der Berufung entweder neu entscheiden oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen kann, wobei die Spruchreife sicherzustellen ist. Zudem wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz gerügt, da diese entscheidwesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat.

art.53 ZPO art.823 OR art.147 (2) ZPO art.29 (2) BV art.312 (2) ZPO art.316 (3) ZPO art.313 ZPO
Berufungsverfahren
Säumnisfolgen
Spruchreife
rechtliches Gehör
Treuepflichtverletzung
GmbH-Ausschluss
Beweiswürdigung