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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes

1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

2 Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:

a.144
die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
1.
der Zuteilung der elterlichen Sorge,
2.
der Zuteilung der Obhut,
3.
wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
4.
der Aufteilung der Betreuung,
5.
des Unterhaltsbeitrages;
b.145
die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
c.
es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:146
1.147
erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
2.
den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.

3 Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.

144 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

145 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).

146 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

147 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Case law2019-08-26
art. 299 (1) ZPO

in

5A 244/2018

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 299 para. 1 ZPO im Kontext der Vertretung eines minderjährigen Kindes in einem Unterhaltsverfahren. Es stellte fest, dass die Kindsmutter als allein sorgeberechtigte Person zum Zeitpunkt der Klageeinreichung die Rechtsvertreterin des Kindes gültig mandatieren konnte (Art. 304 ZGB). Nach der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge prüfte das Gericht, ob ein Beistand für das Kind hätte bestellt werden müssen, und kam zum Schluss, dass dies im konkreten Fall nicht notwendig war, da kein konkreter Interessenkonflikt zwischen der Kindsmutter und dem Kind vorlag. Das Gericht wies darauf hin, dass im selbständigen Unterhaltsverfahren die Grundsätze von Art. 299 ZPO analog anzuwenden sind und ein Beistand nur bei konkreter Notwendigkeit zu bestellen ist. Die Beschwerde wurde in diesem Punkt abgewiesen.

art.276 (1 und 2) ZGB art.306 (2 und 3) ZGB art.296 (1 und 3) ZPO art.285 (1) ZGB art.304 (1) ZGB art.301 (1bis) ZGB
Kindesunterhalt
elterliche Sorge
Interessenkollision
Vertretungsmacht
Beistand
Unterhaltsverfahren
Zürcher Tabellen
Case law2019-08-26
art. 299 ZPO

in

145 III 393

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Vertretung eines minderjährigen Kindes durch einen Elternteil in einem selbständigen Unterhaltsverfahren. Im vorliegenden Fall wurde die Klage auf Kindesunterhalt von der Mutter eingereicht, die zunächst alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge war. Nach der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellte sich die Frage, ob ein Interessenkonflikt zwischen der Mutter und dem Kind besteht, der eine Vertretung durch einen Beistand erforderlich machen würde. Das Gericht verneinte dies und führte aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge allein nicht ausreicht, um einen abstrakten Interessenkonflikt anzunehmen. Es verwies darauf, dass im selbständigen Unterhaltsverfahren die Interessen des Kindes und des vertretenden Elternteils in der Regel gleichgerichtet sind, insbesondere wenn es um den Barunterhalt geht. Das Gericht betonte, dass die strenge Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime im Verfahren den Schutz der Interessen des Kindes gewährleisten. Zudem geniesst der Kindesunterhalt gesetzliche Priorität vor anderen Unterhaltsansprüchen. Daher ist eine Vertretung durch einen Beistand nur dann erforderlich, wenn ein konkreter Interessenkonflikt vorliegt oder die Handlungen des vertretenden Elternteils ungenügend erscheinen.

art.306 (2 und 3) ZGB art.301 (1bis Ziff. 1) ZGB art.296 (1 und 3) ZPO art.279 (1) ZGB art.308 (2) ZGB art.304 ZGB art.276_a ZGB
Vertretung des Kindes
Interessenkonflikt
elterliche Sorge
Kindesunterhalt
Beistand
Untersuchungsmaxime
Offizialmaxime
Case law2017-04-25
art. 299 ZPO

in

5A 8/2017

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 299 ZPO dem Kind einen Anspruch auf eine wirksame Vertretung im Prozess gewährleistet. Die Entschädigung des Kindesvertreters muss sich nach dem effektiven Zeitaufwand richten, soweit dieser angemessen ist, und darf nicht pauschal festgesetzt werden, ohne den tatsächlichen Aufwand zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hatte das Obergericht die Entschädigung pauschal festgesetzt, ohne den vom Beschwerdeführer vorgelegten zeitlichen Aufwand zu berücksichtigen oder zu begründen, inwiefern die pauschale Entschädigung den Vorgaben von Art. 299 ZPO entspricht. Daher hob das Bundesgericht die angefochtenen Ziffern des Entscheids auf und wies die Sache zur erneuten Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurück.

art.100 (1) BGG art.75 (1) BGG art.95 (2) ZPO art.90 BGG art.112 (3) BGG art.112 (1) BGG art.68 (2) BGG art.72 (1) ZGB art.76 (1) BGG art.66 (4) BGG
Kindesvertretung
Entschädigung
Art. 299 ZPO
effektiver Zeitaufwand
pauschale Festsetzung
Bundesrecht
Beschwerdeverfahren
Case law2016-06-06
art. 299 (1) ZPO

in

5A 232/2016

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 299 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit der Anordnung einer Kindesvertretung für E.A.________. Es bestätigte, dass die KESB und das Obergericht korrekt entschieden hatten, keine erneute Kindesvertretung anzuordnen, da weder eine veränderte Sachlage noch eine materielle Notwendigkeit dafür vorlag. Das Gericht betonte, dass die Entscheidung über die Kindesvertretung im Ermessen der KESB liegt und nicht automatisch auf Antrag eines urteilsfähigen Kindes erfolgen muss, wie dies aus der parlamentarischen Debatte und der gesetzlichen Regelung in Art. 314a bis ZGB hervorgeht. Zudem wies das Gericht die Behauptung zurück, dass E.A.________ ohne Vertretung sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, und bestätigte, dass die KESB die Kinder in den relevanten Verfahrensschritten angehört hatte.

art.299 (2) ZPO art.299 (3) ZPO art.75 (1) BGG art.68 (1) ZPO art.308 (2) ZGB art.19_c ZGB art.42 (2) BGG art.14 ZGB art.447 ZGB art.308 (1) ZGB art.450_f ZGB art.401 (1) ZGB art.6 (1) EMRK art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.13 ZGB art.67 (1) ZPO art.90 BGG art.64 (1) BGG
Kindesvertretung
Art. 299 ZPO
Art. 314a bis ZGB
Urteilsfähigkeit
Ermessen der KESB
Rechtliches Gehör
Beistandschaft
Case law2016-03-16
art. 299 (2) ZPO

in

5A 894/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer als Vater und gesetzlicher Vertreter der Kinder die Handlungen des Kindesvertreters anfechten und dessen Absetzung verlangen kann. Das Gericht stellte fest, dass Eltern zwar das rechtliche Gehör und ein Beschwerderecht hinsichtlich der Errichtung einer Kindesvertretung zusteht, nicht jedoch in Bezug auf die Person des Vertreters oder dessen Amtsführung. Die Unabhängigkeit des Kindesvertreters soll nicht durch fortlaufende Anfechtungen seitens der Eltern unterlaufen werden. Das Gericht wies darauf hin, dass die Eltern zwar Missstände bei der einsetzenden Behörde melden können, diese jedoch die Unabhängigkeit des Vertreters zu achten hat. Eine Abberufung kommt nur in Betracht, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des Obergerichts, dass der Kindesvertreter nicht ausschliesslich am subjektiven Willen der Kinder, sondern auch an deren objektivierten Interessen orientiert handeln muss, und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

art.93 (1) BGG art.107 (1) BGG art.299 (2) ZPO art.75 (1) BGG art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.90 BGG art.76 (1) BGG art.64 (1) BGG
Kindesvertretung
Beschwerderecht
Unabhängigkeit des Kindesvertreters
Kindeswohl
Elternrechte
Offizialmaxime
Obhut
Case law2016-02-25
art. 299 (2 lit. a) ZPO

in

5A 400/2015

Das Bundesgericht analysierte Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Kindesvertretung für die fünfjährige C.________ im Verfahren zur gemeinsamen elterlichen Sorge hätte bestellt werden müssen. Das Gericht stellte fest, dass gemäss Art. 299 ZPO und Art. 314a bis ZGB zwar eine Prüfungspflicht des Gerichts besteht, ob eine Kindesvertretung notwendig ist, insbesondere bei unterschiedlichen Anträgen der Eltern, jedoch keine zwingende Anordnung einer solchen Vertretung vorgesehen ist. Im konkreten Fall wurde entschieden, dass aufgrund des Alters des Kindes, das den Vater nicht kennt und die Tragweite des Verfahrens nicht erfassen kann, sowie aufgrund der bereits durch die Besuchsrechtsbeistandschaft vorhandenen neutralen Berichte, keine zusätzliche Kindesvertretung erforderlich sei. Das Gericht sah daher keine Verletzung von Art. 299 ZPO durch das Obergericht.

art.296 (2) ZGB art.298_b (2) ZGB art.292 StGB art.308 (2) ZGB art.311 ZGB art.298 (1) ZGB
Kindesvertretung
elterliche Sorge
Besuchsrecht
Kindeswohl
Prüfungspflicht
Verfahrensrecht
Kommunikationsunfähigkeit
Case law2015-12-17
art. 299 ZPO

in

5A 52/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Entschädigung der Kindesvertreterin gemäss Art. 299 ZPO in einem Scheidungsverfahren. Es stellte fest, dass die Entschädigung der Kindesvertretung Teil der Gerichtskosten ist und grundsätzlich mit dem in der Sache zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann. Das Gericht betonte, dass die Bemessung der Entschädigung auf dem effektiven Zeitaufwand basieren muss, soweit dieser den Umständen angemessen erscheint, und dass eine erhebliche Abweichung von der geltend gemachten Kostennote begründet werden muss. Die vorinstanzliche Bemessung wurde als unzureichend begründet angesehen, da sie nicht nachvollziehbar darlegte, weshalb ein beträchtlicher Teil des Aufwands nicht entschädigungswürdig sein sollte. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, wobei es die Vorinstanz anwies, den effektiven Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen.

art.298 (1) ZPO art.100 (1) BGG art.75 (1) BGG art.296 (1) ZPO art.95 (2 lit. e) ZPO art.72 (1) BGG art.296 (3) ZPO art.76 (1 lit. a) BGG art.19_c ZGB art.300 ZPO art.29 (1) BV art.4 ZGB art.90 BGG art.160 ZPO art.68 (2) BGG art.76 (1 lit. b) BGG art.308 (1) ZGB art.66 (4) BGG art.9 BV art.66 (1) BGG art.405 (1) ZPO art.133 (2) ZGB art.74 BGG
Kindesvertretung
Entschädigung
Gerichtskosten
effektiver Zeitaufwand
Scheidungsverfahren
Bundesgericht
Rechtsmittel
Case law2015-12-17
art. 299 (2) ZPO

in

142 III 153

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Entschädigung der Kindesvertretung in einem Scheidungsverfahren gemäß Art. 299 Abs. 2 ZPO. Das Gericht analysiert die Kriterien für die Festsetzung der Entschädigung und betont, dass der effektive Zeitaufwand die Bemessungsgrundlage bildet, sofern er angemessen ist. Es wird kritisiert, dass das Obergericht Zürich eine pauschalisierende Bemessungsmethode angewandt hat, die nicht den tatsächlichen Aufwand berücksichtigt. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Entschädigung den notwendigen Zeitaufwand widerspiegeln muss und dass die Kindesvertretung Aufgaben der Information, Kommunikation und Betreuung wahrnimmt. Es wird auch die Frage der fachlichen Qualifikation der Kindesvertreterin diskutiert, wobei betont wird, dass Anwälte nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden sollten. Die Entscheidung wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, um den effektiven Zeitaufwand zu berücksichtigen.

art.299 ZPO art.298 (1) ZPO art.300 ZPO art.296 (1) ZPO art.296 (3) ZPO art.95 (2) ZPO art.308 (1) ZGB
Kindesvertretung
Entschädigung
Zeitaufwand
Scheidungsverfahren
Kindeswohl
Anwaltstarif
Prozesskosten
Case law2015-12-17
art. 299 ZPO

in

142 III 153

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Entschädigung der Kindesvertretung im Scheidungsverfahren gemäss Art. 299 ZPO. Das Gericht betont, dass die Entschädigung grundsätzlich nach dem effektiven und angemessenen Zeitaufwand bemessen werden muss, sofern dieser den Umständen entspricht. Eine pauschale Honorarfestsetzung ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands wird als willkürlich angesehen. Das Gericht kritisiert die vorinstanzliche Bemessung, die sich auf kantonale Anwaltstarife stützt, da diese den konkreten Aufwand nicht angemessen berücksichtigen. Es wird hervorgehoben, dass die Kindesvertretung eine spezifische Funktion hat, die sich auf die Ermittlung des objektivierten Kindeswohls und die Kommunikation zwischen Kind und Gericht konzentriert. Die Aufgaben der Kindesvertretung umfassen Abklärungen, Begleitung des Kindes durch den Prozess und die Vertretung der Kindesinteressen in rechtlicher Hinsicht. Das Gericht betont, dass die Entschädigung nur für notwendige und im Aufgabenbereich liegende Tätigkeiten gewährt werden darf. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Entschädigung neu zu bemessen und dabei den effektiven Zeitaufwand sowie die spezifischen Aufgaben der Kindesvertretung zu berücksichtigen.

art.298 (1) ZPO art.300 ZPO art.299 (2) ZPO art.299 (3) ZPO art.296 (1) ZPO art.296 (3) ZPO art.308 (1) ZGB
Kindesvertretung
Honorarfestsetzung
Zeitaufwand
Kindeswohl
Scheidungsverfahren
Anwaltstarif
Entschädigung
Case law2015-07-30
art. 299 (1) ZPO

in

5A 976/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 299 Abs. 1 ZPO im Kontext der Obhutszuteilung für das gemeinsame Kind C.A.________. Es stellte fest, dass das Gericht nach dieser Bestimmung zwar von Amtes wegen prüfen muss, ob das Kind durch einen Beistand vertreten werden muss, jedoch keine automatische Verpflichtung zur Bestellung eines Beistands besteht. Die Vorinstanz hatte nach umfangreichen gutachterlichen Abklärungen und mehrmaliger Anhörung des Kindes von einer Prozessvertretung abgesehen, da das Kindeswohl hinreichend gewahrt war. Das Bundesgericht sah keine Willkür in dieser Entscheidung, da die Vorinstanz ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt und die Kriterien des Kindeswohls angemessen berücksichtigt hatte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.307 ZGB art.308 (1 und 2) ZGB art.106 (2) BGG art.29 (2) BV art.299 (2 und 3) ZPO art.176 (3) ZGB art.98 BGG
Obhutszuteilung
Kindeswohl
Prozessvertretung
Willkürverbot
Ermessensausübung
Erziehungsfähigkeit
Verfahrensrecht