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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 284 Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen

1 Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 124e Absatz 2, 129 und 134 ZGB137.138

2 Nicht streitige Änderungen können die Parteien in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des ZGB betreffend Kinderbelange (Art. 134 Abs. 3 ZGB).

3 Für streitige Änderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss.

137 SR 210

138 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Case law2020-09-04
art. 284 (3) ZPO

in

5A 347/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 284 Abs. 3 ZPO im Kontext einer Abänderungsklage bezüglich Unterhaltsbeiträge für Kinder und nachehelichen Unterhalt. Der Beschwerdeführer wollte die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung widerrufen, da sich die Verhältnisse durch den Umzug seines jüngsten Sohnes nach Deutschland geändert hatten. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Wohnsitzwechsel als Abänderungsgrund hätte berücksichtigen müssen, da die Vereinbarung diesen explizit als solchen vorbehalten hatte. Es wurde kritisiert, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht zur Nachreichung notwendiger Dokumente angehalten hatte, um die veränderten Lebenshaltungskosten zu beurteilen. Zudem wurde die Anwendung des Schulstufenmodells für die Berechnung des Betreuungsunterhalts als relevant erachtet, da die Parteien zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht von der neuen Rechtsprechung wussten. Das Bundesgericht hob daher das Urteil der Vorinstanz teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

art.57 ZPO art.106 (1) BGG art.317 (1) ZPO art.296 (1) ZPO art.66 (1) BGG art.279 (1) ZPO art.68 (1) BGG art.291 (2) ZPO art.42 (1) BGG art.105 (1) BGG art.107 (2) BGG
Abänderungsklage
Unterhaltsbeiträge
Kindesunterhalt
nachehelicher Unterhalt
Schulstufenmodell
Lebenshaltungskosten
gerichtliche Genehmigung
Case law2004-06-16
art. 284 (2) ZPO

in

5P.108/2004

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 284 Abs. 2 ZPO, der bestimmt, dass auf ein Revisionsgesuch nur eingetreten wird, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden konnten und dies auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren neue Telefonabrechnungen vorgelegt, die belegen sollten, dass er seinen Bruder bereits vor der Diebstahlsmeldung angerufen hatte. Das Kantonsgericht lehnte das Revisionsgesuch ab, da der Beschwerdeführer bei sorgfältiger Prozessführung diese Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren hätte einreichen können. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass die Anforderungen an die prozessuale Sorgfalt hoch sind und der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, die relevanten Telefonabrechnungen früher zu beschaffen. Die Rüge des überspitzten Formalismus wurde als unbegründet zurückgewiesen, da das Kantonsgericht einen strengen, aber nicht übertriebenen Massstab angelegt hatte.

art.29 (1) BV art.150 (2) ZPO art.284 (1) ZPO
Revisionsgesuch
prozessuale Sorgfalt
Beweismittel
Telefonabrechnungen
Diebstahlsversion
Kantonsgericht
Bundesgericht
Case law2004-06-16
art. 284 (1) ZPO

in

5P.108/2004

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 284 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit einem Revisionsgesuch des Beschwerdeführers, der neue Beweismittel (Telefonrechnungen) vorbrachte, die den Zeitpunkt eines Anrufs an seinen Bruder betrafen. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Kantonsgerichts, dass der Beschwerdeführer bei zumutbarer Sorgfalt diese Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren hätte einreichen können, da die zeitlichen Unstimmigkeiten im Geschehensablauf hinreichend thematisiert waren und er sich der Bedeutung des Anrufzeitpunkts bewusst sein musste. Das Gericht wies die Rüge des überspitzten Formalismus zurück und stellte fest, dass die Anforderungen an die prozessuale Sorgfalt nicht übertrieben waren, da der Beschwerdeführer alle möglichen Telefonanschlüsse hätte überprüfen müssen, einschließlich des Mobiltelefons seiner Ehefrau.

art.284 (2) ZPO art.29 (1) BV art.150 (2) ZPO
Revision
Beweismittel
prozessuale Sorgfalt
Revisionsgesuch
Art. 284 ZPO
Diebstahlsversion
Telefonrechnungen
Case law1970-09-23
art. 284 ZPO

in

96 I 314

Das Bundesgericht prüft, ob die Anwendung der §§ 283 und 284 der thurgauischen ZPO durch das Obergericht einen überspitzten Formalismus darstellt, der gegen Art. 4 BV verstösst. Es wird festgestellt, dass die rechtzeitige Zahlung der Gebühren an die Bezirksgerichtskanzlei, die zur Weiterleitung an die Obergerichtskanzlei verpflichtet ist, ausreicht, um die Gültigkeit der Berufung zu wahren. Die wörtliche Auslegung des § 283 Abs. 1 ZPO durch das Obergericht wird als unvereinbar mit Art. 4 BV angesehen, da sie keinen schützenswerten Zweck verfolgt. Das Bundesgericht anerkennt, dass die Abgabe der Durchführungserklärung bei der Obergerichtskanzlei ein Gültigkeitserfordernis der Berufung ist. Im konkreten Fall wird jedoch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die rechtzeitige Zahlung der Gebühren und die in der Berufungserklärung enthaltenen Angaben bereits hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass sie an der Berufung festhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Durchführungserklärung wird daher als überspitzter Formalismus gewertet, der gegen Art. 4 BV verstösst. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Einreichung der Appellationsbescheinigung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und daher das Nichteinreichen kein Grund ist, auf die Berufung nicht einzutreten.

art.284 ZPO art.4 BV art.283 (1) ZPO
Formalismus
Berufung
Verwirkungsfrist
Durchführungserklärung
Gebührenzahlung
Art. 4 BV
ZPO
Case law1970-09-23
art. 284 ZPO

in

96 I 314

{'Formalismus': 'Das Bundesgericht prüft, ob die Anwendung der §§ 283 und 284 der thurgauischen ZPO durch das Obergericht einen überspitzten Formalismus darstellt, der gegen Art. 4 BV verstösst. Es wird festgestellt, dass die rechtzeitige Zahlung der Gebühren an die Bezirksgerichtskanzlei, die zur Weiterleitung an die Obergerichtskanzlei verpflichtet ist, ausreicht, um die Gültigkeit der Berufung zu wahren. Die wörtliche Auslegung des § 283 Abs. 1 ZPO durch das Obergericht wird als unvereinbar mit Art. 4 BV angesehen, da sie keinen schützenswerten Zweck verfolgt.', 'Durchführungserklärung': 'Das Bundesgericht anerkennt, dass die Abgabe der Durchführungserklärung bei der Obergerichtskanzlei ein Gültigkeitserfordernis der Berufung ist. Im konkreten Fall wird jedoch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die rechtzeitige Zahlung der Gebühren und die in der Berufungserklärung enthaltenen Angaben bereits hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass sie an der Berufung festhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Durchführungserklärung wird daher als überspitzter Formalismus gewertet, der gegen Art. 4 BV verstösst.', 'Appellationsbescheinigung': 'Das Bundesgericht stellt klar, dass die Einreichung der Appellationsbescheinigung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und daher das Nichteinreichen kein Grund ist, auf die Berufung nicht einzutreten.'}

art.284 ZPO art.4 BV art.283 (1) ZPO
Formalismus
Berufung
Verwirkungsfrist
Durchführungserklärung
Gebührenzahlung
Art. 4 BV
ZPO