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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 280 Vereinbarung über die berufliche Vorsorge

1 Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn:125

a.126
die Ehegatten sich über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben;
b.127
die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorlegen; und
c.
das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht.

2 Das Gericht teilt den beteiligten Einrichtungen den rechtskräftigen Entscheid bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages mit. Der Entscheid ist für die Einrichtungen verbindlich.

3 Weichen die Ehegatten in einer Vereinbarung von der hälftigen Teilung ab oder verzichten sie darin auf den Vorsorgeausgleich, so prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.128

125 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

126 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

127 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

128 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Case law2012-06-28
art. 280 (1) ZPO

in

5A 123/2012

Das Bundesgericht prüfte die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO und genehmigte diese, da sie die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Ansprüche aus beruflicher Vorsorge regelte. Die Vereinbarung sah vor, dass der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 55'000 an die Beschwerdegegnerin zahlt und deren Miteigentumshälfte an der gemeinsamen Liegenschaft übernimmt, wobei die Vorsorgeeinrichtung die Durchführbarkeit der Regelung bestätigte. Das Gericht ergänzte die Vereinbarung mit Anweisungen an die Vorsorgeeinrichtungen und nahm sie in das Urteilsdispositiv auf, da sie die Scheidungsfolgen vollständig und klar regelte und rechtlich zulässig sowie sachlich angemessen war.

art.122 ZGB art.22 FZG art.99 (1) BGG art.280 (2) ZPO art.284 (2) ZPO art.103 BGG art.66 (1) BGG
Scheidungsvereinbarung
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Berufliche Vorsorge
Gerichtliche Genehmigung
Vorsorgeeinrichtung
Miteigentum
Unterhaltsbeitrag
Case law2012-06-28
art. 280 (1) ZPO

in

138 III 532

Das Bundesgericht prüft die Genehmigung einer Scheidungsvereinbarung im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen. Gemäß Art. 280 Abs. 1 ZPO wird die Vereinbarung über die beruflichen Vorsorgeansprüche der Parteien geprüft. Die Vereinbarung sieht vor, dass der Beschwerdeführer die Miteigentumshälfte der Beschwerdegegnerin übernimmt und deren Anspruch aus beruflicher Vorsorge in Höhe von Fr. 173'289.30 durch Überweisung der Austrittsleistung erfüllt. Die Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers hat die Durchführbarkeit der vereinbarten Regelung bestätigt. Das Bundesgericht genehmigt die Vereinbarung, da sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Durchführbarkeit gegeben ist. Die Vereinbarung wird förmlich im Urteilsdispositiv aufgeführt und den betroffenen Vorsorgeeinrichtungen mitgeteilt.

art.73 BZP art.32 (2) BGG art.99 BGG art.66 (1) BGG art.72 BGG art.71 BGG
Scheidungsvereinbarung
berufliche Vorsorge
Genehmigung
Vermögensrecht
Vergleich
Verfahrenskosten
Bundesgericht
Case law2010-09-16
art. 280 (1) ZPO

in

5D 126/2010

Das Bundesgericht entschied, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, da der Beschwerdeführer weder in seiner Eingabe an das Bundesgericht auf die Erwägungen des Obergerichts vom 5. Juli 2010 nachvollziehbar einging noch darlegte, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sein soll. Das Obergericht hatte festgestellt, dass die kantonale Beschwerdeschrift keinen klaren Beschwerdeantrag enthielt und der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hatte, dass der erstinstanzliche Entscheid einen der in Art. 280 Abs. 1 ZPO/AR abschliessend genannten Beschwerdegründe erfüllte, insbesondere keine Willkür als Akt der Rechtsverweigerung erkennbar war. Da die Beschwerde keine hinreichende Begründung enthielt, wurde auf sie nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

art.108 (1 lit. b) BGG art.117 BGG art.106 (2) BGG art.116 BGG art.66 (1) BGG art.64 (1) BGG
subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Rechtsverweigerungsbeschwerde
Art. 280 Abs. 1 ZPO
Willkür
unzulässige Beschwerde
unentgeltliche Rechtspflege
Gerichtskosten
Case law2002-07-24
art. 280 (1) ZPO

in

5P.215/2002

Das Bundesgericht untersuchte die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO/AR und stellte fest, dass diese nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig ist, wobei die Justizaufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Willkür bei der Zivilrechtspflege erhoben werden kann, falls keine Appellation möglich ist oder diese zu spät käme. Im vorliegenden Fall hatte der Obergerichtspräsident als Einzelrichter über eine Appellation entschieden, was nach der ZPO/AR nicht als Entscheid einer Abteilung des Obergerichts gilt, sondern als Entscheid eines Einzelrichters, gegen den die Justizaufsichtsbeschwerde zulässig ist. Das Bundesgericht betonte, dass der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde, da der Beschwerdeführer die Justizaufsichtsbeschwerde nicht ergriffen hatte, und lehnte daher die staatsrechtliche Beschwerde ab.

staatsrechtliche Beschwerde
Justizaufsichtsbeschwerde
Rechtsverweigerung
Einzelrichter
kantonale Instanzenzug
Zivilprozessordnung
Nichteintretensentscheid