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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

4. Titel: Vereinfachtes Verfahren

Art. 245 Vorladung zur Verhandlung und Stellungnahme

1 Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor.

2 Enthält die Klage eine Begründung, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

Case law2020-05-20
art. 245 (1) ZPO

in

4A 85/2020

Das Bundesgericht entschied, dass bei Säumnis der beklagten Partei in der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO nicht analog Art. 223 Abs. 1 ZPO eine neue Vorladung erforderlich ist, sondern stattdessen die Säumnisfolgen nach Art. 234 Abs. 1 ZPO unmittelbar eintreten. Das Gericht begründete dies mit dem Ziel des vereinfachten Verfahrens, eine beschleunigte Streitbeilegung zu ermöglichen, und wies darauf hin, dass eine erneute Vorladung dem Zweck der Verfahrensbeschleunigung widersprechen würde. Zudem wurde betont, dass die Säumnisfolgen durch die sozialen Untersuchungsmaximen nach Art. 247 ZPO gemildert werden und dass eine Partei, der rechtzeitig und formell korrekt vorgeladen wurde, ohne Weiteres zur Verhandlung erscheinen kann. Die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin wurde als unbegründet abgewiesen.

art.234 (1) ZPO art.223 (1) ZPO art.29 (2) BV art.247 ZPO art.53 (1) ZPO art.147 ZPO art.148 ZPO
Säumnis
vereinfachtes Verfahren
Verfahrensbeschleunigung
rechtliches Gehör
Säumnisfolgen
soziale Untersuchungsmaxime
Gehörsrüge
Case law2020-05-20
art. 245 (1) ZPO

in

146 III 297

Im vereinfachten Verfahren muss die Klage im Zeitpunkt der Einreichung nicht begründet werden (Art. 244 Abs. 2 ZPO). Enthält sie wie vorliegend keine den Anforderungen von Art. 221 ZPO genügende Begründung, so stellt das Gericht sie nach Art. 245 Abs. 1 ZPO der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor. Wie vorzugehen ist, wenn die beklagte Partei nicht zur Verhandlung erscheint, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Zu beachten ist immerhin Art. 219 ZPO, laut dem die Bestimmungen zum ordentlichen Verfahren sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Auffassungen zu dieser Frage sind zweigeteilt: Nach der einen Meinung ist in dieser Situation Art. 234 Abs. 1 ZPO anzuwenden, gemäss dem das Gericht bei Säumnis einer Partei an der Hauptverhandlung die Eingaben berücksichtigt, die nach Massgabe der Zivilprozessordnung eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO (Beweiserhebung von Amtes wegen) die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen. Die Vorinstanz hat sich dieser Auffassung angeschlossen und das Vorgehen des Einzelrichters gemäss Art. 234 Abs. 1 ZPO geschützt. Ein anderer Teil der Lehre spricht sich für eine analoge Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO aus, gemäss dem das Gericht bei versäumter Klageantwort der beklagten Partei eine kurze Nachfrist setzt. Auf das vereinfachte Verfahren übertragen bedeute dies, dass bei unentschuldigter Abwesenheit der beklagten Partei an der mündlichen Verhandlung ein zweites Mal vorzuladen sei. Gemäss Art. 147 ZPO (Säumnis und Säumnisfolgen) ist eine Partei säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Abs. 1). Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Abs. 2). Die säumige Partei ist also grundsätzlich mit der versäumten Prozesshandlung ausgeschlossen, ohne dass ihr zunächst Gelegenheit eingeräumt würde, diese nachzuholen. Die strengen Säumnisfolgen tragen dem Umstand Rechnung, dass die Parteien im Zivilprozess regelmässig ein unterschiedlich grosses Interesse an der gerichtlichen Beurteilung ihres Streits haben. Sie verhindern, dass eine Partei - typischerweise die beklagte - das Verfahren zu Lasten der Gegenpartei verzögern kann. Mit dem vereinfachten Verfahren wollte der Gesetzgeber einen gegenüber dem ordentlichen Verfahren beschleunigten Rechtsweg schaffen. Dieser soll es den Parteien ermöglichen, in Fällen mit vergleichsweise kleinem Streitwert und insbesondere in den Materien des sogenannten sozialen Privatrechts mit vertretbarem Aufwand und innert überschaubarer Frist eine gerichtliche Beurteilung ihres Rechtsstreits zu erlangen. Das vereinfachte Verfahren ist auf Angelegenheiten zugeschnitten, für die "der ordentliche Prozess zu schwer wäre", und soll damit auch zur Entlastung der Gerichte beitragen. Art. 246 Abs. 1 ZPO schreibt dem Gericht vor, die notwendigen Verfügungen zu treffen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann. Dieser Vorgabe liefe es aber offensichtlich zuwider, wenn bei unentschuldigter Abwesenheit der beklagten Partei zur Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO neu vorgeladen werden müsste. Dagegen trägt es zur angestrebten Verfahrensbeschleunigung bei, wenn in diesem Fall direkt die Säumnisfolgen eintreten. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, ist somit nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen. Das Bezirksgericht hat die ZPO richtig angewendet, wenn es die Verhandlung vom 13. März 2019 in Abwesenheit der säumigen Beschwerdeführerin durchführte.

art.234 (1) ZPO art.223 (1) ZPO art.29 (2) BV art.246 (1) ZPO art.247 ZPO art.244 (2) ZPO art.147 ZPO
Säumnis
Vereinfachtes Verfahren
Art. 245 Abs. 1 ZPO
Art. 234 Abs. 1 ZPO
Art. 223 Abs. 1 ZPO
Verfahrensbeschleunigung
Gehörsrüge
Case law2017-02-16
art. 245 (2) ZPO

in

4A 453/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 245 Abs. 2 ZPO im Zusammenhang mit dem vereinfachten Verfahren für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin keine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur begründeten Klage eingeräumt, sondern die Parteien direkt zur Verhandlung geladen, was gegen Art. 245 Abs. 2 ZPO verstieß. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin diese Verfahrensverletzung nicht rechtzeitig gerügt hatte und daher nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) keine Vorteile daraus ziehen konnte. Zudem wurde ihre Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) als unbegründet erachtet, da sie keine substantiierten Angaben machte, wie sich die fehlende Akteneinsicht auf den Verfahrensausgang ausgewirkt hätte.

art.243 (2) ZPO art.2 ZGB art.245 (1) ZPO art.244 (2) ZPO art.29 (2) BV art.53 ZPO art.105 (1) BGG
Rechtliches Gehör
Verfahrensrecht
Treu und Glauben
Zusatzversicherung
Schriftliche Stellungnahme
Akteneinsicht
Bundesgericht
Case law2015-05-13
art. 245 (1) ZPO

in

4A 190/2015

Das Bundesgericht untersuchte die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gemäss Art. 245 Abs. 1 ZPO und stellte fest, dass dieser Artikel keine explizite zeitliche Vorgabe für die Vorladung zur mündlichen Verhandlung enthält, sondern lediglich das Verfahrensregelung ohne vorgängigen Schriftenwechsel vorsieht. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Vorinstanz durch das Unterlassen der Vorladung über 5½ Monate nach Klageeinreichung das Verfahren ungebührlich verzögert habe. Das Gericht wies diese Argumentation zurück, da Art. 245 Abs. 1 ZPO nicht 'unverzüglich' oder ähnlich zeitlich bindende Formulierungen enthält und die Vorinstanz durch die Koordination mit einem parallelen Verfahren sowie die Beschwerdeführung des Klägers selbst zur Verzögerung beitrug. Unter Berücksichtigung der Umstände, einschliesslich der Komplexität des Falles und des Verhaltens der Parteien, sah das Gericht keine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 6 Abs. 1 EMRK und wies die Beschwerde ab.

art.6 (1) EMRK art.243 (1) ZPO art.29 (1) BV art.7 ZPO art.75 (2) BGG art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.245 (2) ZPO art.221 ZPO art.244 (1) ZPO art.64 BGG
Rechtsverzögerung
Beschleunigungsgebot
Art. 245 ZPO
mündliche Verhandlung
Verfahrensdauer
Sozialversicherungsgericht
Beschwerde in Zivilsachen
Case law2015-02-20
art. 245 (1.0) ZPO

in

4A 8/2015

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde gegen die angebliche Verzögerung der Vorladung zu einer Verhandlung gemäss Art. 245 Abs. 1 ZPO unzulässig ist, da Art. 94 BGG nur gegen die Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids, nicht aber gegen die Verzögerung einer Verfahrenshandlung wie der Vorladung, Beschwerde ermöglicht. Der Beschwerdeführer rügte nicht die Verzögerung eines Entscheids, sondern die unterbliebene Vorladung, was nicht unter Art. 94 BGG fällt. Zudem wurde die Rüge als ungenügend begründet angesehen, da der Beschwerdeführer nicht präzise darlegte, warum die Verzögerung unangemessen sei.

art.94 BGG art.6 (1) EMRK art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.29 (1) BV art.68 (3) BGG art.64 BGG
Rechtsverzögerung
Beschwerdeunzulässigkeit
Art. 94 BGG
Verfahrenshandlung
anfechtbarer Entscheid
unzureichende Begründung
Vorladung zur Verhandlung
Case law2014-09-01
art. 245 (2) ZPO

in

140 III 450

Die Vorinstanz hätte nach Art. 245 Abs. 2 ZPO zunächst einen Schriftenwechsel durchführen und die Parteien zur Hauptverhandlung laden müssen, da die Klage schriftlich und mit Begründung eingereicht wurde. Der Gesetzgeber bringt mit dem Wort 'zunächst' klar zum Ausdruck, dass das Verfahren mit einem Schriftenwechsel beginnt, gefolgt von einer Hauptverhandlung, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung verletzt, indem sie nach einem einfachen Schriftenwechsel und ohne Verzicht der Parteien zur Urteilsfällung schritt. Ein konkludenter Verzicht auf eine Verhandlung ist nicht leichtfertig anzunehmen, insbesondere bei juristischen Laien. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nicht über seinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung informiert oder ihn aufgefordert, sich dazu zu äußern.

art.246 (2) ZPO art.247 (2) ZPO art.233 ZPO art.244 (1) ZPO art.236 ZPO art.243 ZPO art.219 ZPO
vereinfachtes Verfahren
Hauptverhandlung
Schriftenwechsel
Verzicht auf Verhandlung
soziale Untersuchungsmaxime
mündliche Verhandlung
rechtliches Gehör
Case law2014-01-09
art. 245 (2) ZPO

in

4A 65/2014

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO verletzt hat, indem sie nach einem einfachen Schriftenwechsel und ohne Verzicht der Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Urteilsfällung schritt. Das Gericht betonte, dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO, insbesondere bei Anwendung der sozialen Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO), eine mündliche Verhandlung grundsätzlich durchzuführen ist, es sei denn, beide Parteien verzichten ausdrücklich oder konkludent darauf. Da der Beschwerdeführer von einem juristischen Laien vertreten wurde und nicht klar auf seinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung hingewiesen wurde, konnte sein Schweigen nicht als Verzicht gewertet werden. Dies führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

art.246 (2) ZPO art.243 (2) ZPO art.247 (2) ZPO art.233 ZPO art.236 ZPO
Vereinfachtes Verfahren
Mündliche Verhandlung
Soziale Untersuchungsmaxime
Rechtliches Gehör
Verfahrensrecht
Zivilprozessordnung
Beschwerde
Case law1960-03-16
art. 245 ZPO

in

86 I 86

Die Ehegatten X.-Y. und N. wurden als Zeugen im Vaterschaftsprozess gegen S. vernommen, ohne über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt zu worden zu sein. Die Ehegatten X.-Y. logen über die Anwesenheit von Therese X. in der Silvesternacht 1953/54, während N. seine intimen Beziehungen zu Therese X. leugnete. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte sie wegen falschen Zeugnisses, da es die Aussagen trotz fehlender Belehrung als gültig erachtete. Das Bundesgericht prüfte, ob die Aussagen der Zeugen trotz fehlender Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gültig waren. Es stellte fest, dass Art. 252 ZPO zwar eine Belehrungspflicht vorsieht, aber die Folgen einer unterlassenen Belehrung nicht absolut regelt. Das Gericht hielt die Auffassung des Obergerichts für vertretbar, dass eine Aussage gültig sein kann, wenn der Zeuge das Verweigerungsrecht kannte oder keinen Verweigerungsgrund hatte. Allerdings kritisierte das Bundesgericht die Annahme, dass eine ledige Frau niemals die Auskunft über ausserehelichen Geschlechtsverkehr verweigern dürfe, da dies willkürlich sei. Es hob die Verurteilung der Ehegatten X.-Y. auf, da ihre Aussagen ungültig waren, während es die Verurteilung von N. bestätigte, da er sein Verweigerungsrecht kannte und trotzdem falsch aussagte.

art.24 (2) StGB art.214 StGB art.4 BV art.307 StGB
Zeugnisverweigerungsrecht
falsches Zeugnis
Ehre
Gültigkeit der Aussage
Belehrungspflicht
Willkür
Anstiftung
Case law1960-03-16
art. 245 ZPO

in

86 I 86

{'factual_analysis': 'Die Ehegatten X.-Y. und N. wurden als Zeugen im Vaterschaftsprozess gegen S. vernommen, ohne über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt zu worden zu sein. Die Ehegatten X.-Y. logen über die Anwesenheit von Therese X. in der Silvesternacht 1953/54, während N. seine intimen Beziehungen zu Therese X. leugnete. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte sie wegen falschen Zeugnisses, da es die Aussagen trotz fehlender Belehrung als gültig erachtete.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht prüfte, ob die Aussagen der Zeugen trotz fehlender Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gültig waren. Es stellte fest, dass Art. 252 ZPO zwar eine Belehrungspflicht vorsieht, aber die Folgen einer unterlassenen Belehrung nicht absolut regelt. Das Gericht hielt die Auffassung des Obergerichts für vertretbar, dass eine Aussage gültig sein kann, wenn der Zeuge das Verweigerungsrecht kannte oder keinen Verweigerungsgrund hatte. Allerdings kritisierte das Bundesgericht die Annahme, dass eine ledige Frau niemals die Auskunft über ausserehelichen Geschlechtsverkehr verweigern dürfe, da dies willkürlich sei. Es hob die Verurteilung der Ehegatten X.-Y. auf, da ihre Aussagen ungültig waren, während es die Verurteilung von N. bestätigte, da er sein Verweigerungsrecht kannte und trotzdem falsch aussagte.'}

art.24 (2) StGB art.214 StGB art.4 BV art.307 StGB
Zeugnisverweigerungsrecht
falsches Zeugnis
Ehre
Gültigkeit der Aussage
Belehrungspflicht
Willkür
Anstiftung
Case law1959-09-18
art. 245 (1) ZPO

in

85 II 275

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von § 245 Ziff. 1 ZPO im Kontext einer Besitzesschutzklage gemäss Art. 928 ZGB. Es wird festgehalten, dass das Befehlsverfahren nach § 245 Ziff. 1 ZPO für Besitzesstörungen anwendbar ist, da es sich um eine tatsächliche Herrschaft handelt und nicht um ein Rechtsverhältnis. Der Entscheid im Befehlsverfahren hat nur vorläufigen Charakter, da die Frage der Rechtmässigkeit der Eigentumsausübung einem künftigen Zivilrechtsstreit vorbehalten bleibt. Die Besitzesschutzklage bezweckt lediglich die Wiederherstellung des früheren tatsächlichen Zustandes und greift nicht der endgültigen Regelung streitiger zivilrechtlicher Verhältnisse vor. Daher liegt kein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG vor, der einer Berufung an das Bundesgericht unterliegt.

art.684 ZGB art.245 (1) ZPO art.928 ZGB art.252 ZPO
Besitzesschutz
Besitzesstörung
Befehlsverfahren
vorläufiger Charakter
Immissionen
Rechtskraft
Zivilrechtsstreitigkeit