Art. 219
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Das Bundesgericht hat in diesem Urteil die Frage geklärt, wann der Aktenschluss in einem summarischen Verfahren eintritt, wenn ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird. Es hat entschieden, dass in einem solchen Fall die Parteien unbeschränkt Noven vorbringen dürfen, solange das Gericht die Beratung nicht aufgenommen hat. Der Aktenschluss tritt erst nach dem zweiten Schriftenwechsel ein. Diese Lösung wurde bereits in BGE 144 III 117 angedeutet, aber offengelassen. Das Gericht bestätigt nun, dass im erstinstanzlichen Summarverfahren in einem zweiten Schriftenwechsel unbeschränkt Noven zugelassen werden, analog zu Art. 229 Abs. 2 ZPO. Nach diesem zweiten Schriftenwechsel sind Noven nur noch unter den engen Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig. Das Gericht betont, dass die Gerichte klar angeben müssen, ob sie einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder lediglich das Replikrecht gewähren, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Die Beschwerdeführer, Eltern und Grosseltern einer volljährigen Person, wehrten sich gegen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens in einem Verwandtenunterstützungsverfahren. Das Bundesgericht entschied, dass für Klagen auf Verwandtenunterstützung von volljährigen Personen (oder durch ein subrogiertes Gemeinwesen) das ordentliche Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO anzuwenden ist, nicht das vereinfachte Verfahren nach Art. 295 f. ZPO. Die Auslegung von Art. 329 Abs. 3 ZGB ergab, dass dieser keine Verweisung auf das vereinfachte Verfahren enthält, da der Gesetzgeber keine klare Regelung getroffen hat und die ZPO das Verfahrensrecht abschliessend regelt. Zudem bedürfen volljährige Kläger oder subrogierte Gemeinwesen keines besonderen prozessualen Schutzes, der durch das vereinfachte Verfahren geboten würde.
Die X. AG erhielt eine Frist von sieben Tagen zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch, die während der Betreibungsferien (15. bis 31. Juli) lief. Die Stellungnahme wurde verspätet eingereicht, woraufhin der Rechtsöffnungsrichter die provisorische Rechtsöffnung erteilte. Die X. AG begehrte eine Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO, die jedoch abgelehnt wurde. Das Bundesgericht prüfte, ob Art. 223 ZPO (Nachfrist bei versäumter Klageantwort) im summarischen Verfahren der Rechtsöffnung anwendbar ist. Es entschied, dass die Prozessbeschleunigung im summarischen Verfahren Vorrang hat und eine Nachfrist nicht gewährt werden muss. Die Anwendung von Art. 219 ZPO (sinngemässe Anwendung des ordentlichen Verfahrens) lässt Abweichungen zu, wenn die Natur des besonderen Verfahrens dies erfordert. Die Ablehnung der Nachfrist wurde damit begründet, dass der Gläubiger innerhalb der Anschlussfrist (Art. 110 SchKG) den Rechtsvorschlag beseitigen können muss, um an der Pfändung teilzunehmen. Eine Nachfrist würde diesen Zweck vereiteln.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob im summarischen Verfahren zur Rechtsöffnung gemäss Art. 219 ZPO eine Nachfrist nach Art. 223 ZPO bei versäumter Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch anzusetzen ist. Das Gericht stellte fest, dass Art. 219 ZPO die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens nur sinngemäss auf andere Verfahren anwendbar macht, wobei Abweichungen aufgrund der Natur des besonderen Verfahrens möglich sind. Im vorliegenden Fall wurde die Nichtanwendbarkeit von Art. 223 ZPO im summarischen Rechtsöffnungsverfahren mit der gesetzlich gebotenen Prozessbeschleunigung begründet, die dem Gläubiger die Anschlussfrist gewährleisten soll. Das Gericht bestätigte, dass die Erstinstanz nach versäumter Stellungnahme den Entscheid in der Sache treffen durfte, ohne eine Nachfrist anzusetzen, und sah darin keine Rechtsverletzung.
{'factual_context': 'Die X. AG erhielt eine Frist von sieben Tagen zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch, die während der Betreibungsferien (15. bis 31. Juli) lief. Die Stellungnahme wurde verspätet eingereicht, woraufhin der Rechtsöffnungsrichter die provisorische Rechtsöffnung erteilte. Die X. AG begehrte eine Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO, die jedoch abgelehnt wurde.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht prüfte, ob Art. 223 ZPO (Nachfrist bei versäumter Klageantwort) im summarischen Verfahren der Rechtsöffnung anwendbar ist. Es entschied, dass die Prozessbeschleunigung im summarischen Verfahren Vorrang hat und eine Nachfrist nicht gewährt werden muss. Die Anwendung von Art. 219 ZPO (sinngemässe Anwendung des ordentlichen Verfahrens) lässt Abweichungen zu, wenn die Natur des besonderen Verfahrens dies erfordert. Die Ablehnung der Nachfrist wurde damit begründet, dass der Gläubiger innerhalb der Anschlussfrist (Art. 110 SchKG) den Rechtsvorschlag beseitigen können muss, um an der Pfändung teilzunehmen. Eine Nachfrist würde diesen Zweck vereiteln.'}
Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 219 Abs. 2 lit. c ZPO/UR, der im beschleunigten Verfahren vorsieht, dass Beweisanträge und Beweismittelofferten mit dem Schriftenwechsel einzureichen sind. Die Beschwerdeführerin hatte Beweismittel erst in der mündlichen Verhandlung nachgereicht, was die Vorinstanz als nicht prozesskonform ablehnte. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz die Beweismittel nicht grundsätzlich für unzulässig erklärte, sondern lediglich deren verspätete Einreichung beanstandete. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des rechtlichen Gehörs, wurde verneint, da die Beschwerdeführerin die Beweismittel rechtzeitig hätte einreichen können und müssen. Die Beschwerde in Zivilsachen wurde als unzulässig und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 219 Abs. 2 ZPO im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV), da der Einzelrichter neue Anträge im Rekursverfahren nicht zugelassen habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Einzelrichter die Ablehnung nicht auf Art. 219 Abs. 2 ZPO, sondern auf Art. 72 ZPO gestützt hatte. Zudem wurden die verspäteten Eingaben der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, da die gesetzliche Rekursfrist abgelaufen war. Das Bundesgericht wies die Beschwerde insoweit ab, als die Voraussetzungen für eine Willkürrüge nicht erfüllt waren und die Beschwerdeführerin ihre Argumente nicht substantiiert darlegte.