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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

4. Kapitel: Urteilsvorschlag und Entscheid

Art. 211 Wirkungen

1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

2 Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu:

a.
in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei;
b.
in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

3 Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides.

4 Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1–3 hinzuweisen.

Case law2022-09-09
art. 211 (1) ZPO

in

4D 38/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Urteilsvorschlag des Friedensrichteramts gemäss Art. 211 Abs. 1 ZPO rechtswirksam zugestellt wurde, obwohl er nur dem Beklagten persönlich und nicht seinem Rechtsvertreter zugestellt wurde. Das Gericht stellte fest, dass der Rechtsvertreter spätestens am 24. November 2021 Kenntnis vom Urteilsvorschlag hatte und diesen innerhalb der 20-Tage-Frist hätte ablehnen können, weshalb kein Rechtsnachteil entstanden sei. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen, da die Vorinstanz die Rügen des Beschwerdeführers ausreichend geprüft hatte und keine Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) vorlag.

art.109 (2 lit. a) BGG art.74 (1 lit. b) BGG art.29 (1) BV art.29 (2) BV art.106 (2) BGG art.137 ZPO art.9 BV art.66 (1) BGG art.42 (1) BGG art.117 BGG art.113 BGG art.116 BGG
Zustellung
Urteilsvorschlag
Rechtsvertreter
Rechtsverweigerungsverbot
rechtliches Gehör
Willkür
Beschwerde
Case law2018-08-20
art. 211 (1) ZPO

in

4A 593/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vollstreckbarkeitsbescheinigung eines Urteilsvorschlags nach Art. 211 Abs. 1 ZPO ein anfechtbares Objekt darstellt und ob der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO auf die Ablehnungsfrist des Urteilsvorschlags anwendbar ist. Das Gericht stellte fest, dass die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht nur ein Beweismittel, sondern eine anfechtbare Verfügung ist, da sie eine definitive Feststellung zur Rechtskraft des Urteilsvorschlags enthält. Zudem entschied das Gericht, dass der Fristenstillstand während der Gerichtsferien auch für die Ablehnungsfrist des Urteilsvorschlags gilt, da das Schlichtungsverfahren während dieser Frist noch nicht abgeschlossen ist. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, da der Urteilsvorschlag fristgerecht abgelehnt worden war und somit nicht in Rechtskraft erwachsen konnte.

art.328 (1 lit. c) ZPO art.145 (3) ZPO art.336 (2) ZPO art.319 (lit. a) ZPO art.145 (1 lit. b) ZPO art.319 (lit. b Ziff. 1) ZPO art.319 (lit. c) ZPO
Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Urteilsvorschlag
Fristenstillstand
Schlichtungsverfahren
Rechtskraft
Beschwerde
Rechtsverweigerung
Case law2018-08-20
art. 211 (1) ZPO

in

144 III 404

Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 ZPO bei der Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags zu beachten ist oder ob die Ausnahmeregelung von Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO greift. Die Lehre ist in dieser Frage gespalten. Ein Teil der Lehre spricht sich für den Fristenstillstand aus, da das Schlichtungsverfahren mit dem Urteilsvorschlag seinen Abschluss finde. Andere Stimmen in der Lehre argumentieren, dass das Schlichtungsverfahren mit der Ablehnung noch nicht beendet sei und der Urteilsvorschlag Teil des Schlichtungsverfahrens bleibe. Das Bundesgericht hält an der klaren Abgrenzung fest, dass die Regelung betreffend den Fristenstillstand für den Rechtssuchenden einfach und klar nachvollziehbar sein muss. Es kommt zum Schluss, dass der Fristenstillstand zu beachten ist und die Ausnahmeregelung von Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO nicht anwendbar ist. Zudem wird betont, dass die Ablehnungsfrist nicht von der Schlichtungsbehörde angesetzt wird und die Verfahrensleitung der Behörde mit dem Urteilsvorschlag im Wesentlichen beendet ist.

art.209 (4) ZPO art.209 (3) ZPO art.145 (1) ZPO art.145 (2) ZPO
Fristenstillstand
Schlichtungsverfahren
Urteilsvorschlag
Ablehnungsfrist
Rechtskraft
Verfahrensabschluss
ZPO
Case law2013-01-11
art. 211 ZPO

in

4A 483/2013

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 211 ZPO und stellte fest, dass die Kostenerlassverfügung der Schlichtungsstelle vom 6. März 2013, welche die unentgeltliche Prozessführung für das Schlichtungsverfahren ablehnte, als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist, da das Schlichtungsverfahren ein notwendiger Schritt zum Endentscheid in der mietrechtlichen Hauptsache darstellt und die Streitsache noch nicht rechtskräftig beurteilt war. Die Beschwerde konnte nur zulässig sein, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorlag, was das Gericht verneinte, da die Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung sich nur auf das bereits abgeschlossene Schlichtungsverfahren bezog und keine Auswirkungen auf das nachfolgende gerichtliche Verfahren hatte. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.93 (1) BGG art.66 (1) BGG art.29 (1) BGG art.90 BGG art.105 (1) BGG art.64 (1) BGG art.92 (1) BGG art.210 (1) ZPO
Unentgeltliche Prozessführung
Schlichtungsverfahren
Zwischenentscheid
Nicht wieder gutzumachender Nachteil
Mietrecht
Beschwerde
Subsidiarität
Case law2004-02-16
art. 211 ZPO

in

1P.351/2003

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 211 ZPO im Zusammenhang mit der Überprüfung der Kostenfolge in einem Baueinspracheverfahren. Es stellte fest, dass das Kantonsgericht den Rekursantrag des Einsprachegegners sinngemäss als Antrag auf Aufhebung der Kostenauferlegung interpretierte, obwohl dieser keine explizite Herabsetzung der Entschädigung beantragt hatte. Das Gericht betonte, dass die Rekursbehörde gemäss Art. 211 ZPO nicht an die Begründung des Rekursantrags gebunden ist und im Rahmen der Anträge einen neuen Entscheid fällen kann. Es sah keine Willkür in der Anwendung der §§ 211 und 212 Abs. 1 ZPO durch das Kantonsgericht, da dieses vertretbar annahm, der Antrag umfasse auch die Herabsetzung der Entschädigung nach dem Grundsatz 'in maiore minus'.

art.212 (1) ZPO art.9 BV art.62 ZPO art.63 ZPO
Rekursantrag
Kostenfolge
Willkürverbot
Parteientschädigung
Ermessensspielraum
Honorarbemessung
Verfahrensrecht
Case law1991-07-22
art. 211 ZPO

in

117 IA 295

Gemäß § 211 ZPO/BL kann der unterliegenden Partei im Urteil die Bezahlung einer in fester Summe anzugebenden Entschädigung an die Gegenpartei auferlegt werden. Das Obergericht verweigerte eine Prozessentschädigung an den Beklagten mit der Begründung, dass dieser rechtsschutzversichert sei und sein Anwalt Angestellter der Versicherung sei. Das Bundesgericht hält diese Begründung für willkürlich, da das Gesetz keinen Anhaltspunkt für eine solche Verweigerung bietet. Eine Rechtsschutzversicherung deckt nur das eigene Kostenrisiko des Versicherten, nicht aber dasjenige der Gegenpartei. Der Grundsatz des Zivilprozessrechts verlangt, dass jede Partei die andere nach Maßgabe ihres Unterliegens zu entschädigen hat. Die Tatsache, dass die obsiegende Partei eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, befreit die unterliegende Partei nicht von der Leistung einer Prozessentschädigung. Der angefochtene Entscheid ist daher als verfassungswidrig aufzuheben.

art.4 BV
Prozessentschädigung
Rechtsschutzversicherung
Willkür
Kostenentscheid
Unterliegende Partei
Verfassungswidrigkeit
Zivilprozessrecht
Case law1973-05-24
art. 211 ZPO

in

99 IA 407

Das Bundesgericht prüft, ob die Weigerung des Obergerichts Aargau, die Kläger zur Duldung einer anthropologisch-erbbiologischen Begutachtung (AEG) zu verpflichten, eine Rechtsverweigerung darstellt. Es stellt fest, dass das Bundesrecht dem Vaterschaftsbeklagten das Recht auf Durchführung eines AEG einräumt, die Durchsetzung jedoch kantonalem Recht unterliegt. Das Bundesgericht analysiert § 211 ZPO in Verbindung mit § 85 ZPO und kommt zum Schluss, dass diese Bestimmungen eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer solchen Begutachtung bilden, da es sich um eine prozessuale Last handelt, deren Nichterfüllung zu nachteiligen Schlussfolgerungen führen kann. Es betont, dass ein AEG keinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt und das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Das Obergericht habe willkürlich gehandelt, indem es die Säumnisfolgen nicht angedroht habe.

art.307 ZGB art.85 ZPO art.86 ZPO art.310 ZGB art.4 BV art.220 ZPO
anthropologisch-erbbiologisches Gutachten
Vaterschaftsprozess
persönliche Freiheit
Säumnisfolgen
Beweiswürdigung
kantonales Prozessrecht
Rechtsverweigerung