Art. 198 Ausnahmen
Das Schlichtungsverfahren entfällt:
- a.
- im summarischen Verfahren;
- abis.78
- bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB79 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
- b.
- bei Klagen über den Personenstand;
- bbis.80
- bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB81);
- c.
- im Scheidungsverfahren;
- d.82
- im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
- e.
- bei folgenden Klagen aus dem SchKG83:
- 1.
- Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
- 2.
- Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
- 3.
- Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG),
- 4.
- Anschlussklage (Art. 111 SchKG),
- 5.
- Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
- 6.
- Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),
- 7.
- Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
- 8.
- Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
- f.
- bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
- g.
- bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;
- h.
- wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat.
78 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).
80 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
82 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
