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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

1. Kapitel: Geltungsbereich und Schlichtungsbehörde

Art. 198 Ausnahmen

Das Schlichtungsverfahren entfällt:

a.
im summarischen Verfahren;
abis.78
bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB79 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
b.
bei Klagen über den Personenstand;
bbis.80
bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB81);
c.
im Scheidungsverfahren;
d.82
im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
e.
bei folgenden Klagen aus dem SchKG83:
1.
Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
2.
Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
3.
Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG),
4.
Anschlussklage (Art. 111 SchKG),
5.
Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
6.
Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),
7.
Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
8.
Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
f.
bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
g.
bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;
h.
wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat.

78 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

79 SR 210

80 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

81 SR 210

82 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).

83 SR 281.1

Case law2023-06-02
art. 198 (lit. a) ZPO

in

5D 129/2022

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 198 lit. a ZPO im summarischen Verfahren kein vorgängiges Schlichtungsverfahren erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin hatte argumentiert, dass die Vorinstanz die Rechtmässigkeit ihrer ausserordentlichen Kündigung nach Art. 259b lit. a OR hätte prüfen müssen, ohne dass ein Schlichtungsverfahren vorausgegangen sei. Das Gericht wies diese Argumentation zurück, da der klare Wortlaut von Art. 198 lit. a ZPO ein solches Verfahren im summarischen Verfahren ausschliesst. Da weder der notwendige Streitwert erreicht wurde noch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag, war die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde ebenfalls abgewiesen, da keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte nachgewiesen werden konnte.

art.115 BGG art.326 (Abs. 1) ZPO art.74 (Abs. 1 lit. a) BGG art.259_b (lit. a) OR art.113 BGG art.116 BGG art.74 (Abs. 1 lit. b) BGG art.74 (Abs. 2 lit. a) BGG
Rechtsöffnungsverfahren
Schlichtungsverfahren
summarisches Verfahren
ausserordentliche Kündigung
Mietrecht
Willkürverbot
Verfassungsbeschwerde
Case law2022-01-03
art. 198 (h) ZPO

in

5A 82/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Genuss der Rückdatierung der Rechtshängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO kommen kann, da sie beim zuständigen Regionalgericht eine inhaltlich deutlich von der ursprünglichen Eingabe bei der Schlichtungsbehörde abweichende Klageschrift eingereicht hatte. Das Gericht stellte klar, dass für eine Rückdatierung die ursprüngliche Eingabe im Original hätte eingereicht werden müssen, was hier nicht der Fall war. Zudem wies das Bundesgericht die Argumentation der Beschwerdeführerin zurück, dass sie eine umfassendere Klageschrift einreichen dürfe, und verwies auf die ständige Rechtsprechung (BGE 145 III 428), die eine Änderung der ursprünglichen Eingabe ausschliesst. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.63 (1) ZPO art.839 ZGB art.74 (1) BGG art.90 BGG art.72 (1) BGG art.66 (1) BGG
Bauhandwerkerpfandrecht
Rückdatierung der Rechtshängigkeit
Schlichtungsverfahren
Klageschrift
Zuständigkeit
Rechtsmittel
Rechtsprechung
Case law2021-12-23
art. 198 (lit. e Ziff. 5) ZPO

in

5A 539/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 198 lit. e Ziff. 5 ZPO, welcher das Schlichtungsverfahren für Aussonderungsklagen gemäss Art. 242 SchKG ausschliesst. Die Vorinstanz hatte die Klagebegehren 2 und 3 des Beschwerdeführers nicht als Aussonderungsklage qualifiziert und daher ein Schlichtungsverfahren für erforderlich gehalten. Das Bundesgericht korrigierte diese Auslegung und stellte fest, dass die Klagebegehren 2 und 3, insbesondere die Forderung nach Aushändigung und Indossierung des Aktienzertifikats, als Aussonderungsklage im Sinne von Art. 242 Abs. 2 SchKG zu verstehen sind. Daher entfiel das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. e Ziff. 5 ZPO. Die Vorinstanz hatte die Anforderungen an die Formulierung der Klagebegehren überspannt und damit Bundesrecht verletzt.

art.199 (1) ZPO art.242 (2) SchKG art.221 (1 lit. b) ZPO art.197 ZPO art.260 SchKG
Aussonderungsklage
Schlichtungsverfahren
Konkursrecht
Klagebegehren
Rechtskraft
Formalitätsgrundsatz
Bundesrecht
Case law2021-09-02
art. 198 (lit. h) ZPO

in

4A 368/2020

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 198 lit. h ZPO eine Ausnahme vom Schlichtungserfordernis nach Art. 197 ZPO nur für die Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts vorsieht, nicht jedoch für eine damit objektiv geklügelte Leistungsklage auf Zahlung des Werklohns. Die Liste der Ausnahmen in Art. 198 ZPO ist abschliessend, und eine Klagenhäufung fällt nicht darunter. Der klare Gesetzeswortlaut lässt keine Ausdehnung der Ausnahme auf die Forderungsklage zu, selbst wenn dies praktisch sinnvoll erschiene. Die Vorinstanz hat daher zu Recht nicht auf die Leistungsklage eingetreten, da das vorgängige Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt wurde.

art.221 (2) ZPO art.199 (1) ZPO art.197 ZPO
Schlichtungsverfahren
Bauhandwerkerpfandrecht
Klagenhäufung
Ausnahmetatbestand
Gesetzeswortlaut
Rechtsprechung
Zivilprozessrecht
Case law2021-03-16
art. 198 (lit. a) ZPO

in

5A 1006/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 198 lit. a ZPO, wonach das Schlichtungsverfahren in summarischen Verfahren entfällt, da der Akzent auf besonderer Beschleunigung liege. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei den vorsorglich angeordneten Unterhaltszahlungen um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 262 lit. e ZPO, die im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 lit. d ZPO behandelt werden. Das Gericht stellte fest, dass die Kombination einer Unterhaltsklage mit einem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zulässig sei und das Schlichtungsverfahren für diese Massnahmen entfalle. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Parteien konkludent auf das Schlichtungsverfahren verzichtet hätten, da der Beschwerdeführer sich nicht gegen die direkte Klageeinreichung gewehrt und keine Einwände gegen das Fehlen der Schlichtungsverhandlung erhoben habe. Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher ab.

art.60 ZPO art.59 (1) ZPO art.263 ZPO art.303 (1) ZPO art.243 ZPO art.248 (lit. d) ZPO art.199 (1) ZPO art.277 (2) ZGB art.209 ZPO art.261 ZPO art.262 (lit. e) ZPO art.197 ZPO art.198 (lit. h) ZPO
Schlichtungsverfahren
vorsorgliche Massnahmen
Unterhaltsklage
summarisches Verfahren
konkludenter Verzicht
Prozessvoraussetzungen
Beschleunigung
Case law2019-11-26
art. 198 (lit. bbis) ZPO

in

5A 459/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 198 lit. bbis ZPO erfüllt sind, um das Schlichtungsverfahren bei einer Klage über Kindesunterhalt entfallen zu lassen. Es bestätigte, dass die Klage rechtzeitig erhoben wurde, da bereits zwei Behörden (KESB und Friedensrichteramt) erfolglos versucht hatten, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Das Gericht stellte fest, dass ein minimales vermittelndes Element vorlag, da die Eltern zu einer Schlichtungsverhandlung vorgeladen wurden und erschienen sind, auch wenn keine konkreten Vermittlungsbemühungen stattfanden. Die Vorinstanz durfte daher das Schlichtungsverfahren vom 18. April 2018 berücksichtigen und die Klage als gültig ansehen, ohne dass eine formelle Klagebewilligung erforderlich war. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

art.298_b ZGB art.318 ZGB art.209 (3) ZPO art.298_d ZGB
Kindesunterhalt
Schlichtungsverfahren
Art. 198 lit. bbis ZPO
KESB
Friedensrichteramt
minimales vermittelndes Element
Klagebewilligung
Case law2019-02-09
art. 198 ZPO

in

4A 176/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Liste der Ausnahmen vom Erfordernis der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 198 ZPO abschliessend ist. Die Beschwerdeführer hatten mit ihrer Aberkennungsklage Ansprüche gehäuft, für die keine Ausnahme vom Schlichtungsverfahren galt, weshalb grundsätzlich ein Schlichtungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, bevor Klage erhoben werden konnte. Die Leistungsbegehren der Beschwerdeführer konnten nicht als Widerklage im Sinne von Art. 198 lit. g ZPO qualifiziert werden. Daher verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie auf die klägerischen Rechtsbegehren nicht eintrat, und es konnte ihr kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden.

art.199 (1) ZPO art.42 (2) BGG art.106 (2) BGG art.198 (lit. e Ziff. 1) ZPO art.198 (lit. g) ZPO art.178 ZPO
Schlichtungsverfahren
Ausnahmen vom Schlichtungsverfahren
Aberkennungsklage
Widerklage
Leistungsbegehren
Formstrenge
Bundesrechtliche Überprüfung
Case law2016-12-01
art. 198 (lit. e Ziff. 3) ZPO

in

5A 813/2015

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass das Friedensrichteramt für eine Lastenbereinigungsklage gemäss Art. 198 lit. e Ziff. 3 ZPO nicht zuständig ist und kein Schlichtungsverfahren durchführen muss. Die Beschwerdeführerin hatte bereits zuvor eine Klage beim Bezirksgericht eingereicht, die wegen der Rechtskraft der Zahlungsbefehle in den Pfandverwertungsverfahren abgewiesen wurde. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht keine Nachbesserung der Berufungsschrift ermöglichte, da keine entschuldbare Säumnis vorlag und die Beschwerdeführerin sich zu allen entscheidungsrelevanten Aspekten äussern konnte. Zudem wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren verneint, da die Vorinstanz die Berufung als offensichtlich unbegründet einstufte und daher auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtete.

art.148 (2) ZPO art.95 BGG art.140 (2) SchKG art.4 ZPO art.76 (1 lit. a) BGG art.63 (3) ZPO art.316 (2) ZPO art.42 (2) BGG art.132 (1) ZPO art.106 (1) BGG art.312 (1) ZPO art.74 (1 lit. b) BGG art.66 (1) BGG art.72 (1) ZPO art.109 (3) SchKG art.23 SchKG art.83 SchKG
Lastenbereinigungsklage
Zuständigkeit
Schlichtungsverfahren
Rechtskraft
Berufungsschrift
Rechtliches Gehör
Faires Verfahren
Case law2013-10-22
art. 198 (lit. f) ZPO

in

4A 346/2013

Das Bundesgericht entschied, dass die vorliegende Streitigkeit über die Gültigkeit der Kündigung von Mietverträgen für Geschäftsliegenschaften als mietrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO zu qualifizieren ist und somit das vereinfachte Verfahren mit vorgängiger Schlichtung vor der paritätischen Schlichtungsbehörde anzuwenden ist. Das Gericht stellte klar, dass die Zuständigkeit des Handelsgerichts gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist, da die spezifischen Verfahrensregeln für mietrechtliche Streitigkeiten gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO und Art. 200 ZPO vorrangig sind. Die Vorinstanz hatte die Zuständigkeit des Handelsgerichts bejaht, was das Bundesgericht als Fehler korrigierte, da die Verfahrensart der sachlichen Zuständigkeit vorgeht und eine einheitliche Anwendung des materiellen Rechts gewährleistet werden muss.

art.273 (1) OR art.243 (2 lit. c) ZPO art.6 (2) ZPO art.198 (lit. f) ZPO art.200 ZPO
sachliche Zuständigkeit
Mietrecht
Handelsgericht
vereinfachtes Verfahren
Schlichtungsverfahren
Kündigungsschutz
Zivilprozessrecht
Case law2013-10-22
art. 198 ZPO

in

139 III 457

Die Vorinstanz hat die Zuständigkeit des Handelsgerichts für Streitigkeiten aus Mietverträgen über Geschäftsliegenschaften bejaht, da diese unter den Begriff der 'geschäftlichen Tätigkeit' gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a CPC fallen. Die Beschwerdeführerin argumentiert jedoch, dass es sich um ein Kündigungsschutzverfahren handelt, für das gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c CPC das vereinfachte Verfahren und eine vorgängige Schlichtung zwingend sind. Das Bundesgericht entscheidet, dass die Regelung der Verfahrensart (Art. 243 CPC) der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 6 CPC) vorgeht. Es stellt fest, dass das vereinfachte Verfahren für Kündigungsschutzverfahren gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c CPC zwingend ist und das Handelsgericht daher nicht zuständig sein kann, da es dieses Verfahren nicht anwenden darf (Art. 243 Abs. 3 CPC).

art.257_d OR art.243 (2) ZPO art.273 (1) OR art.243 (3) ZPO art.198 (f) ZPO art.6 (2) ZPO art.200 ZPO
Handelsgericht
Zuständigkeit
Kündigungsschutz
vereinfachtes Verfahren
geschäftliche Tätigkeit
Mietrecht
Schlichtungsverfahren