Art. 178 Echtheit
Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 178 ZPO im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin hatte die provisorische Rechtsöffnung beantragt, gestützt auf einen Darlehensvertrag, dessen Unterschrift von den Beschwerdegegnern als gefälscht bestritten wurde. Das Gericht stellte fest, dass gemäss Art. 178 ZPO die bestreitungspflichtige Partei konkrete Umstände vorbringen muss, die ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Urkunde hervorrufen. Im vorliegenden Fall hatte der Rechtsöffnungsrichter die Einwendungen der Beschwerdegegner als glaubhaft erachtet, insbesondere durch Vergleich der Unterschrift auf dem öffentlich beurkundeten Gründungsakt und Berücksichtigung von Unstimmigkeiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder willkürlich waren. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.
Das Bundesgericht analysierte Art. 178 ZPO im Kontext der Echtheitsbestreitung von Urkunden. Es stellte fest, dass eine Partei, die die Echtheit einer Urkunde bestreitet, dies gemäss Art. 178 ZPO ausreichend begründen muss, indem sie konkrete Umstände darlegt, die ernsthafte Zweifel an der Echtheit wecken. Im vorliegenden Fall verwarf das Gericht die Bestreitung des Beschwerdeführers als unzureichend substanziiert, da er keine konkreten Indizien für eine Fälschung vorbrachte. Folglich war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, die Echtheit der Urkunden zu beweisen. Das Gericht bestätigte damit die vorinstanzliche Entscheidung, dass die Echtheit der Urkunden nicht ernsthaft in Frage gestellt wurde.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die nachträglich vorgebrachte E-Mail vom 9. Juni 2014 und fünf Medienartikel vom 19. September 2018 als neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG anzusehen sind, die eine Revision des Schiedsspruchs des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) rechtfertigen könnten. Das Gericht stellte fest, dass die Medienartikel erst nach dem Schiedsentscheid entstanden sind und daher nicht als nachträglich aufgefundene Beweismittel berücksichtigt werden können. Hinsichtlich der E-Mail wurde die Echtheit von der Gesuchsgegnerin bestritten, und die Gesuchstellerin konnte den Nachweis der Echtheit nicht erbringen. Gemäss Art. 178 ZPO obliegt der Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, der Beweis der Echtheit, wenn diese bestritten wird. Da die Gesuchstellerin diesen Beweis nicht führte, konnte die E-Mail die tatbeständliche Grundlage des Schiedsentscheids nicht verändern. Somit war der Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht erfüllt, und das Revisionsgesuch wurde abgewiesen.
Gemäß Art. 178 ZPO hat die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird. Die Bestreitung muss ausreichend begründet werden. Der Begriff der Echtheit wird im juristischen Sprachgebrauch eng verstanden, d.h. es geht um die Frage, ob die Urkunde tatsächlich von der Person stammt, die als Urheber erkennbar ist. Dies wird von der Frage der inhaltlichen Richtigkeit oder Wahrheit der Urkunde unterschieden. Die Auslegung von Art. 178 ZPO erfolgt unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte, des Normzwecks und des Sinnzusammenhangs. Die Botschaft zur ZPO und die Lehre sind uneinig, ob der Begriff der Echtheit auch die inhaltliche Richtigkeit umfasst. Der Vergleich mit Art. 179 ZPO, der sich auf die inhaltliche Richtigkeit öffentlicher Urkunden bezieht, spricht dafür, dass Art. 178 ZPO nur die Echtheit im engeren Sinne meint. Das Bundesgericht schließt sich dieser engen Auslegung an und entscheidet, dass Art. 178 ZPO nur die Echtheit im Sinne der Urheberschaft erfasst, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit des Dokuments.
Das Bundesgericht entschied, dass Art. 178 ZPO nur die Echtheit einer Urkunde im engeren Sinne betrifft, d.h. ob die Urkunde tatsächlich vom erkennbaren Aussteller stammt, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit des Dokuments. Im vorliegenden Fall hatte das Obergericht zu Recht festgestellt, dass die strittige Frage des Abtretungsdatums nicht unter Art. 178 ZPO fällt, da es sich um die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde handelte, nicht um deren Echtheit. Der Beschwerdeführer trug daher die volle Beweislast für die Korrektheit des Datums der Abtretungen gemäss Art. 8 ZGB, konnte diesen Nachweis jedoch nicht erbringen. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, dass die Aberkennungsklage gutzuheissen sei und die Forderung nicht bestehe.
Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 178 ZPO und stellte fest, dass die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit beweisen muss, sofern die Echtheit von der anderen Partei ausreichend begründet bestritten wird. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer die Echtheit des Kreditvertrags vom 16. Dezember 2002 bestritten, jedoch keine konkreten Umstände oder Indizien vorgebracht, die ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Urkundeninhalts oder der Unterschrift wecken könnten. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht entschieden, dass die Beschwerdegegnerin den Echtheitsbeweis nicht antreten musste. Die Beschwerde wurde folglich abgewiesen.
Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 178 ZPO im Zusammenhang mit der Bestreitung der Echtheit einer Urkunde. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführer die Echtheit einer handschriftlich ergänzten Vollmacht bestritten, ohne konkrete Umstände vorzubringen, die ernsthafte Zweifel an der Echtheit hätten wecken können. Gemäss Art. 178 ZPO muss eine solche Bestreitung ausreichend begründet werden, was hier nicht der Fall war. Das Bundesgericht bestätigte daher die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Echtheit der Urkunde anzunehmen ist und eine graphologische Begutachtung nicht erforderlich war.