Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 154 Abs. 3 ZPO im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Klage. Der Kantonsgerichtsausschuss hatte festgehalten, dass der Kreispräsident im Amtsverbotsverfahren selbst entscheiden oder einer Partei Frist zur Klage ansetzen kann, und dass diese Frist verlängerbar sei, da nach Art. 60 Abs. 1 ZPO nur Rechtsmittelfristen sowie solche, die im Gesetz oder bei der Ansetzung ausdrücklich als peremptorisch bezeichnet würden, nicht verlängert werden könnten. Das Bundesgericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, da es sich bei der angesetzten Frist nicht um eine Rechtsmittelfrist handelte und der Beschwerdeführer selbst nicht behauptete, dass die Frist peremptorischer Natur sei.
Amtsverbotsverfahren
Klagefrist
Rechtsmittelfrist
Dispositionsmaxime
Beweiswürdigung
Zutrittsrecht
Willkürrüge