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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 154 Beweisverfügung

Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden.

Case law2022-07-06
art. 154 ZPO

in

4A 48/2022

Das Bundesgericht wies die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich einer Verletzung von Art. 154 ZPO zurück. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass keine Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO erforderlich war, da die Parteien auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung verzichtet hatten und eine Verfügung über die Anzeige der Zeugen- und Parteibefragungen erlassen worden war. Die Beschwerdeführerin konnte nicht aufzeigen, dass ihr aus dem Fehlen einer Beweisverfügung ein erheblicher Nachteil entstanden oder ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Daher war die Rüge unbegründet.

art.320 ZPO art.8 ZGB art.66 OR art.55 (1) ZPO art.57 ZPO art.63 OR
Beweisverfügung
Verhandlungsmaxime
rechtliches Gehör
Beweislast
ungerechtfertigte Bereicherung
Leistungskondiktion
Beweismass
Case law2018-05-14
art. 154 ZPO

in

5A 503/2017

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Obergericht des Kantons Thurgau gegen Art. 154 ZPO verstossen hat, indem es keine Beweisverfügung erliess, die die von Amtes wegen herangezogenen statistischen Lohnangaben aus Deutschland offenlegte. Dadurch wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, sich zu diesen Beweismitteln zu äussern, was sowohl eine Verletzung von Art. 154 ZPO als auch des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV darstellt. Das Gericht hob den angefochtenen Entscheid auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

art.317 ZPO art.296 (1) ZPO art.53 (1) ZPO art.29 (2) BV art.153 (1) ZPO art.168 (2) ZPO art.232 (1) ZPO art.151 ZPO art.316 (3) ZPO
Beweisverfügung
rechtliches Gehör
hypothetisches Einkommen
statistische Lohnangaben
Verfahrensverletzung
Beweisrecht
Kindesunterhalt
Case law2016-08-29
art. 154 ZPO

in

8C 165/2016

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Invalidenrente und beruflicher Massnahmen ab. Es bestätigte, dass das kantonale Versicherungsgericht zutreffend festgestellt habe, dass im Sozialversicherungsprozess keine formelle Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO erforderlich sei, da das Verfahren den Regeln des ATSG und des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes folge. Das Gericht betonte den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und sah keine Notwendigkeit, die formellen Beweiszulassungsregeln der ZPO anzuwenden. Das MEDAS-Gutachten vom 2. Dezember 2013 wurde als beweistauglich anerkannt, da keine offensichtlichen Unrichtigkeiten oder Rechtsverletzungen vorlagen. Die Rügen des Beschwerdeführers zur Beweisführung und Aktenvollständigkeit wurden als unbegründet zurückgewiesen, da die Vorinstanz diese Punkte ausreichend geprüft und entschieden hatte.

art.43 (1) ATSG art.61 (c) ATSG art.16 ATSG art.21 (4) ATSG art.72bis (2) IVV art.29 (2) BV
Beweisverfahren
Sozialversicherungsrecht
Untersuchungsgrundsatz
Beweiswürdigung
Invaliditätsrente
Berufliche Massnahmen
Rechtsmittel
Case law2016-06-21
art. 154 ZPO

in

9C 614/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 154 ZPO im Zusammenhang mit der Frage, ob die Vorinstanz verpflichtet war, über Beweisanträge des Beschwerdeführers vorab mittels Beweisverfügung zu entscheiden. Das Gericht stellte fest, dass weder das Bundesrecht (Art. 61 ATSG, Art. 1 Abs. 3 VwVG) noch das kantonale Verfahrensrecht eine solche Pflicht vorsehen. Die Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht wird vom Bundesgericht nur auf Verfassungsverletzungen hin überprüft, wobei der Beschwerdeführer eine qualifizierte Rügepflicht trifft. Da der Beschwerdeführer nicht darlegte, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz verfassungswidrig oder willkürlich sei, wurde der Einwand nicht weiter verfolgt.

art.6 (1) EMRK art.61 ATSG art.106 (2) BGG art.29 (2) BV art.1 (3) VwVG
Beweisverfügung
Verfahrensrecht
Beweisanträge
Willkürverbot
Rügepflicht
kantonales Recht
Bundesrecht
Case law2005-08-31
art. 154 (3) ZPO

in

5P.185/2005

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 154 Abs. 3 ZPO im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Klage. Der Kantonsgerichtsausschuss hatte festgehalten, dass der Kreispräsident im Amtsverbotsverfahren selbst entscheiden oder einer Partei Frist zur Klage ansetzen kann, und dass diese Frist verlängerbar sei, da nach Art. 60 Abs. 1 ZPO nur Rechtsmittelfristen sowie solche, die im Gesetz oder bei der Ansetzung ausdrücklich als peremptorisch bezeichnet würden, nicht verlängert werden könnten. Das Bundesgericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, da es sich bei der angesetzten Frist nicht um eine Rechtsmittelfrist handelte und der Beschwerdeführer selbst nicht behauptete, dass die Frist peremptorischer Natur sei.

art.699 ZGB art.82 (1 Ziff. 2) ZPO art.119 ZPO art.9 BV art.60 (1) ZPO
Amtsverbotsverfahren
Klagefrist
Rechtsmittelfrist
Dispositionsmaxime
Beweiswürdigung
Zutrittsrecht
Willkürrüge